Strafe weil Mietwagen zu früh zurück

  • Diese Klausel dürfte unwirksam sein. Der Mieter müsste sich allerdings per Klage zur Wehr setzen.

    Grundsätzliche Zustimmung! - Aber:


    Aus der 'Fliegerei' ist mir ein BGH-Urteil bekannt: 'Der Gläubiger (Passagier oder Mieter) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (Airline oder Vermieter) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09 (juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=52098&pos=0&anz=1), in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte, die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).
    So kostert bspw. ein kombiniertes Hin- und Rückflug -Ticket oft weniger als die Hälfte der einzeln gebuchten Strecken.
    Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!


    Die Autovermietfirmen haben unterschiedliche Tarife, so kann eine Stunde bspw. EUR 5,- kosten, der ganze Tag jedoch EUR 80,- statt 5,- EUR x 24 Std.= EUR 120,- oder der Tag Automiete kostet bspw. EUR 50,- und die ganze Woche EUR 250,- statt EUR 50,- x 7 Tage = EUR 350,-.
    Wer sein Auto nun zu früh zurückbringt, könnte nachträglich nicht mehr zur Inanspruchnahme des 'Mengenrabatts' berechtigt sein und somit durchaus umtarfiert werden. So etwas wäre zulässig, müßte aber im Vertrag oder in den AGB festgelegt sein oder das Tarifsystem des Autovermieters müßte durch den Mieter bewusst unterlaufen werden.


    Bei der Autovermietung 'Hertz' steht in den AGB geschrieben: 'Bitte beachten Sie, dass wir bei einer früheren Rückgabe des Fahrzeuges keine Erstattungen leisten können'. Von der nachträglichen Umtarifierungsmöglichkeit ist dort keine Rede.


    Ob im Eingangssachverhalt der Automieter durch die frühe Rückgabe in einer andere Preisstufe fiel und das Tatrifsystem des Autovermieters bewusst unterlaufen wollte, vermag ich nicht zu sagen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • In diesem Fall ging es um eine Abweichung von 45 Minuten. Wäre es nicht absurd, wenn man den gebuchten Tarif nur bei exakter Einhaltung erhält, bei 45 Minuten weniger 10% extra, bei 5 min mehr einen ganzen Tag extra? 5 min mehr = 1 Tag extra kenne ich. Aber das Gegenteil? Absurd.


    Verständlich fände ich, wenn jemand eine Woche bucht und nach drei Tagen zurück gibt, dass er dann umtarifiert wird. Aber 45 min weniger bei einem Mietwagen? Beim Hertz Vermieter meines Arbeitgebers gibt es das übrigens nicht. Da bucht man immer 24Std weise auch wenn man nach 3 Std zurück gibt. Aber das ist auch ein Sondertarif.