vorfälligkeitsentschädigung BGH

  • Hallo,
    hat jemand Erfahrung mit dem BGH ?
    ich habe vor dem Amtsgericht Regensburg gegen die Commerzbank auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung geklagt, der Richter meinte die Widerrufserkärung wäre nicht korrekt, aber das Recht auf Widerruf sei verwirkt. Im Berufungsverfahren vorm Landgericht hat der Richter die Widerufsbelehrung für korrekt erklärt aber nur eine Nichtzulassungsbescherde zugelassen.(keine Revision)
    Mein Anwalt meint es kämen nochmal Gebühren in vierstelliger Höhe auf mich zu beim BGH, ich habe mich an den Prozessfinanzierer metaclaims gewandt, aber sie können mir keine Unterstützung gewähren.

  • Hallo giglio,


    trotz der eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2016, Az. 1 BvR 873/15 (zuvor: Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – 5 U 175/14), wonach die Revision grundsätzlich zuzulassen ist, wenn andere Instanzgerichte die Rechtsfrage anders beurteilen als das abweisende Gericht (was vor allem in Widerrufsfällen fast immer der Fall ist), wird die Revision in diesen Fällen zumeist nicht zugelassen. Dem Kläger bleibt dann nur noch der Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde, um zu erreichen, dass der BGH die Revision doch annimmt. Erfahrungsgemäß führt dies jedoch nur in wenigen Fällen zum Erfolg. Damit schaffen die Instanzgerichte unnötigerweise und entgegen den Vorgaben durch das BVerfG eine große (auch finanzielle) Hürde für den Verbraucher.


    Der Bundesgerichtshof selbst (dort insbesondere der u.a. für Bankensachen zuständige XI. Zivilsenat) entscheiden tendenziell deutlich verbraucherfreundlicher als die unteren Gerichte. Vor allem im Hinblick auf die Annahme des Verwirkungstatbestandes ist der BGH sehr zurückhaltend und entscheidet - unserer Erfahrung nach - oftmals im Sinne des Verbrauchers. Nach dem BGH gilt das Prinzip: "Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht." (Urteil vom vom 12. 7. 2016 – XI ZR 564/15). Die von den Banken immer wieder vorgebrachten Einwände wie die des vertragsgetreuen Verhaltens oder einer langen Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Ausübung des Widerrufs bzw. Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und deren Rückforderung lässt der BGH in der Regel nicht gelten.


    Finanzielle Unterstützung vom Prozessfinanzierer (z.B. Roland) wirst du leider nicht mehr erhalten. In der Regel gilt es hier, den Prozessfinanzierer bereits in der ersten Instanz mit ins Boot zu holen.

    Verbraucherschutzkanzlei
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