Rückflug vorverlegt

  • Hallo,


    der Rückflug aus unserem Urlaub wurde um 6 Stunden vorverlegt, da der ursprüngliche Flug gestrichen wurde.
    Dadurch müssen wir 6 Stunden länger im internationalen Bereich des Flughafen warten.


    Die Flüge waren als Kompaktpaket gebucht worden: Montreal nach Toronto ( wurde um 6 Stunden vorverlegt ), Toronto nach Frankfurt ( Flugzeiten sind geblieben), Frankfurt nach Berlin ( Flugzeiten sind geblieben).


    Die Verschiebung wurde uns 2 Tage vor Urlaubsende per Mail mitgeteilt.


    Haben wir dadurch einen Anspruch auf Entschädigung?


    Vielen Dank.

  • der Rückflug aus unserem Urlaub wurde um 6 Stunden vorverlegt, da der ursprüngliche Flug gestrichen wurde.
    Dadurch müssen wir 6 Stunden länger im internationalen Bereich des Flughafen warten.

    Das ist doch ein Widerspruch: wenn der Flug früher stattfindet, muß man länger warten. - Oder war hier der Aufenthalt im Flughafengebäude des Anschlußflug-Flughafens gemeint?
    -Zur Verständlichkeit bitte mal alle gebuchten und alle abgeänderten Flugzeiten aufschreiben.
    -Handelte es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU?
    -Fand der Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt oder handelte es sich um Nur-Flugbuchungen?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • der Rückflug aus unserem Urlaub wurde um 6 Stunden vorverlegt, da der ursprüngliche Flug gestrichen wurde.
    Dadurch müssen wir 6 Stunden länger im internationalen Bereich des Flughafen warten.


    Die Flüge waren als Kompaktpaket gebucht worden: Montreal nach Toronto ( wurde um 6 Stunden vorverlegt ), Toronto nach Frankfurt ( Flugzeiten sind geblieben), Frankfurt nach Berlin ( Flugzeiten sind geblieben).

    Meine Nachfragen brauchen nicht mehr beantwortet werden. Den Sachverhslt habe jetzt auch ich verstanden.


    1.
    Der Flugreisende hat hier keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung als pauschalen Schadenersatz gem. der EG (VO) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung, denn es handelt sich um einen innerkanadischen Flug außerhalb Europas und dort greifen die Bestimmungen der Verordnung nicht. Dies gilt auch für den Fall, daß die innerkanadische Strecke Montreal-Toronto von einer europäischen Airline bedient wurde.
    2
    Auch nach dem Montrealer Übereinkommen gibt es keinen Schadenersatz, denn dieses sieht in Art. 19 ff. nur Emtschädigugnen für verspätete Ankünfte am Endziel vor, nicht aber für verfrühte Abflüge.
    3.
    Für den Fall, daß die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise über einen deutschen Reiseveranstalter gebucht wurden, käme deutsches Reiserecht (§ 651a ff. BGB) zur Anwendung, mit evtl. Anspruch auf nachträgliche Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz. Jedoch gilt hier: In der Regel ist eine mitgeteilte Verlegung des Flugs um sogar bis zu 8 Stunden zumutbar, und stellt keinen Reisemangel dar. Somit hat der Reisende auch keinen Anspruch gegen einen evtl. Reiseveranstalter.


    Unter dem Strich betrachtet: Es ist zwar ärgerlich am Anschlußflug-Flughafen sechs Stunden zu warten, jedoch hat der Reisende keine gesetzliche Grundlage, auf der er erfolgreich eine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen könnte.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)