Praktische Begrenzung der Unterhaltspflicht für volljährige behinderte Kinder

  • Liebe Autorin,
    im Abschnitt über körperlich oder geistig behinderte Kinder fehlen noch die Hinweise, 1) dass volljährige körperlich und geistig behinderte Kinder einen Anspruch auf Grundsicherung und Eingliederungshilfen haben, und 2) dass der dadurch entstehende Rückgriffanspruch des Sozialhilfeträgers auf die Unterhaltspflichtigen durch § 94 SGB XII auf einen Betrag begrenzt ist, der wesentlich unterhalb des lebenslang ausgezahlten Kindergelds liegt. Siehe Rz. 15 ff. des bereits im Abschnitt verlinkten BGH-Urteils XII ZR 15/10, dort wurden nämlich nur diese damals 26.- bzw. 27,69 EUR monatlich geltend gemacht.
    Das ist gerade für Erstleser wichtig, weil dadurch niemand Angst vor lebenslangen drei- oder vierstelligen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen für ein behindertes Kind haben muss.

  • ... hatte noch vergessen, dass es für Leistungen nach Kap 4 des SGB12 eine abweichende Regelung in §43 (5) SGB12 gibt:
    Die Begrenzung auf ca. 27,- EUR gilt nicht, stattdessen gilt: "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt,sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betragvon 100 000 Euro liegt."
    Es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 25.04.2013 B 8 SO 21/11 R), dass diese Einkommensgrenze für jeden Elternteil einzeln gilt. Mit Gesamteinkommen ist nämlich nicht "Gesamteinkommen aller Unterhaltspflichtigen" gemeint, sondern nur Gesamt im Sinne von Brutto.