Der "neue" Honorar-Versicherungsberater wird kommen ...

  • Der „neue“ Honorar-Versicherungsberater wird kommen …



    Einleitung und wesentliche Änderungen


    Der lang erwartete IDD-Referentenentwurf, d.h. der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist da. Wir stehen damit am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, das voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen sein wird. Eines vorab: Es handelt sich bei dem Referentenentwurf aus meiner subjektiven Sicht um einen mutigen und wichtigen Gesetzesentwurf.



    Der Lobbyistenverbände der Makler und Versicherungskaufleute sowie der GdV besetzen seit Veröffentlichung am 22.11.2016 bestimmte Themenbereiche. Einen sichtbaren Verband für die Versicherungsberater gibt es nicht. Insofern liegt vom Bundesverband der Versicherungsberater e.V. bis heute keine Stellungnahme zum Referentenentwurf vor. Daher hier ein Versuch die wesentlichen Änderungen in einer dreiteiligen Beitragsserie aus Verbrauchersicht auf den Punkt zu bringen.



    Was sind die wesentlichen Änderungsbereiche bzw. Änderungsvorhaben?


    • Der provisionsbasierte Vertrieb bleibt unangetastet. Makler und Versicherungsvertreter dürfen künftig keine Vergütung bzw. kein Honorar vom Auftraggeber begehren oder annehmen. Dies bedeutet ein Honorarannahmeverbot und ein Provisionsabgabeverbot für Vermittler (Makler und Versicherungsvertreter). Für die Vermittler besteht künftig eine Fortbildungsverpflichtung.
    • Den bisherigen Versicherungsberater nach § 34e GewO soll es künftig nicht mehr geben. An seine Stelle tritt der „Honorar-Versicherungsberater“. Dieser wird neu in § 34d GewO geregelt.
    • Die bereits bestehende Rechtsberatungserlaubnis des Versicherungsberaters nach § 34e der Gewerbeordnung wird beim Honorar-Versicherungsberater präzisiert und nach meiner Lesart erweitert.
    • Der Gesetzgeber wird klarstellen, dass Makler (wie bisher auch) Verbraucher nicht rechtlich beraten dürfen.
    • Der neue Honorar-Versicherungsberater darf zukünftig für den Auftraggeber den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Zuwendungen (z.B. Provisionen, Courtagen usw.) bei sogenannten Bruttotarifen sind vom Versicherer an den Versicherungsnehmer unverzüglich durchzuleiten bzw. auszukehren, d.h. für den Honorar-Versicherungsberater gilt das Provisionsabgabeverbot nicht.
    • Es wird neue Regelungen bei Verstößen gegen die Wohlerhaltungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geben.
    • Der Gesetzgeber will die Erlaubnisbedürftigkeit verbraucherberatender Stellen prüfen (z.B. Versicherungsberatung durch Verbraucherzentralen).


    Die Rahmendaten des Entwurfs: Die EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie („Insurance Distribution Directive“ – IDD) ist bis zum 23. Februar 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden.


    Welche Gesetze und Verordnungen werden geändert? Die Vorgaben der Richtlinie über die Anforderungen an Versicherungsvermittler werden in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die von der Richtlinie vorgegebenen Verhaltens- und Informationspflichten werden zivilrechtlich im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. In das Versicherungsaufsichtsgesetz werden diejenigen Vorgaben der Richtlinie aufgenommen, die den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen betreffen. Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung umgesetzt.

  • Änderungen für den Versicherungsberater



    Änderungen die nur den Versicherungsberater betreffen (neu: Honorar-Versicherungsberater)


    Die bereits bestehende Rechtsberatungserlaubnis des Versicherungsberaters nach § 34e der Gewerbeordnung wird beim Honorar-Versicherungsberater präzisiert und nach meiner Lesart erweitert. Die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist nunmehr „entkoppelt“ worden von dem Versicherungsfall. „(…) den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich
    vertritt oder (…)“
    Der neue Honorar-Versicherungsberater darf zukünftig für den Auftraggeber den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Zuwendungen (z.B. Provisionen, Courtagen usw.) bei sogenannten Bruttotarifen sind vom Versicherer an den Versicherungsnehmer unverzüglich durchzuleiten bzw. auszukehren, d.h. für den Honorar-Versicherungsberater gilt das Provisionsabgabeverbot nicht. „(…) für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen
    übernimmt. (…) Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.
    Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Honorar-Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne Zuwendung erhältlich ist. Wenn der Honorar-Versicherungsberater dem
    Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, die Zuwendungen enthält, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendung an den Versicherungsnehmer zu veranlassen (…)“
    Der neue Honorar-Versicherungsberater darf zukünftig über Rückversicherungen beraten. „(…) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (…)“
    Sogenannte Mischmodelle (z.B. „Honorarvermittlung“) und Trittbrettfahrer (z.B. „Strukturvertriebe“ und rechtberatende Makler) sind künftig nicht mehr möglich. Gesetzesbegründung: „Die Vorschrift enthält zwei Erlaubnistatbestände. ZU einen den Versicherungsvermittler (Absatz 1), zum anderen den Honorar-Versicherungsberater (Absatz 2). Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus (…) Die rechtliche Beratung von Verbrauchern durch Versicherungsmakler ist weiterhin unzulässig (…)“







    Der jetzige § 34e der Gewerbeordnung



    „Gewerbeordnung
    § 34e Versicherungsberater


    (1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.


    (2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 und 11 sowie die auf Grund des § 34d Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften gelten entsprechend.


    (3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vorschriften über das Provisionsannahmeverbot erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des Versicherungsberaters regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.“



    Die neuen Regelungen im Referentenentwurf:


    § 34d Versicherungsvermittler, Honorar-Versicherungsberater (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und


    Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer


    1. als Versicherungsvertreter von einem Versicherungsunternehmen oder einem


    Versicherungsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder


    abzuschließen, oder


    2. als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss


    von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen


    oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein; als Versicherungsmakler


    gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein


    erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.


    Versicherungsvermittlung beinhaltet auch


    1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere


    im Schadensfall,


    2. die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge


    aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website


    oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versiche-


    rungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines


    Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer


    einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über die Website oder


    das andere Medium abschließen kann.


    In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen. Versicherungsvermittlern


    ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend


    anzuwenden. Abweichend von Satz 5 beinhaltet die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt


    rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, wenn der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.


    (2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Honorar-Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen


    wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein


    1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen


    oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen


    im Versicherungsfall auch rechtlich berät,


    2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich


    vertritt oder


    3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen


    übernimmt.


    Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.


    Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Honorar-Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne Zuwendung erhältlich ist. Wenn der Honorar-Versicherungsberater dem


    Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, die Zuwendungen enthält, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendung an den Versicherungsnehmer zu veranlassen.


    (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweiligen obersten Landesbehörde. (…)“

  • Sonstige wichtige Änderungen



    Es wird neue Regelungen bei Verstößen gegen die Wohlerhaltungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geben. „(…)„§ 147c
    Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes
    im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
    (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
    1. entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Information
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt oder
    2. entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Versicherungsanlageprodukt
    empfiehlt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
    Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    ist anzuwenden. (…)“
    Der Gesetzgeber wird klarstellen, dass Makler (wie bisher auch) Verbraucher nicht rechtlich beraten dürfen. Gesetzesbegrünung: „(…) Nach Satz 8 ist der Versicherungsmakler abweichend von Satz 5 wie bisher berechtigt, gewerbliche Kunden rechtlich zu beraten. Die rechtliche Beratung von Verbrauchern durch Versicherungsmakler ist weiterhin unzulässig. Selbstverständlich ist (…)“
    Vertriebstätigkeit des Versicherers „ (…)§ 1a
    Vertriebstätigkeit des Versicherers
    (1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern
    stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse
    handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören
    1. Beratung,
    2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
    3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
    4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere
    im Schadensfall.
    (2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder
    mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer
    über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste
    von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder
    eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer
    einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein
    anderes Medium abschließen kann (…)“
    Der Gesetzgeber will die Erlaubnisbedürftigkeit verbraucherberatender Stellen prüfen (z.B. Versicherungsberatung durch Verbraucherzentralen). Gesetzesbegründung: „(…)Im Vollzug wird in diesem Zusammenhang die Erlaubnisbedürftigkeit der Versicherungsberatung durch verbraucherberatende Stellen zu prüfen sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. (…)“
    Der provisionsbasierte Vertrieb bleibt unangetastet. Makler und Versicherungsvertreter dürfen künftig keine Vergütung bzw. kein Honorar vom Auftraggeber begehren oder annehmen. Dies bedeutet ein Honorarannahmeverbot und ein Provisionsabgabeverbot für Vermittler (Makler und Versicherungsvertreter). Für die Vermittler besteht künftig eine Fortbildungsverpflichtung. „(…) In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder
    einem Versicherungsmakler erteilt wird. Der Versicherungsvermittler darf sich seine
    Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen. Versicherungsvermittlern
    ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten
    aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren
    oder zu versprechen. § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend
    anzuwenden (…)“






    Die Rahmendaten des Entwurfs: Die EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie („Insurance Distribution Directive“ – IDD) ist bis zum 23. Februar 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden.



    Welche Gesetze und Verordnungen werden geändert? Die Vorgaben der Richtlinie über die Anforderungen an Versicherungsvermittler werden in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die von der Richtlinie vorgegebenen Verhaltens- und Informationspflichten werden zivilrechtlich im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. In das Versicherungsaufsichtsgesetz werden diejenigen Vorgaben der Richtlinie aufgenommen, die den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen betreffen. Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung umgesetzt.

  • Bei den Versicherungsmaklern hat der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem die Versicherungs-Vertriebsrichtlinie zu deutschem Recht werden soll, Frust ausgelöst. Nun haben Makler die Initiative „IDD – Nein Danke“ und eine Petition gestartet, die Gesetzespläne der Regierung stoppen soll, mit der die Makler, so deren Sicht, am Markt benachteiligt werden. Die Initiative wolle auch erreichen, „dass Verbände, Interessenvertretungen und Pools, gemeinsam mit Versicherern über eine konsolidierte Strategie nachdenken".


    Hier geht es zur Petition:


    https://www.change.org/p/bunde…-umsetzung-in-dieser-form


    Hier der Petitionstext:


    "IDD - SO NICHT! Keine nationale Umsetzung in dieser Form!


    es ist
    ein Unding, dass hier über zehntausende entschieden wird, ohne das einer
    der Betroffenen im Vorfeld gehört wurde. Hier wird Lobbyarbeit
    betrieben und ein unliebsamer Berufsstand soll so langsam eliminiert
    werden. Wir verlangen, dass dieser Entwurf A) vorher mit Verbänden und
    Interessenvertretungen diskutiert wird und
    B) die Frist zur Umsetzung verlängert wird."


    Aus meiner Sicht bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung und das zuständige Bundesministerium "Stehvermögen" beweisen und die verbraucherfreundlichen und transaprenzschaffenden Teile des Referentenentwurfs nicht fallen lässt oder abschwächt.

  • IDD – Nein Danke-Petition nicht erfolgreich.


    Bis 12.12.2016 wollte man 10.000 Unterstützer aufChange.org zusammenbringen. 4.728 (Stand: 09:40 Uhr) sind es geworden.


    Die Initiatoren rüsten daher verbal ab und schreibenfolgendes: „Wir sehen, dass eine Umsetzung der Petition bis zum 12.12.2016nicht machbar ist. Daher verlängern wir die Laufzeit der Petition bismindestens zum 21.12.2016. An diesem Tag soll sich das Kabinett, wenn bis dahinnicht schon geschehen, mit dem Entwurf befassen. Wir müssen es schaffen, diePolitik und die Lobbyisten zu zwingen, uns die Wahrheit über Inhalt, Ziel, Sinnund Umsetzung dieses Referentenentwurfes zu offenbaren!“


    https://www.change.org/p/bunde…=share_twitter_responsive


    Mein Kommentar:
    Es wäre besser für die Initiatoren, die Erfolglosigkeitdieser Petition einzugestehen. Ich glaube nicht, dass die Petition bis zum21.12.2016 das Ziel von 10.000 Unterstützern (Maklern) erreichen wird. DieModifikation von Zielen (Laufzeit) ist keine vertrauensbildende Maßnahme.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Erste Stellungnahme zum Referentenentwurf liegt vor. Die Verbraucherzentrale Bundesverband macht den Anfang. Sie fordert (u.a.):

    • Versicherungsvermittlung muss unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) gestellt werden.
    • Provisionszahlungen bei der Vermittlung von Kranken- und Lebensversicherungen müssen verboten werden.
    • Die Koppelung von Krediten und Restschuldversicherungen ist nicht verbraucherfreundlich.

    http://www.vzbv.de/pressemitte…der-versicherungsberatung

  • Die Stellungnahme des GdV e.V.:


    http://www.gdv.de/wp-content/u…bsrichtlinie-IDD-2016.pdf


    "
    Stellungnahme


    IDD-Gesetzentwurf setzt richtige Schwerpunkte



    Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) setzt die richtigen Schwerpunkte, zeigt aber auch Änderungsbedarf. Grundsätzlich positiv sind insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen zum Verhältnis von Honorar- und Provisionsvergütung – allerdings sollte es Maklern möglich bleiben, provisionsfreie Produkte (Nettopolicen) zu vertreiben, betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
    Das BMWi hat am 21.11.2016 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der IDD vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll spätestens im Januar 2017 von der Bundesregierung beschlossen werden. Damit könnte das Gesetzgebungsverfahren vor der Sommerpause 2017 – und damit vor Ende der Legislaturperiode – abgeschlossen werden.
    Positionen des GDV zu wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs:
    Digitalisierung im Versicherungsvertrieb gestalten, nicht blockieren

    Die Digitalisierung verändert Kundenerwartungen und –verhalten. Der Gesetzentwurf wird dieser Entwicklung mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Beratung im Fernabsatz – für Versicherer und Vermittler – nicht gerecht. Wenn Makler oder Honorarberater Kunden bereits beraten haben, ist eine zusätzliche Beratung durch den Versicherer weder notwendig noch praktisch durchführbar.
    Honorarberatung braucht Leitplanken
    Das Konzept zur Stärkung der Honorarberatung und die gesetzliche Verankerung des Verbots von Sondervergütungen können zu einer ausgewogenen Koexistenz der Vergütungsmodelle führen. Das Provisionsabgabeverbot wertet der GDV positiv. Allerdings sollte es für die Vergütung von Versicherungshonorarberatern auch Leitplanken geben, die eine Beratung im bestmöglichen Interesse des Verbrauchers sicherstellen. Zudem muss gewährleistet sein, dass verbraucherpolitische Vorgaben nicht auf das Firmenkundengeschäft (B2B) übertragen werden.
    Vermittlung von Nettotarifen nicht einschränken
    Die Vergütungsvorgaben dürfen nicht dazu führen, dass die Vermittlung provisionsfreier Tarife (Nettopolicen) durch Vermittler ausgeschlossen wird. Dies würde auch einer stärkeren Verbreitung derartiger Policen entgegenstehen.
    Produktprüfungsprozesse nur für neue Produkte
    Korrekturbedarf gibt es bei den vorgesehenen Regelungen zu Produktprüfungsprozessen. Es muss klar sein, dass sich neue Vorgaben auf neue Produkte beziehen."

  • Stellungnahmen zum Referentenentwurf


    Die Lobbyisten und Verbände haben zum ReferentenentwurfStellung genommen. Eine Auswahl finden Sie hier:


    http://www.versicherungsjourna….php?vc=twitter&vk=127653


    http://www.procontra-online.de…ng_Stellungnahme_vzbv.pdf


    http://www.igvm.de/idd-referentenentwurf/


    https://www.bvk.de/downloads/d…nanzmarktvorschriften.pdf


    http://www.gdv.de/2016/12/idd-…zt-richtige-schwerpunkte/


    http://www.versicherungsbote.d…ntwurf-afw-IGVM-VDVM-BVK/


    Mein Kommentar:
    Die Maklerverbände sehen den Referentenentwurf weitgehendkritisch. Sie befürchten de facto die Abschaffung des Berufsstands der „Versicherungsmakler“.Dem BVVB e.V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband gehen die gesetzlichenRegelungen hingen nicht weit genug.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • #Makler #Versicherungsberater #Helberg #Verbraucher #IDD #Verbraucherzentralen #Finanztip



    Warum die Debatte von Makler Helberg nicht zielführend ist.



    Den Blog „Verbraucher im Konflikt, Paradies für Dilettanten, Makler in Knechtschaft“ finden Sie unter



    http://www.helberg.info/blog/2…nechtschaft/#comment-1846



    Mein Kommentar:


    Der Artikel überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Herr Helberg versucht die Welt in „Gut“ und „Böse“ bzw. „schwarz“ und „weiß“ aufzuteilen bzw. einzuteilen. In unserer Welt und insbesondere bei diesem vielschichtigen Thema sind solche Vereinfachungen aus mehreren Gründen nicht zielführend.



    Erstens: Beispiel unter 2.


    Es gibt tatsächlich noch keinen „Honorar-Versicherungsberater“. Daher ist die Überschrift alleine schon irreführend. Sie stellt auf eine Berufsbezeichnung ab, die es noch gar nicht gibt. Es ist auch nicht geklärt, ob es sich bei der E-Mail-Anfrage (unterstellt, es gab sie wirklich) um einen Versicherungsberater, einen Honorarberater oder Honorarvermittler (hiermit meine ich Vermittler, die gegen Honorar und Courtage tätig werden) gehandelt hatte. Und was ist ein Beispiel im Zusammenhang mit den vielen tausenden von Beauftragungen, in denen die Versicherungsberater, Honorarberater und Honorarvermittler jedes Jahr tätig werden? Mit was setze ich es in Relation? Zu mir kommen regelmäßig Menschen, die sich schlecht beraten oder über den Tisch gezogen fühlen. In einigen Fällen sind Versicherungsmakler diejenigen, die eine „Schlechtberatung“ geleistet haben sollen, manchmal sind es die Versicherer, Vertreter oder Strukturvertriebe. Wie es auch sei, die zehn Fälle (pro Jahr), in denen Makler involviert waren, stilisiere ich auch nicht hoch, in dem ich behaupte, Versicherungsmakler würden grundsätzlich (und regelmäßig) schlecht beraten. Es besteht solange keine Repräsentativität, solange ich nicht den Bezug herstelle. Selbst, wenn es sich um einen Versicherungsberater gehandelt hätte, ist einer von 304 nun mal 0,3289% des Gesamtmarktes. Daraus können keine Schlüsse für den Gesamtmarkt gezogen werden.



    Zweitens: Makler in Knechtschaft


    Dieser Textteil ist bestückt mit Übertreibungen. Nun, jeder hat seinen eigenen Schreibstil. Aber scheinbar kennt Herr Helberg die Geschichte der Versicherungsmakler nicht so gut, wie es zu vermuten wäre . Ihm sei der Aufsatz von Gerd Umhau zu den Vergütungssystemen für die Versicherungsvermittlung im Wandel empfohlen, abzurufen unter:



    http://www.hgfv.de/hgfv/pdf/03_pub28.pdf



    Unter Punkt 2.2.5 heißt es dort: „Versicherer trägt Courtage - Etwa zu Ende des 18. Jahrhunderts verlagerte sich die Courtagelast völlig auf dieVersicherungsunternehmen. Die Versicherungsnehmer waren zu Aufträgen an die Makler nur dann noch bereit, wenn sie von der Erhebung der Courtage absahen. Aufgrund einer verschärften Konkurrenzsituation unter den Versicherungsunternehmen kam es zunächst zu so genannten „Extra-Courtagen“ und schließlich als Abschluss dieser langen Entwicklung dazu, dass das Versicherungsunternehmen die Courtage alleine zu tragen hat. Möller (12) erkennt diesem Handelsbrauch die Qualität eines internationalen Gewohnheitsrechtes zu,das sich auf eine entsprechende Rechtsüberzeugung der beteiligten Verkehrskreise abstützen kann (13). (…)„ Hat das zum Untergang der Branche der Versicherungsmakler geführt?



    Drittens: Verbraucherschutz-Verbände profitieren


    Ja natürlich, auch hier liegt ein Kern Wahrheit in der Aussage, jedoch sind insbesondere die Verbraucherzentralen oder Finanztip und dergleichen nicht die „Bösen“. Erst einmal muss man akzeptieren, dass wohl die Mehrheit der Menschen zum Teil starke Vorbehalte gegen Vermittler / Makler / Berater (egal welche Vergütungsform man anbietet) haben. Je nach Umfrage geben sich nämlich Vertreter / Makler / Bankberater und Politiker die Türklinke als unbeliebteste Berufsgruppe in die Hand – und das hat Gründe! Diese Menschen gehen dann eben zu einer Verbraucherzentrale, um sich beraten zu lassen. Daran ändert auch die Kritik am Referentenentwurf nichts. Und jammern ändert auch nichts daran. Ferner sind derzeit die Verbraucherzentralen derzeit die einzigen Organisationen, die kapazitätsmäßig und von der räumlichen Abdeckung her die Beratung der vielen hunderttausenden Menschen mit Beratungsbedarf leisten können. Der Referentenentwurf zeigt hier die richtige Richtung auf. Die Lobbyisten fordern neben der DIHK bereits die Erlaubnispflicht der Verbraucherzentralen als Versicherungsberater.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • #IDD Umsetzungsgesetz: Kabinettsbeschluss erst am 18.01.2017. Grund: viele ausführliche Stellungnahmen, die berücksichtigt werden sollen.

  • Folgender Zeitablauf ist zur Zeit geplant (Stand: 21.12.2016):


    - 18.01.2017: Beschluss durch das Kabinett
    - anschließend: Beratung durch den Bundesrat
    - 30.03.2017: Erste Lesung im Bundestag
    - 31.05.2017: Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages
    - 01./02.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag
    - 07.07.2017: Beschluss im Bundesrat

  • Der INTERESSENGEMEINSCHAFT DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER e.V. (IGVM eV ) hat in seiner Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 12.12.2016 die Behauptung aufgestellt, die (Zeit)-Honorare für Versicherungsberater liegen bei rund 120,-- € pro Stunde zzgl. 19 %Umsatzsteuer.


    Der IGVM e.V. schreibt hierzu: „Bei VersB liegen nach Auskunft ihres Bundesverband die Honorare bei einer Bandbreite von zwischen 90 und 150 € pro Stunde, bei reiner Beratung zzgl. 19% MwSt. Nehmen wir daraus den Mittelwert von 120 € (da hier auch vermittelt wurde, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 11 UStG USt-frei) Bei 4 Stundenbeträgt das Honorar 480 € -. Ev. vereinbarte Auslagen für Wegegeld u.s.w. sind darin noch nicht berücksichtigt. (…)“.


    Handelt es sich um eine (Neudeutsch) postfaktische Behauptung?


    Mein Kommentar:
    Ja! Zugegebenermaßen habe ich mir nicht so einfach gemacht wie der Lobbyistenverband der Versicherungsmakler. Ich habe die Versicherungsberater (Trefferlisten) auf den ersten vier Seiten auf Google durchgesehen, die Versicherungsberater, die sich ausschließlich auf gewerbliche oder kommunale Kunden spezialisiert haben, herausgenommen und nach Honorarangaben gesucht.


    Die Verbraucherzentralen Hessen und NRW habe ich hinzugenommen, da sie ähnliche Beratungsleistungen anbieten (aber derzeit leider weder dafür haften, noch reguliert werden und auch keinen entsprechenden Versicherungsschutz bei Vermögensschäden vorhalten müssen).


    Die kleine Umfrage erhebt natürlich nicht den Anspruch repräsentativ zu sein. Das Ergebnis:

    Versicherungsberater Zeithonorar pro Stunde (netto) Quelle
    Dipl.-Betriebswirt (DH) Stefan Albers, Montabaur (ehemaliger Vorsitzender des BVVB e.V.) Die Beratungsleistung erfolgt zu einem Stundensatz in Höhe von 121,85 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%), insgesamt 145,–€ inkl. MwSt. Die „Treffer“ auf den ersten vier Google-Seiten mit Angabe von Honorarsätzen + Versicherungsberater Robert Gamper
    Verbraucherzentrale NRW
    Verbraucherzentrale Hessen
    Für ein 30-minütiges Beratungsgespräch berechnen wir 40,00 €. Zeithonorar pro Stunde demnach: 80,-- €. Die „Treffer“ auf den ersten vier Google-Seiten mit Angabe von Honorarsätzen + Versicherungsberater Robert Gamper
    Kanzlei für Versicherungsberatung
    Thorsten Rudnik
    24558 Henstedt-Ulzburg
    100,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von derzeit 19 % (brutto 119,00 Euro) Die „Treffer“ auf den ersten vier Google-Seiten mit Angabe von Honorarsätzen + Versicherungsberater Robert Gamper
    Versicherungsberater Gerd Güssler, Feiburg Mein Stundensatz beträgt 125,- € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die „Treffer“ auf den ersten vier Google-Seiten mit Angabe von Honorarsätzen + Versicherungsberater Robert Gamper
    Versicherungsberater Robert Gamper, Fulda Mein Zeithonorar pro Stunde beträgt 68,25 € (ohne Umsatzsteuer; ich nehme die derzeit noch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch). Die „Treffer“ auf den ersten vier Google-Seiten mit Angabe von Honorarsätzen + Versicherungsberater Robert Gamper
    Arithmetisches Mittel („Mittelwert“) 99,02 €
    Abweichung in % zur Angabe des IVGM e.V. -21 %




    Et es wie et es, der IVGM e.V. hat diese Angaben zu den Honoraren von Versicherungsberater offensichtlich so dargestellt, wie man es in der Stellungnahme für seine Argumentation gebraucht hat.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Prisma Life Lebensversicherung - Versicherungskundenzahlten offensichtlich Honorar und Provision


    Die "Süddeutsche Zeitung" („SZ“) berichtete,dass Versicherungsnehmer der Prisma Life Lebensversicherung jahrelang nicht nur„Honorare“ für den Abschluss einer Police zahlten, sondern auchBestandsprovisionen an die AFA AG (Cottbus).


    Siehe:
    http://www.fondsprofessionell.…provisionen-130306/ref/2/


    Der Artikel in der Süddeutschen Zeitung ist leider nurgegen Entgelt abrufbar.


    Schon am 05.12.2016 berichtete die SZ über möglicheProbleme bei der Prisma Life


    http://www.sueddeutsche.de/wir…einer-abenteuer-1.3280451


    Die AFA AG war der Finanztest bereits in einem anderenZusammenhang aufgefallen:


    https://www.test.de/Undercover…icherungskunde-4718014-0/


    Mein Kommentar:
    Bei früherer Umsetzung des jetzt diskutiertenIDD-Referentenentwurf, d.h. des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzungder Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Januar 2016 über Versicherungsvertrieb hätte es ein Nebeneinander von „Honorar“und „Bestandsprovision“ wie in den oben genannten Fall wahrscheinlich nichtgegeben.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Das Kabinett hat heute den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) mit wenigen Änderungen beschlossen.


    Die Pressmitteilung ist unter




    http://www.bmwi.de/DE/Presse/p…teilungen,did=799118.html



    abrufbar. Dort finden Sie auch den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung.



    Damit haben die Lobbyisten der Makler und sein Klientel wohl nicht gerechnet.


    Zwar wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit teilweise prosaischen und anekdotischen Stellungnahmen überhäuft, aber die Bundesregierung setzt die Förderung der Honorarberatung (siehe Koalitionsvertrag) konsequent, überzeugend und schlüssig um.



    Es war teilweise unverfroren, was da in den Stellungnahmen zu lesen war. Vor allem: die Stellungnahmen enthielten in der Regel wenig Substanz in Form von Fakten. Zum Teil haben die Verfasser der Stellungnahmen offensichtlich auch ein Problem mit dem Bezug zur Realität. Ein Beispiel der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner („BMI“) und der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler („BFV“).


    In der gemeinsamen Stellungnahme des BMI und BFV ist auf Seite 4 folgendes zu finden:


    „Versicherungsmakler sind eine wichtige Alternative für Verbraucher und stellen praktizierten


    Verbraucherschutz dar, denn


    Versicherungsmakler haben breiten Produktzugriff bei einer Vielzahl von Versicherern


    Versicherungsmakler arbeiten, ebenso wie Honorar-Versicherungsberater, im Auftrag des Kunden und für den Kunden


    Versicherungsmakler unterliegen hohen gesetzlichen Anforderungen und einer individuellen Haftung


    Versichermakler sind Produkinnovationstreiber."



    Sehr geehrter Herr Hausen, gerne können wir eine Vielzahl von Fällen durchgehen, in dem die von Ihnen angeführte „Verbraucherschutzfunktion“ von Versicherungsmaklern nicht wahrgenommen bzw. umgesetzt wurde. Natürlich gibt es seriöse und ordentlich arbeitende Makler. Da ich keine belastbare Statistik habe, kann ich nicht sagen, ob es sich um die Mehrheit oder Minderheit handelt. Aber eine „Lex-Hellberg“ kann es nicht geben.



    Die Veränderungen zum Referentenentwurf bzw. die wichtigsten Punkte in aller Kürze:


    1.) Es bleibt bei der Berufsbezeichnung „Versicherungsberater“. Die Bezeichnung „Honorar-Versicherungsberater“ wurde vom Gesetzgeber verworfen.


    2.) Versicherungsmakler werden zukünftig nur noch von Versicherer „entlohnt“ werden.


    3.) Nur Versicherungsberater dürfen Verbraucher rechtlich beraten und gegenüber Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten. Damit dürften allen Tarifwechselmaklern die Grundlage für ihre Leistungen entzogen werden.


    4.) Für Vermittler (Vertreter und Makler) gilt künftig ein Honorarannahmeverbot, d.h. die sich bereits etablierenden Mischmodelle (Courtage & Honorar) dürfen relativ schnell vom Markt verschwinden.


    5.) Nettotarife und Nettopolicen (Achtung: Definition nicht immer klar) bekommen Menschen zukünftig nur noch beim Versicherungsberater.


    6.) Für Vermittler, die das Lager wechseln wollen (z.B. vom Makler zum Versicherungsberater), wurden großzügige Übergangsfristen eingeräumt. Es ist zu erwarten, dass mehrere hundert Makler das Lager wechseln werden.





    Mehr in Kürze.



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  • #IDD #Versicherungsvertriebslinie #Makler #Versicherungsberater #Verbraucherschutz #IDD #Nettotarife



    Das Kabinett hat gestern den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) mit wenigen Änderungen beschlossen.



    Die Pressmitteilung ist unter



    http://www.bmwi.de/DE/Presse/p…teilungen,did=799118.html



    abrufbar. Dort finden Sie auch den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung.



    Warum dient das Gesetz dem Verbraucherschutz? Hier meine persönlichen Argumente und Kommentare:



    1.) Verbraucherschutz durch Transparenz


    Für dieses Argument gibt es nicht nur anekdotische Evidenz, sondern eine Reihe an fundierten Studien und wissenschaftlichen Untersuchungen. Durch das Gesetz wird der Kunde am Anfang (seiner konkreten Nachfrage nach Leistungen) eine wichtige Entscheidung treffen müssen. Will er 1.) mit einem Makler zusammenarbeiten, der ihn eingeschränkter beraten kann, ihm einen breiten Marktüberblick verschafft, jedoch vom Versicherer vergütet wird oder 2.) mit einem Versicherungsvertreter, dem nur eine eingeschränkte Produktauswahl zur Verfügung steht und der eine Provision vom Versicherer erhält oder 3.) mit einem Versicherungsberater, mit dem er ein Honorar verhandeln kann, der dazu 100%ig unabhängig ist und ihn vollumfänglich beraten und vertreten darf. Diese zugegebenermaßen etwas erzwungene Entscheidung wird meines Erachtens dazu führen, dass die bei vielen Versicherungsprodukten hereinstrukturierten und nicht sichtbaren Courtagen und Provisionen zukünftig stärker in Anbahnungsgesprächen thematisiert (und offengelegt) werden und der Kunde damit automatisch einen Vergleich (im Sinne von Kosten-Nutzen) zwischen den Vergütungsformen herstellen wird („was kostet mich das und welchen Nutzen bringt es mir“). Somit ist der Kunde in den meisten Fällen künftig in der Lage eine bessere (informierte) Entscheidung zu treffen.



    2.) Sonderfall „Tarifwechselmakler“


    Der „Wildwuchs“ im Bereich der sogenannten Tarifwechselberatung ist jedem Insider offenkundig. Ehemalige Versicherungsberater haben wegen ihrer Vergütungsstruktur (erfolgsabhängige Vergütung gekoppelt an kurzfristigen „Einsparungen“ bei den Beiträgen/Prämien) und einem Urteil des OLG Hamburg den Status (hin zum Versicherungsmakler) gewechselt. Nach Einführung des Gesetzes werden diese Makler ihren Status wieder ändern müssen und sich hoffentlich in diesem Zusammenhang einige Fragen zum eigenen Geschäftsmodell und ihrer Leistungsqualität stellen. Beispielsweise kann man sich die Frage zur Beraterhaftung in den Fällen stellen, in denen ein Tarifwechselmakler einen möglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht prüft, weil es dort nichts zu verdienen gibt.



    3.) Ein wirklich vom Versicherer unabhängiger Berater


    Mir hat es nie ganz eingeleuchtet, wie man unabhängig (fast jeder Makler wirbt so) sein kann, wenn man von seinem Kunden/Auftraggebern nicht vergütet wird. In den meisten Fällen zahlt der Versicherer die Courtage an den Makler. Der Makler erbringt aber die Leistung an seinen Kunden. Es erscheint mir schwierig, diesem Anreizsystem und die damit verbundenen Interessenskonflikte zu lösen. Wir kann sich ein „Sachwalter des Kunden“ zu 100% in dessen Lager stellen, wenn er nicht von ihm für seine Leistungen vergütet wird? Was ist, wenn der Makler vor die Wahl gestellt wird: Courtage oder 100%ig die Interessen des Kunden durchsetzen? Wenn ich in meine tagtäglich zu bearbeitenden Fälle schaue, haben in der Vergangenheit viele Makler die Wahl für die Courtage (und gegen den Kunden) getroffen.


    Der Versicherungsberater ist ein Honorarberater in Reinform. Es gibt für ihn keinen Anreiz zu „schwanken“ und die oben genannten Überlegungen anzustellen, d.h. es gibt keinen Anreiz für ihn die Interessen seiner Kunden hinten anzustellen oder das Lager zu wechseln.



    4.) Honorarhöhen für die Versicherungsberatung werden tendenziell sinken und damit die Beratungskosten insgesamt


    Die Lobbyisten der Makler haben ja bereits im Zuge der Stellungnahmen zum Referentenentwurf versucht mit angeblich hohen Honorarsätzen der Versicherungsberater und der angeblichen Nichtakzeptanz von Honorarmodellen durch Verbraucher die politischen Entscheider in die Irre zu führen. Von 150,-- € pro Stunde als Zeithonorar (brutto und netto wurden häufig nicht unterschieden) war da die Rede. Natürlich wurden die Honorarstrukturen bei den Versicherungsberatern nicht ordentlich analysiert, sondern einfach „Experten“ befragt und Meinungen ungeprüft übernommen. Eine einfache Google.de-Recherche (nicht repräsentativ) ergibt jedoch, dass das arithmetische Mittel des Zeithonorars von Versicherungsberatern eher bei 100,-- € bis 110,-- € (brutto) liegen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass mehrere hundert Vermittler das Lager in Richtung Versicherungsberatung wechseln werden. Damit entsteht mehr Wettbewerb und die Honorarhöhen der Versicherungsberater werden sich automatisch bewegen, d.h. sinken. Der Verbraucher erhält insoweit die gleiche Leistung für eine geringere Vergütung. Das ist gut so und kommt letztendlich den Verbrauchern zugute.



    5.) Wachstum bei den Versicherungsberatern & Vordringen in Beratungsfelder, die derzeit von Maklern besetzt werden


    Es wurde oftmals vorgebracht, die Versicherungsberater wären eine seltene Spezies, sozusagen Exoten unter den Beratern und die Versicherungsberatung wäre nicht profitabel. Die Wahrheit ist, dass viele Versicherungsberater aufgrund des Wettbewerbs mit Maklern und Verbraucherschutzverbände in „Nischen gedrängt“ worden sind. Erst durch das Gesetz werden Beratungsfelder profitabel werden, die derzeit vor allem von Maklern mit m.E. unfairen Courtage- oder Mischmodellen unter dem Motto „die Beratung ist, wenn ich Ihnen kein Produkt vermittle, für Sie kostenlos“ besetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass Versicherungsberater in der Anzahl und flächenmäßigen Ausbreitung stark wachsen werden und Beratungsfelder rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung, Pflegezusatzversicherungen, Rechtsschutzversicherungen usw. profitabel von diesen besetzt werden können.



    6.) Ende der Mischmodelle und unseriösen Vergütungsmodelle


    Nicht erst seit der Aufdeckung der Vorgänge rund um die Prisma Life Lebensversicherung bzw. die AFA AG durch die Süddeutsche Zeitung ist offensichtlich, dass einige wenige Vertriebe und Makler neben einem Honorar auch Provision bzw. Courtagen lukrierten und lukrieren. Diese Möglichkeiten verbaut der Gesetzgeber nunmehr durch das Gesetz. Auch den teilweise sehr innovativen (und intransparenten) Mischmodellen aus Honorar, Servicepauschalen, Courtage usw. wird jetzt der Boden entzogen. Das ist meines Erachtens eine Verbraucherschutzmaßnahme par excellence.



    7.) Anzahl der Nettotarife bzw. Nettopolicen werden zunehmen


    Bei den Nettotarifen bzw. Nettopolicen gibt es nach meiner Ansicht zu wenig Angebot seitens der Versicherer. Mit dem Wachstum bei der Anzahl der Versicherungsberater (siehe Punkt 5.) wird es zu einer Auffächerung des Produktangebots und höheren Vermittlungsvolumina bei den Nettotarifen kommen. Die Anzahl der Nettotarife wird deutlich steigen. Durch den Wettbewerb unter den Versicherern werden die Beiträge für Nettotarife sinken oder die Leistungen erhöht werden. Beides kommt wiederum direkt den Verbrauchern zugute. Die Nettotarife werden nach meiner Ansicht eine wahre Renaissance erleben. Zudem sind echte Nettotarife bzw. Nettopolicen per se transparenter und erleichtern es Verbrauchern somit besser die in Punkt 1.) thematisierte Entscheidung zu treffen.



    Für mich ist daher der Gesetzentwurf im Ergebnis daher ein schlüssiger und mutiger Schritt unserer politischen Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen zu mehr Verbraucherschutz.




    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • In einem als Argumentationshilfe für Versicherungsmakler gedachten Artikel (in der Zeitung „DasInvestment“ legt ein Versicherungsmakler seine Kalkulation und „Denkweise“ in Bezug auf die PKV-Beratung (PKV-Vermittlung) offen. Die offengelegten Zahlen dürften allgemeingültig für die PKV-Beratung (Vermittlung) durch Versicherungsmakler sein.



    Schauen wir uns die Rechnung einmal genauer an (Kommentierung):



    1.) Courtagehöhe


    Es ist Insidern allgemein bekannt, dass in der Vermittlung von PKV-Versicherungen inklusiver entsprechender Beratung Courtagesätze in Höhe von 6 bis 9 Monatsbeiträgen anfallen. Bei einem angenommenen Monatsbeitrag für einen durchschnittlichen Kunden bedeuten dies 2.760,-- bis 4.140,-- € an Courtage für die Vermittlung und Beratung durch einen Versicherungsmakler.



    2.) Beratungsumfang


    Der Makler behauptet, dass er durchschnittlich zwischen 30 und 40 Stunden Zeit pro Beratung /und Vermittlung aufwendet. Umgerechnet in ein Honorar würden das in etwa rund 70,-- bis 130,-- € pro Stunde (brutto) Beratung/Vermittlung bedeuten.



    Der Beratungsaufwand ist meines Erachtens jedoch stark überzeichnet.



    Für eine vollständige Beratung im Zusammenhang mit dem Neuabschluss einer KV-Vollversicherung benötige ich bis zur Auswahl der besten drei Tarife zirka fünf bis sieben Stunden. Bis dahin sind bereits die Leistungen verglichen und in einer Übersicht für den Kunden als Entscheidungsgrundlage als KV-Vorschläge dargestellt. Für die Prüfung der Bedingungswerke kommen nochmals drei bis vier Stunden hinzu. Wenn ich dann den Antragsprozess betreue und den Versicherungsschein prüfe kommen nochmals maximal drei Stunden dazu. Insgesamt kommen damit maximal 15 Stunden zusammen. Bei einem Honorarsatz von 68,25 € machen das 1.023,75 € (brutto) aus.



    3.) Wie kommt die Differenz zustande und was macht der Makler anders?


    Warum der Makler angeblich bis zu 40 Stunden (mindestens 20 Stunden) für die PKV-Beratung benötigt (oder es vorgibt), entzieht sich meiner Kenntnis. Über die Gründe kann ich nur spekulieren, was ich an dieser Stelle aber nicht tun möchte.



    Das aus meiner Sicht unfaire und unausgewogene Vergütungssystem von Maklern wird natürlich hier auch thematisiert und auf den Punkt gebracht (Zu Erinnerung: der Artikel richtet sich ja an andere Makler). Der Makler schreibt dazu:“ In Fällen, wo sich der Kunde nach zeitintensiver Beratung gegen einen Abschluss entschied oder er aus gesundheitlichen Gründen nicht sinnvoll zu versichern war, geht der Makler zudem leer aus. Auch dieser Aufwand müsste in die Gesamtkalkulation berücksichtigt werden.“



    Das heißt, der Kunde, der eine PKV-Beratung bei einem Makler in Anspruch nimmt und tatsächlich einen Vertrag über eine KV-Vollversicherung abschließt, zahlt über die Courtage indirekt die „nutzlosen Aufwendungen“ des Maklers für andere Kunden, die abgesprungen sind oder nicht versicherbar waren und sind.



    4.) Wird das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) daran etwas ändern?


    Nein. Das Vergütungssystem „Courtage/Provision“ bleibt weitgehend unangetastet. Der Gesetzgeber will aber durch die klare Trennung zwischen Courtage-/Provisionsberatung und Honorarberatung herbeiführen.


    Gut informierte Menschen (wozu die meisten der Community-Mitglieder gehören dürften) werden aber zukünftig eine bessere/transparentere Wahl treffen können für / gegen



    a.) einen Makler, der sie eingeschränkter beraten kann, ihnen grundsätzlich aber einen breiten Marktüberblick verschafft, jedoch vom Versicherer vergütet wird. Dabei müssen die Menschen realisieren, dass sie über die Courtagezahlung auch für die „nutzlosen Aufwendungen“ des Maklers für andere Kunden, die abgesprungen sind oder nicht versicherbar waren und sind, eine Vergütung leisten. Diese zusätzliche Vergütung können Sie gegenüber anderen Maklerkunden nicht abrechnen.



    b.) einen Versicherungsberater, mit dem sie ein Honorar verhandeln, der dazu 100%ig unabhängig ist und sie vollumfänglich beraten und vertreten darf.



    Es wird spannend sein, wie gut informierte Menschen sich zukünftig bei solch beratungsintensiven Leistungen entscheiden werden.

  • Déjà-vu: Verbraucherzentrale obsiegt gegen Versicherungsmakler wegen rechtswidriger Rechnung nach Storno

    Weil ein Verbraucher seine Beiträge für zwei Sparverträge reduzieren wollte, schickte ihm die Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler HVM-Moritz GmbH unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Rechnungen über rund 2.300 Euro. Der Grund: Durch die niedrigeren Beiträge erhielt der Versicherungsmakler weniger Courtage/Provision von der Versicherung beziehungsweise Investmentgesellschaft.


    Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) ging in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) gegen die AGB-Klausel vor und bekam vor dem Landgericht Leipzig Recht, wie die VZBW mitteilte (Az.: 08 O 321/16, nicht rechtskräftig).


    Mehr unter:


    http://rsw.beck.de/aktuell/mel…iger-rechnung-nach-storno

  • Honorare für Makler von Verbrauchern sind bereits ungültig



    [*] Betroffen sind nach dem 18.01.2017 geschlossenen Honorarverträge • Gleichzeitig ist der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach §34 d noch nicht geschaffen - Obwohl das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, auch bezeichnet als Vermittlerrichtlinie IDD, noch nicht einmal verabschiedet geschweige denn in Kraft gesetzt ist, wirft es bereits seine Schatten voraus.



    Das Gesetz sieht vor, dass nur bis zum 18. Januar 2017 geschlossene Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern Bestandsschutz genießen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Prüfung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung durch den VSAV-Netzwerkpartner und Bank- und Kapitalmarktrechtler Jens Reichow aus Hamburg. Der VSAV ist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. aus dem schwäbischen Schwaigern. Nach Reichows Einschätzung dürfen Makler zwar weiterhin gesetzeskonform gegen Honorar für Verbraucher tätig werden. Sollte es jedoch tatsächlich zur Umsetzung des aktuellen Gesetzesentwurfes kommen, so wären alle nach dem 18. Januar 2017 geschlossenen Vereinbarungen unwirksam und Vermittler könnten ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes dann aus diesen Vereinbarungen keine Vergütungsansprüche mehr für eine zukünftige Tätigkeit herleiten.

  • Agiert der „notorische“ Mehmet Ercan Göker als Tarifwechselberater (-Makler) in Deutschland?



    Wer Mehmet Ercan Göker noch nicht kennt, sollte sein Wikipedia-Profil lesen. Das finden Sie unter:


    https://de.wikipedia.org/wiki/Mehmet_G%C3%B6ker


    Wikipedia hat dabei sicherlich nur einen Ausschnitt aus einem „illustren“ und „umtriebigen“ Leben des Versicherungsvermittlers Göker erfasst. Einst von einigen PKV-Versicherern hofiert und dann tief gefallen. Alleine der Versicherer AXA fordert vom ihm bzw. seinen Gesellschaften 2,6 Mio. € an geleisteten Courtage-/Provisionsvorschüssen zurück.



    Herr Göker hat sich in die Türkei abgesetzt, einem Land, mit dem es kein Auslieferungsabkommen gibt.



    Soweit zur Vorgeschichte.



    Herr Göker berät jetzt offensichtlich aus der Türkei privatversicherte Menschen bei Tarifwechseln. Er verlangt nach Angaben der Fachpresse Pauschalen in Höhe von 1.500,-- € pro „Beratung“. Betroffen seien vor allem Verträge der Allianz und AXA. Das Geld rechnet er nach Presseangaben über sogenannte Strohmänner ab. Die Fachpresse nennt auch Namen: es handelt sich um die Live Management AG / Live Management Benjamin Leipert aus Fürstenfeldbruck (bei München) und die Wirtschaftskontor Ludewig GmbH (Korschenbroich).



    Beides sind sogenannte Tarifwechselmakler.



    Wer sich die neuesten Entwicklungen zu diesem Fall anschauen möchte, kann sich gut über


    https://twitter.com/hashtag/G%C3%B6ker?src=hash&lang=de



    informieren.



    Meine Empfehlung:
    Ich persönlich wäre bei der Inanspruchnahme von PKV-Beratungsleistungen durch Herrn Göker ausgesprochen vorsichtig. Es sollte - wie bei jeder Beauftragung eines Beraters – eine gründlicher Hintergrundcheck erfolgen. Menschen können in etwa analog der Empfehlungen „Zehn Tipps, wie Sie einen guten Honorarberater finden“ vorgehen (http://www.finanztip.de/community/…/44-honorarberater-finden).



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).

  • #IDD #Versicherungsvertriebslinie #Makler #Versicherungsberater #Verbraucherschutz



    Keine Einwände vom Nationalen Normenkontrollrat.



    Dem Bundesrat wurde mit der Bundesrat-Drucksache 74/17 vom 27.01.2017 der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zugeleitet.



    Die Stellungnahme der Nationalen Normenkontrollrates ist ebenfalls erfolgt und dem Gesetzesentwurf als Anlage beigefügt. Der Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen.



    https://www.bundesrat.de/Share…17/0001-0100/0074-17.html



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)