Verzögerte Heimreise mit Air France

  • Hallo,
    der Air France Streik hat uns in Kuba überrascht.
    Unser Rückflug sollte am 28.09. am 20h05 von Havanna über Paris stattfinden und mit 29.09. 15h05 in Wien enden.
    Gegen 03h30 am selben Tag gingen 2 SMS ein.
    Eine mit dem Inhalt, dass der Flug HAV CDG vom 28. gestrichen ist und der Ersatzflug am 29.09. 17h40 stattfinden werde.
    In der 2. wurde uns mitgeteilt, dass der Anschlussflug von CDG nach VIE am 29.09. gestrichen worden ist.


    Gilt hier der Streik als aussergewöhnliches Ereignis, oder ist hier eine Entschädigung zu zahlen, da es ja ein Streik der eigenen Piloten war?
    Nächtigungs- und Verpflegungskosten sollten jedenfalls erstattet werden?


    Beim Einchecken in Havanna wurden uns dann (nach Urgenz über Internet) die Boardingkarten für beide Flüge ausgehändigt (Flug von CDG nach Wien um 10h00).
    Der Ersatzflug hatte allerdings wiederum Verspätung (verspäteter Abflug, Ankunft 11h29), sodass der Anschlussflug nicht erreicht werden konnte. Bei dieser Verspätung ist mir der Grund nicht bekannt, der Streik kann dafür aber sicher nicht herhalten, da die Maschine rechtzeitig in HAV vor Ort war.
    Nach zweimaligen Umbuchen und abermaliger Verspätung des Fluges CDG VIE landeten wir schliesslich um 19h53 in Wien. Das Gepäck ist bis dato, rotz mehrmaliger Versicherung, dass es mit uns an Bord sein werde, nicht eingelangt. Nach Nachfrage wurde pro Person ein Essensgutschein von 16€ übergeben.
    Gegenüber der ursprünglichen Ankunftszeit ergibt das eine Verspätung von über 28,5 Stunden.
    Auch gegenüber dem Ersatzflug ergibt sich eine Verspätung von über 8 Stunden.
    Auch wenn der Streik als aussergewöhnliches Ereignis gelten sollte, so ist dieser für die 2te Verpätung meiner Ansicht nach nicht anzuwenden.


    Welche Ansprüche können wir hier geltend machen?

  • 'Doch wie ist ein Streik der eigenen Piloten zu werten? Ist der Streik der eigenen Piloten ein Entlastungsgrund oder ist eher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Letztlich hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Streik der eigenen Piloten (Beispiel: Streik der Lufthansa-Piloten im Februar 2010) als "höhere Gewalt" anzusehen ist
    oder nicht. Der BGH hat sich im Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 auf die Seite der Lufthansa gestellt. Die Botschaft des BGH lautetete: Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks.' Quelle: http://www.finanztip.de/fluggastrecht-bei-streik/


    Zwischenergebnis: Für den ersten (ursprünglichen Flug) liegen 'außergewöhnliche Umstände', die die Airline von einer Ausgleichszahlung befreien.


    Für den Ersatzflug, müßte erneut geprüft werden, ob hier eine 'große Verspätung', eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung vorlag und auch worin hier die Ursachen lagen. Wenn dies bejaht wird, dann führt dies auch zu einer Ausgleichszahlung, es sei denn, die Airline kann sich für den Ersatzflug wieder auf 'außergewöhnliche Umstände' berufen.


    'Wird sowohl der ursprünglich geplante als auch der Ersatzflug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlung für beide Flüge. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 31 C
    3349/12 [78]). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »Reiserecht aktuell« hin.'Quelle: http://www.vielfliegerforum.de…ausgleichszahlung-394725/

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)