Kuendigung eines Festzinsdarlahens nach § 489 BGB

  • Liebe Forumsteilnehmer


    Koenntet Ihr mir mit einer Auskunft zur Durchfuehrung einer ordentlichen Kuendigung eines Festzinsdarlahens nach § 489 BGB helfen?


    Mein Beispiel: Darlehensvetrag wurde am 20.10.2006 mit 20J Zinsbindung abgeschlossen, und am 01.12.2006 vollstaendig ausbezahlt (abzgl. 5% Disagio).
    (1) Sofern ich richtig informiert bin, kann ich somit nach § 489 BGB am 01.12.2016 unter Wahrung einer 6monatigen Kuendigungsfrist auf den 01.06.2017 kuendigen?
    (2) Ist es richtig, dass die 95%-ige Auszahlung (Disagio) der Kuendigung nicht entgegensteht (Stichwort "vollstaendige Auszahlung")?
    (3) Gibt es irgendeine zeitliche Einschraenkung nach Ablauf der 10 Jahre zu kuendigen oder kann ich sie dann jederzeit ausprechen , z.B. 1 Monat (01.01.2017) oder 1 Jahr spaeter (01.12.2018)?
    (4) Ist eine evtl. zu frueh ausgesprochene Kuendigung (z.B. am 01.12.2016) unwirksam oder tritt sie 'automatisch' zum naechstmoeglichen Zeitpunkt ein?
    (5) Steht ein Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ('Widerrufsjoker'), ausgesprochen vor dem 21.06.2016, in Konflikt mit der ordentlichen Kuendigung nach § 489 BGB (Widerruf ist ausgesprochen aber die Bank lehnt ihn ab)? Handlet es sich moeglicherweise um eine Vertragsaenderung, die das ordentliche Kuendigungsrecht aufschiebt?



    Vielen Dank!
    mira3017

  • Hallo mira3017,


    zu 5: der Widerruf steht der Kündigung nicht entgegen. Beides ist möglich. Kannst du die Widerrufsbelehrung hochladen? Würde ich mir dann anschauen.
    Ansonsten: Jedenfalls solltest du zusätzlich so schnell wie möglich schriftlich kündigen, wenn du aus dem Vertrag raus willst. Wenn sich die Bank weigert, dann kann man sich über die oben gestellten Fragen nähere Gedanken machen.

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
    Rechtsanwalt | Partner


    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
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