Hallo Community & Besucher,
grundsätzlich muss die beweisbelastende Partei, die günstigen Tatsachen nachweisen. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass eine bestimmte Willenserklärung auch tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme besaß. Entscheidet ist hier § 130 Abs. 1 BGB: „Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“
Zugang per einfachen Brief
Sofern es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt ist m.E. nie zu empfehlen, dass diese Willenserklärung ausschließlich per Brief versandt wird. Im Zweifel kann nicht nachgewiesen werden, dass der Brief auch tatsächlich beim Empfänger eingetroffen ist.
Kombination einfacher Brief / Fax
Schon etwas sicherer, aber wirkungslos, wenn die Schriftform als Formvorschrift vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Ebenso wirkungslos, wenn eine wichtige Anlage (z.B. die Police) mit versendet werden soll.
Aus eigener leidvoller Erfahrung empfehle ich mindestens in folgenden Fällen eine „sichere“ Zustellung von Postsendungen:
1.Kündigungen
2.Einsendung des Originals oder Duplikats des Versicherungsscheins (oder der Police) zur Auszahlung einer Versicherungssumme
3.Widerspruchs- und Widerrufsschreiben
4.Sämtliche Schreiben zur Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen
Zustellung mit Einschreiben per Rückschein
Unter Bezug auf ein altes BGH-Urteil (https://dejure.org/dienste/ver…tenzeichen=V%20ZR%2024/82 ) wird diese Zustellungsoption (teilweise auch von Rechtsanwälten) immer noch empfohlen. Viele Menschen sind der Ansicht, dass ein Einschreiben mit Rückschein eine sichere Zustellungsoption ist. Das ist jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Sofern der Empfänger nämlich nicht persönlich angetroffen wird, erhält er lediglich im Postfach eine Benachrichtigungskarte, dass eine Zustellung erfolgte. Die Willenserklärung ist selbst nicht in den Briefkasten gelangt. Das ist bei Versicherern und Banken sicherlich anders, jedoch kann im Endeffekt nur der Versand des „Briefumschlags“ nachgewiesen werden, aber nicht der des Inhalts.
Denn was soll bzw. kann der Rückschein eigentlich beweisen? Doch nur, dass überhaupt irgendein Schriftstück zugestellt wurde, nicht aber, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Die Beweiskraft des Rückscheins geht somit gegen null, denn es könnte auch ein leeres Blatt per Einschreiben mit Rückschein verschickt worden sein.
Einwurf - Einschreiben
Eine bessere Option ist daher das Einwurfeinschreiben. Seit 2012 ist vom BGH geklärt worden, dass ein solches Einschreiben grundsätzlich als Zustellungsnachweis ausreichend ist. Begründet wird dies vor allem damit, dass durch den Einwurf des Briefes der Empfänger zumindest die Möglichkeit besitzt, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit reicht aus Sicht des Gerichtes dabei aus, so dass spätestens 48 Stunden, nachdem der Einwurf dokumentiert wurde, eine Zustellung nachgewiesen werden kann. Aber auch hier gilt das Problem, dass man zwar nachweisen kann, dass der Umschlag zugestellt worden ist. Wenn der Empfänger jedoch behauptet, in dem Umschlag wäre ein anderes Schreiben gewesen oder es fehlte eine wichtige Anlage (oder er hätte nur ein leeres Blatt erhalten), dann ist der Absender beweispflichtig (siehe weiter oben).
Zustellung per Gerichtsvollzieher
Muss der Zugang einer Willenserklärung oder eines sonstigen Schreibens beim Adressaten bewiesen werden, dann empfiehlt sich m.E. eine Zustellung per Gerichtsvollzieher. Es ist die einzige wirklich sichere Zustellungsweise (neben der Übergabe durch einen Boten) Vor allem, wenn man befürchten muss, dass der Adressat den Zugang später bestreiten könnte.
Anders als die Post beurkundet ein Gerichtsvollzieher aber nicht nur die Zustellung eines Briefes beliebigen Inhalts, sondern die Zustellung genau des Schreibens (bestimmten Inhalts), mit dessen Zustellung er beauftragt wurde (und zwar mit Stempel und Siegel).
Allerdings kostet die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher mit 13,00 € (je nach Entfernung bzw. anfallender Kilometerpauschale auch mehr) deutlich mehr als ein Einschreiben mit Rückschein oder Einschreiben Eigenhändig Rückschein. Gemessen an den Vorteilen der Zustellung per Gerichtsvollzieher können sich die Mehrkosten aber durchaus lohnen.
Aber auch diese Zustellungsweise hat Nachteile. Der Gerichtsvollzieher wird die Zustellung zwar regelmäßig zeitnah durchführen. Garantiert ist das aber nicht. Vor allem während der Urlaubszeiten oder wenn der Gerichtsvollzieher krank ist, kann es zu Verzögerungen kommen. Dazu ein Tipp: Die Zustellung über den Gerichtsvollzieher sollte nie auf den „letzten Drücker“ erfolgen, sondern immer mit einem Zeitvorlauf von 2 bis 3 Wochen. Grundsätzlich sollte die Zustellung auch über die sogenannte Gerichtsvollzieherverteilerstelle initiiert werden. Dort weiß man in der Regel, welche Gerichtsvollzieher im Urlaub oder krank sind. Sollte man nach 2 Wochen nichts hören, so sollte bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle „nachgefasst“ werden.