BERECHNUNG DES UNTERHALTSRELEVANTEN EINKOMMENS

  • Hallo liebe Community,


    ich habe zu diesem Artikel hier (Link: http://www.finanztip.de/unterhaltsanspruch/) eine Frage bzw. bin unsicher, ob in diesem Artikel eine falsche Information enthalten ist.


    Hier eine kurze Beschreibung:
    Ich möchte das unterhaltsrelevante Einkommen berechnen, jedoch stellt sich für mich dabei die Frage, welcher Betrag für den Kindesunterhalt von meinem Einkommen abzuziehen ist. Also der Zählbetrag (Betrag aus Düsseldorfer Tabelle - 1/2 Kindergeld), oder der komplette Betrag, also inkl. 1/2 Kindergeld.
    In dem oben verlinkten Artikel steht aber im Detail folgendes: "Kindesunterhalt: ja , bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt. Abgezogen wird stets der Tabellenbetrag, also nicht etwa der geringere Betrag, der sich nach Abzug des halben Kindergelds ergibt. Man kann mindestens den Unterhalt nach Stufe 6 abziehen, selbst wenn man tatsächlich nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt zahlt (OLG Stuttgart Urteil vom 17.4.2003, 16 UF 242/02 auch in FamRZ 2004,112).


    Dies bedeutet für mich, dass ich nicht den Zahlbetrag, sondern den Betrag inkl. des hälftigen Kindergeldes von meinem Einkommen abziehen darf. Bisher habe ich immer nur den Zahlbetrag abgezogen. Was ist denn nun richtig?
    Wenn ich mir die Leitsätze des OLG Düsseldorf ansehe (olg-duesseldorf.nrw.de/infos/D…dorf-Stand-2015-07-01.pdf), dann finde ich dort unter Punkt 15.2., dass eben nur die Zahlbeträge bzw. der Zahlbetrag abgezogen werden darf. Was ist da denn nun richtig?


    Ich freue mich um eine kurze Klarstellung Eurerseits! Vielen Dank!


    Viele Grüße!