Flug FR6294 gestrichen

  • Hallo Franziska,
    wir haben den Flug FR6294 am 21.09.2014 Abflugzeit 10:00Uhr von Dortmund nach Alghero für 6 Personen gebucht.Um ca. 9:30Uhr wurde uns über Lautsprecher mitgeteilt das die Maschine in Köln gelandet ist und wir mit Bussen dort hin gebracht werden. 15min später wurde der Flug gestrichen. Wir wurden in den Flughafenschalterbereich geführt und aufgefordert uns nach neuen Flügen zu erkundigen. Für uns gab es nur noch die Möglichkeit den Flug am 24.09. zu nehmen und den Rückflug auch um 3Tage nach hinten zu verschieben.
    Von Rynair gab es keine Erklärung für den Ausfall.
    http://www.ruhrnachrichten.de/…hafen-lahm;art930,2489331


    Wir habe die Anreise von Gütersloh zum Flughafen mit eigenem Fahrzeug vorgenommen.
    Was können wir geltend machen und wie gehen wir vor?


    Vielen Dank
    MfG
    Stefan Müller

  • Hallo Stefan,


    so wie ich das aus dem Artikel ersehen kann, wurden die Flüge aufgrund der Blitzeinschläge gecancelt. "Das Wetter" fällt unter die Kategorie außergewöhnliche Umstände, um das die Airline - so zumindest wird sie argumentieren - selbst bei exaktester Vorplanung nicht herumplanen hätte können (siehe http://www.finanztip.de/flugannullierung/).


    Entschädigung im Sinne der europäischen Fluggastverordnung ist immer dann zu leisten, wenn es der Fluggesellschaft anzulasten ist, dass es zum Ausfall kam. Davon kann man bei Blitzeinschlägen nicht ausgehen, da sie wie hier die Technik ausgeschaltet haben. Ich sehe daher eher wenig Chancen, dass Sie eine Erstattung bekommen können.


    Hatten Sie denn weitere Leistungen gebucht, z. B. im Umfang einer Pauschalreise?


    Viele Grüße


    Franziska

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Mueller,


    herzlich Willkommen im Forum und Glückwunsch ...Sie sind das 222. Mitglied in diesem Forum :)


    Ist natürlich schon sehr interessant, das ein solcher Blitzschlag auch 24 Stunden später noch so immense Auswirkungen hat, bin ja mal gespannt was @Franziska berichten wird.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Muller's Flug sollte in Dortmund starten, allerdings konnte die Airline das Flugzeug dort nicht zum Abflug bereitstellen, da die Flughafentechnik sogar über einen Tag hinaus durch ein Gewitter zumindest teilweise lahmgelgt wurde, wie sich aus dem von Mueller verlinkten Bericht ergibt. Auf dem Dortmunder Flughafen konnte nur noch auf Sicht geflogen werden. Dies ist ohne Zweifel ein Fall von außergewöhnlichen Umständen (Art. 5 der VO (EG) 261/2004), also 'höherer Gewalt'.
    Auch wenn einige Airline in Dortmund teilweise noch starten und landen konnte, andere aber hingegen nicht, dann spricht dies nicht gegen höhere Gewalt. Voraussetzung ist jedoch, daß alle Airlines gleichermaßen von den (Teil-)Flugstreichungen betroffen sind.
    Die 'außergeöhnlichen Umstände' sind eine von zwei Voraussetzungen, die die Airline von Ihrer Pflicht zur Zahlung der entfernungsabhängigen Ausgleichsleistung befreien. Die andere Voraussetzung gem. Art. 5 ist, daß das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.
    Eine Annullierung ist hier die Aufgabe der ursrpüngliche Flugplanung, somit, u. a. auch die Verlegung des Starts zu einem anderen Flughafen.
    Die Annullierung ließ sich für die Airline nicht vermeinden: Die Airline hätte die Flughafentechnik am Wochenende nicht reparieren können, da sie hiefür kein Personal hat, da sie hierfür kein Material hat und im übrigen der Flughafenbetreiber für die Flughafentechnik zuständig ist, diese also nicht in den Machtbereich der Airline fällt. Die Airline war also gar nicht in der Lage, die Annullierung zu vermeiden. Sie konnte daher keine zumutbaren Maßnahmen treffen. Insofern ist sie für den ursprünglichen Flug von ihrer Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverrondung befreit.
    Das bisher Gesagte gilt für den ursprünglich gebuchten und abgesagten Flug.


    Gemäß Mueller's Sachverhalt sollte eine Ersatzbeförderung in Form des Bustransports von Dortmund nach Köln/Bonn und der Weitertransport von Köln/Bonn zum Endziel erfolgen. Die ursprünglichen bestätigten Buchungen / Flugscheine wurden für den Ersatztranport anerkannt. Der Transport von Dortmund nach Köln/Bonn stand unmittelbar bevor oder hatte sogar schon begonnen. Danach wurde die Ersatzbeförderung abgesagt.


    Wenn nun dieser Ersatzflug ausfällt, dann hat man hier genauso Fluggastrechte wie für den ersten ursprünglichen Flug. Dies heißt: Kann sich die Airline für beide Flüge nicht auf 'außergewöhnliche Umstände berufen, dann muß sie hier zweimal eine Ausgleichsleistung zahlen.
    ('Fällt ein Flug aus, ist das ärgerlich für Passagiere. Wird dann sogar noch der Flug annulliert, der den ersten ersetzen sollte, ist für viele endgültig Schluss mit der Geduld. Fluggästen stehen dann immerhin zwei Ausgleichszahlungen zu.
    Wird sowohl der ursprünglich geplante als auch der Ersatzflug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlung für beide Flüge. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 31 C 3349/12 [78]).
    Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »Reiserecht aktuell« hin.
    In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Flug um 7.20 Uhr gebucht. Dieser wurde annulliert. Er erhielt eine Umbuchung auf 12.15 Uhr. Auch dieser Flug fiel aus. Der Kläger erreichte sein Ziel erst um 21.50 Uhr.
    Das Gericht sprach ihm sowohl für den um 7.20 Uhr als auch für den Flug um 12.15 Uhr einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250 Euro zu. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem zweiten Flug nur um dem Ersatzflug für den ersten gehandelt hatte. Die EU-Fluggastrechteverordnung sehe lediglich vor, dass die Passagiere eine bestätigte Buchung für einen Flug haben müssen.
    Ein Ersatzflug könne nicht als kostenloser Flug angesehen werden. Der Kläger hätte sich auch für den ersten Flug die Kosten erstatten lassen und auf eigene Faust ein Ticket für den zweiten Flug kaufen können.
    ' Quelle: http://www.vielfliegerforum.de…ausgleichszahlung-394725/ )


    Da im vorliegenden Sachverhalt für den Erstflug 'außergewöhnliche Umstände' vorlagen, erhält der Passagier hier keine Ausgleichszahlung.
    Für den Ersatzflug müßte noch abgeklärt werden, warum dieser abgesagt wurde. Wenn sich die Airline hier nicht auf 'außergewöhnlichem Umstände' berufen kann, dann hat sie hier dem Kunden eine Ausgleichsleistung zu zahlen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Erstmal die Ariline anschreiben, zur Not auch auf deutsch und angemessene Frist zur Zahlung setzen (drei bis vier Wochen). Als international agierende Airline hat man zu Vertragsbeginn mit dem Kunden auf deutsch kommuniziert. Dann kann man die spätere Kommunikaktion nicht auf deutsch nicht per ausschliessen.


    Flugverspätung - Seite 2 - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip Community


    Nach Lesen dieses Links nochj ein Hinweis hierzu (hätte ich nicht gedacht :) :( Die Ryanair ist Mitgleid im Trägerverein der Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personen- und Nahverkehr. Und dort oder auch sptäer vor Gericht ist die Amtssprache eh' deutsch.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • @Schlesinger vielen Dank und mehr als treffend zusammengefasst!


    Meines Erachtens nach sollte eine Kommunikation in deutsch möglich sein, wenn man auch in deutsch gebucht hat. Inwiefern eine solche "Sprachvorgabe" legal ist, müsste man prüfen. Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus?


    Ryanair bietet z. B. das Erstattungsformular interessanterweise auf deutsch an.

  • Nachfragen an Mueller:
    -Wie und wo steht genau was bezüglich der Vertragssprache bei Schriftverkehr?
    -In welcher Sprache wurden die AGB bzw. die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen bekannt gegeben?
    -Wurde direkt bei Ryanair gebucht oder über ein (Online-)Reisebüro? Wenn direkt bei Ryanair gebucht worden sein sollte, dann die Nachfrage: In welcher Sprache wurde gebucht?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Herr Müller,
    wir haben auch diesen Flug gebucht und haben das Szenario mitmachen müssen.
    Vielleicht können wir Kontakt aufnehmen um uns auszutauschen.
    Ich habe noch Kontakt zu weiteren Reisenden, mit denen ich am nächsten Tag (22.09.2014) über London nach Alghero geflogen bin.


    MFG W. Reckmeyer

  • Hallo Herr Reckmeyer, hallo Herr Mueller,


    es ist toll zu sehen, dass wir hier Betroffene zusammenführen können!


    Die E-Mail, die Herr Mueller hier angegeben hat, musste ich leider herausnehmen. Foren sind notorisch anfällig für Spam-Nachrichten und so könnte es sein, dass Sie, Herr Mueller, Nachrichten der falschen Art bekommen und nicht wissen, woher sie stammen ||


    Der Austausch über Privatnachricht ist selbstverständlich nach der Anmeldung möglich. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Wunderbar, habe mich gerade Registriert.
    Ich schaue mal wie es weiter geht.
    Wie ich das EU Recht verstehe, wäre durch eine durchdachte Reaktion von Ryanair eine Fluganullierung nicht nötig gewesen.
    Der Flughafen Köln hat die Maschine ja auch wieder abgefertigt?!
    Andere Passagiere, konnten am selben Tag über London nach Algegro Fliegen.
    Leider war die Maschine 6 Plätze vor mir ausgebucht.
    Auf die Nachricht habe ich mich geduldig, über 2 Stunden, an die mit einer Mitarbeiterin besetzten, Ryanair Info Traube angestellt.
    Gruß W. Reckmeyer


  • Wie ich das EU Recht verstehe, wäre durch eine durchdachte Reaktion von Ryanair eine Fluganullierung nicht nötig gewesen.


    Du redest offenbar von einer Nichtbefördrung. meinst aber eine Annullierung.


    'Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.


    Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht....' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogs…2013/08/annullierung.html


    Der erste (ursprüngliche) Flug von Dortmund nach Alghero war annulliert, da das Flugzeug nicht von Dortmund sondern von Köln nach Alghero fliegen sollte. Hier trifft klipp und klar die Definition des Luftfahrt-Bundesamtes zu. Und für diesen ersten (ursprünglichen Flug) lagen 'außergewöhnliche Umstände' vor, die die Airline von einer Ausgleichszahlung entlasten (wurde von mit in diesem Thread bereits dargestellt).


    Wenn die Passagiere auf einen neuen Flug (von Köln nach Alghero) umgebucht wurden (so wie Mueller es darstellte), haben wir eine neue Flugverbindung, für den Passagier. Und für diese neue Flugverbindung müssen wir erneut prüfen, ob eine Annullierung oder Nichtbeförderung vorliegt.
    Die Annullierung habe ich bereits oben dargestellt. - 'Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern,
    obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogs…/08/nichtbeforderung.html


    Wenn eine Annullierung des erneuten (Ersatz-)Fluges vorgelegen haben sollte, müßte weiterhin geprüft werden, ob diese zeitlich so groß war, daß sie zu einer Ausgleichsleistung führte. Oder hat 'nur' eine Nichtbeförderung vorgelegen?


    Sowohl bei Annullierung als auch bei Nichtbeförderung ist der nächste Prüfpunkt ist, ob sich die Airline duch 'außergewöhnliche Umstände' für den Ersatzflug entlasten kann (sh. meine Antwort 7 im Thread: Flug FR6294 gestrichen - Frage stellen - Finanztip Community unter Berufung auf das Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M., Az.: 31 C 3349/12 [78]). Kann sie sich nicht durch #außergewöhnliche Umstände entlasten, dann führt dies zu einer Ausgleichszahlung, die entfernungsabhängig ist und in diesem Fall EUR 400,- pro Passagier beträgt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Sowohl bei Annullierung als auch bei Nichtbeförderung ist der nächste Prüfpunkt ist, ob sich die Airline duch 'außergewöhnliche Umstände' für den Ersatzflug entlasten kann


    ...und in diesem Zusammehang ist auch zu prüfen, ob die Annullierung vermeidbar gewesen wäre, wenn die Ariline alle zumutbaen Maßnahmen ergriffen hätte (vgl. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • @ Mueller
    @ icemangt
    @ Franziska


    Ich habe mit euch jeweils eine Konversation über das Nachrichtenmenü von 'finanztip' angefangen. Ich weiß nicht,ob ihr das schon reingeschaut habt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)