Steuererklärung Rentner - Außergewöhnl. Belastungen

  • Folgender Fall: Ein verwitweter Angehöriger/Rentner mußte im September 2016 alters- u. gesundheitsbedingt aus seiner Mietwohnung in eine Pflegeeinrichtung umziehen. Der Fiskus will die bis 31.12.16 geltende NV-Bescheinigung nicht verlängern. Um dem Angehörigen evtl. steuerliche Nachteile zu ersparen, muß nun notgedrungen eine Steuererklärung eingereicht werden. Frage:


    Darf steuerlich momentan nur das Jahr 2015 rückwirkend erklärt werden, obwohl sich die Lebenssituation des Angehörigen mit Umzug ins Pflegeheim 2016 gravierend änderte mit laufend erheblichen "Außergewöhnlichen Belastungen"?
    Oder muß der Fiskus die 2016 eingetretene geänderte Lebenssituation bei Veranlagung bereits jetzt angemessen berücksichtigen?

  • Hallo @pluto5
    ich muß leider noch einmal rückfragen. Die NV- Bescheinigung gilt bis 31.12.2016, und das Finanzamt hat die NV- Bescheinigung auch nicht zurückgefordert? Dann brauchen Sie sich um das Jahr 2015 und auch 2016 keine Gedanken machen, vorausgesetzt es haben sich keine wesentlichen steuerrelevanten Einkünfte geändert.
    Das es eine Verlängerung geben soll, ist mir nicht bekannt. Für die kommenden 3Jahre muß ein neuer Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Ich vermute, das haben Sie getan, und das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt. Ist das so?
    Bei einen NV-Bescheinigten, der ja keine Einkommensteuer zahlen muß, können auch keine Außergewöhnlichen Belastungen angerechnet werden.
    Durch die geänderten Lebensbedingungen, ist nach meinen Verständnis, erst recht eine NV-Bescheinigung zu befürworten.
    Ich habe selbst eine NV-Bescheinigung.
    Beim letzten Antrag hat das Finanzamt mich angerufen, und die Mitarbeiterin hat am Telefon versucht mir zu erklären, dass meinen Antrag nicht entsprochen werden könne.
    Daraufhin habe ich dem Finanzamt geschrieben, dass ich auf einer schriftlichen Antwort bestehe. Ich habe geschrieben: " Ich kann nicht verstehen, dass Sie mich nicht zur Steuer veranlagen, aber andererseits diese Nichtveranlagung nicht bescheinigen wollen"
    Eine Woche später hatte ich meine neue NV-Bescheinigung.
    Ich hoffe das hat Ihnen weitergeholfen.
    Gruß


    Altsachse

  • Besten Dank, Altsachse.
    Ich weiß nicht, ob Ihre Hinweise hier weiterhelfen würden. Der Fiskus verlangt vom Angehörigen ab 1.1.17 einen neuen NV-Antrag u. droht andernfalls mit Besteuerung. Im Antrag sind u. a. die Renteinkünfte anzugeben u. separat zu erwartende Sonderausgaben und Außergewöhnl. Belastungen. Renteneinkünfte erfährt der Fiskus automatisch auf elektron. Weg, bliebe also Nachweis der abzugsfähigen Kosten, hier insbesondere Nachweis der "Außergewöhnl. Belastungen" (Pflegeheim etc.).
    Ich fürchte, diese bürokrat. Prozedur dürfte dem Angehörigen nicht erspart bleiben.

  • Der Fiskus verlangt einen neuen NV-Antrag ? Es ist im Interesse Ihres Angehörigen einen neuen Antrag zu stellen. Die alte NV-Bescheinigung wird nach Ablauf von 3 Jahren ungültig.
    Der Antrag ist korrekt auszu füllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Finanzamt die Renteneinkünfte auch durch andere Stellen bekannt sind.
    Ich füge immer die Rentenbescheide als Anlage bei. Das Finanzamt prüft, und schickt die Rentenbescheide zurück.
    Es ist korrekt, wenn keine neue NV-Bescheinigung vorliegt, dass dann eine Steuererklärung verlangt werden kann. Ich kann nicht verstehen, dass Sie keinen neuen NV-Antrag stellen wollen, hat Ihr Angehöriger doch dann 3Jahre vor dem Finanzamt Ruhe.
    Ich bedaure Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
    Gruß


    Altsachse