Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • Krankenkassen belohnen oftmals ihre Versicherten für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen mit Bonuszahlungen bzw. Zuschüssen für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden sind.



    Seit dem BMF-Schreiben vom 19. August 2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004 vertritt die Finanzverwaltung ausdrücklich die Auffassung, dass in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung zu sehen ist, die den Sonderabgabenabzug mindert.


    Mit Urteil vom 1. Juni 2016, X R 17/15 veröffentlicht am 14. September 2016 (https://dejure.org/dienste/ver…echung?Text=X%20R%2017/15) hat der Bundesfinanzhof dieser Auffassung der Finanzverwaltung für den Fall widersprochen, dass die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung erfolgt.


    „Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms den Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge“.



    Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ihre Krankenversicherungsbeiträge wie üblich als Sonderausgaben geltend gemacht. Die Krankenkasse der Kläger hatte diesen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen eines Bonusprogramms einen Zuschuss von 150,00 € für Gesundheitsmaßnahmen gewährt, die von den Klägern privat bezahlt wurden.



    Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und kürzte entsprechend die Sonderausgaben.
    Nach Auffassung des Bundesfinanzhof führt eine solche Bonuszahlung jedoch nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Krankenversicherten etwas ändert.


    Die Bonuszahlung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhof ausschließlich gerichtet auf die Erstattung vom Versicherten selbst getragene gesundheitsbezogene Kosten. Eine Beitragserstattung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dem steht nach Auffassung des Bundesfinanzhof auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse im Streitfall die Bonuszahlung selbst als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch übermittelt hatte. Dieser Vorgehensweise kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhof

  • Guten Tag Herr Gamper,
    und was bedeutet das jetzt für die Praxis? In den letzten Jahren habe ich die Bonuszahlungen immer schön brav bei der Steuererklärung mit angegeben, weil das Finanzamt sowieso von der Krankenkasse informiert wird, dass da etwas geflossen ist! Schreibt mir sogar die KK!
    Bekomme ich jetzt rückwirkend Geld vom Finanzamt zurück? Was wenn ich keinen Einspruch erhoben habe bei den Mitteilungen vom Finanzamt? Muss ich aktiv werden, damit die Steuer neu berechnet wird? Lohnt sich das ganze überhaupt, wegen Geringfügigkeit? Bei mir kamen da evtl. je Jahr ca. 30 Euro an Vorsorge zusammen. Wie manche da auf 150 Euro jährlich kommen, ist mir eh schleierhaft. Die 10 Euro für die Schwangerenvorsorge kann ich als Mann z.B. schon mal vergessen, danach noch Anmeldung zum Sportverein, jährlich Impfen (Tätanus?! so ein Unsinn) ect.
    Mit freundlichen Grüßen
    mpollers

  • Guten Morgen Mpollers,



    natürlich kann ich Sie nicht in steuerlicher Hinsicht beraten. Ich bin Versicherungsberater nach § 34 e der Gewerbeordnung und kein Steuerberater.



    Die Veröffentlichung des BFH-Urteils war eher in die Zukunft gedacht, d.h. es wurde von mir veröffentlicht, damit Menschen zukünftig solche Bonusleistungen nicht mehr angeben bzw. darauf achten, dass solche Bonusleistungen nicht mehr von den Sonderausgaben abgezogen werden. Getreu dem kölschen Grundgesetz „Wat fott es, es fott“ (Was weg ist, ist weg: jammere den Dingen nicht nach) würde ich in Ihrem Fall (und bei den relativ geringen Beträgen) nichts unternehmen.



    Das Leben besteht ja nicht nur aus Ansprüchen und Durchsetzung solcher Ansprüche, sondern auch aus Freizeit, die man genießen (und sich nicht mit dem Finanzamt wegen 30,-- € zanken) sollte.



    In Ihrem Fall ist es wohl besser in die Zukunft zu denken und zukünftig in der Steuererklärung die Sonderausgaben korrekt anzugeben bzw. darauf zu achten, dass solche Bonusleistungen nicht mehr in Abzug gebracht werden.