Umbuchung eines Direktfluges auf einen Flug mit Zwischenstopp

  • Ich habe bei Vueling einen Direktflug von Malaga nach Hamburg gebucht (Flugzeit 3 Std 15 Minuten), durch Zufall habe ich erfahren, dass der Flug umgebucht wurde und nun mit einem Zwischenstopp in Barcelona stattfindet (Abflug Malaga bis Ankunft Hamburg 10 Stunden und 35 Minuten). Gilt hier auch die Entschädigung von 400,- €?

  • Es kommt nicht darauf an, was der Passagier durch Zufall erfährt sondern wie lange der Passagier vor dem gebuchten Flug von der Airline über die Flugverlegung unterrichtet wird. Liegen zwischen der Unterrichtung des Fluggastes und dem Abflug mehr als 14 Tage, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine verspätungs- und entfernungsabhängige Ausgleichsleistung. Vgl. Art. 5 Abs. Buchst. c) VO (EG) 261/2004 (=sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung').

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Nachdem ich mich ausführlich mit der Fluggastrechteverordnung befasst habe, stellt sich mir eine weitere Frage:
    Gilt die vom Unternehmen durchgeführte "Umbuchung" von Direktflug auf einen Flug mit Zwischenstop (die Abflugzeit ist unverändert) als Annullierung im Sinne des Art. 5 oder lediglich als Verspätung im Sinne von Art. 6 ?

  • In diesem Fall handelt es sich eindeutig um eine Annullierung, denn die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben.


    Am besten hier mal aufführen, wie der ursprüngliche (gebuchte) Flugplan war, wie der tatsächliche (abgeänderte) Flugplan ist und wie lange vor Abflug dem Passagier das ganze durch die Fluggesellschaft (und keine anderen Quellen!) bekanntgegeben wird.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo, vorab erst einmal herzlichen Dank für die bisherigen Antworten.


    Hier eine kleine Chronologie:
    Buchung eines Direktfluges am 19.07.2016 - Abflug in Malaga 07:00 Uhr - Ankunft in Hamburg 10:25 Uhr


    Am 18.10. habe ich durch eine Freundin erfahren, dass der Flug "umgebucht" wurde - Abflug in Malaga 07:00 Uhr - Ankunft in Barcelona 08:35 Uhr - Abflug Barcelona 12:25 - Ankunft Hamburg 15:10 Uhr


    Am 24.10. habe ich Kontakt zu Vueling aufegnommen per Chat und per Mail - per Chat war nicht möglich, da nur spanisch und englisch - per Mail dito - im Ergebnis habe ich keine Auskunft erhalten.


    Am 03.11. habe ich eine WERBUNG von Vueling erhalten, dass ich nach Barcelona fliege und ob ich dort ein Hotel oder ein Auto buchen möchte.


    Von der Fluggesellschaft wurde ich bis heute NICHT schriftlich informiert, dass der Flug "umgebucht" wurde.

  • Und an welchem Datum sollte oder soll der streitgegenständliche Flug stattfinden???

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Und hat die Fluggesellschaft dem Passagier die Fluplanänderung schon offiziell mitgeteilt, d. h., dem Passagier allen neuen Flugzeiten bekanntgegeben? (Wenn ja, wann?)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Der Passagier hat somit ab mindesten morgen, dem 9. Nov. 2016, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung über EUR 400,-.
    Die Annullierung wurde dem Passagier dann (wenn sie überhaupt noch von der Airline bekanntgegeben wird) zwischen sieben und 14 Tage vor Abflug mitgeteilt und es kam zu einer Ankunftsverspätung von über vier Stunden. Vergleiche Aritkel 5 Abs. 1 Bucst. c) lit. ii) der Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit Art. 7. http://www.beck.de/rsw/upload/…_fluggastrechtevo_2008.pd


    Und alles, was der Passagier anderweitig auf nichtoffiziellem Wege erfahren hat, schweige er am besten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)