Krankenkassen belohnen oftmals ihre Versicherten für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen mit Bonuszahlungen bzw. Zuschüssen für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden sind.
Seit dem BMF-Schreiben vom 19. August 2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004 vertritt die Finanzverwaltung ausdrücklich die Auffassung, dass in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung zu sehen ist, die den Sonderabgabenabzug mindert.
Mit Urteil vom 1. Juni 2016, X R 17/15 veröffentlicht am 14. September 2016 (https://dejure.org/dienste/ver…echung?Text=X%20R%2017/15) hat der Bundesfinanzhof dieser Auffassung der Finanzverwaltung für den Fall widersprochen, dass die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung erfolgt.
„Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms den Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge“.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ihre Krankenversicherungsbeiträge wie üblich als Sonderausgaben geltend gemacht. Die Krankenkasse der Kläger hatte diesen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen eines Bonusprogramms einen Zuschuss von 150,00 € für Gesundheitsmaßnahmen gewährt, die von den Klägern privat bezahlt wurden.
Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und kürzte entsprechend die Sonderausgaben.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhof führt eine solche Bonuszahlung jedoch nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Krankenversicherten etwas ändert.
Die Bonuszahlung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhof ausschließlich gerichtet auf die Erstattung vom Versicherten selbst getragene gesundheitsbezogene Kosten. Eine Beitragserstattung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dem steht nach Auffassung des Bundesfinanzhof auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse im Streitfall die Bonuszahlung selbst als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch übermittelt hatte. Dieser Vorgehensweise kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhof