Der „neue“ Honorar-Versicherungsberater wird kommen …
Einleitung und wesentliche Änderungen
Der lang erwartete IDD-Referentenentwurf, d.h. der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist da. Wir stehen damit am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, das voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen sein wird. Eines vorab: Es handelt sich bei dem Referentenentwurf aus meiner subjektiven Sicht um einen mutigen und wichtigen Gesetzesentwurf.
Der Lobbyistenverbände der Makler und Versicherungskaufleute sowie der GdV besetzen seit Veröffentlichung am 22.11.2016 bestimmte Themenbereiche. Einen sichtbaren Verband für die Versicherungsberater gibt es nicht. Insofern liegt vom Bundesverband der Versicherungsberater e.V. bis heute keine Stellungnahme zum Referentenentwurf vor. Daher hier ein Versuch die wesentlichen Änderungen in einer dreiteiligen Beitragsserie aus Verbrauchersicht auf den Punkt zu bringen.
Was sind die wesentlichen Änderungsbereiche bzw. Änderungsvorhaben?
- Der provisionsbasierte Vertrieb bleibt unangetastet. Makler und Versicherungsvertreter dürfen künftig keine Vergütung bzw. kein Honorar vom Auftraggeber begehren oder annehmen. Dies bedeutet ein Honorarannahmeverbot und ein Provisionsabgabeverbot für Vermittler (Makler und Versicherungsvertreter). Für die Vermittler besteht künftig eine Fortbildungsverpflichtung.
- Den bisherigen Versicherungsberater nach § 34e GewO soll es künftig nicht mehr geben. An seine Stelle tritt der „Honorar-Versicherungsberater“. Dieser wird neu in § 34d GewO geregelt.
- Die bereits bestehende Rechtsberatungserlaubnis des Versicherungsberaters nach § 34e der Gewerbeordnung wird beim Honorar-Versicherungsberater präzisiert und nach meiner Lesart erweitert.
- Der Gesetzgeber wird klarstellen, dass Makler (wie bisher auch) Verbraucher nicht rechtlich beraten dürfen.
- Der neue Honorar-Versicherungsberater darf zukünftig für den Auftraggeber den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Zuwendungen (z.B. Provisionen, Courtagen usw.) bei sogenannten Bruttotarifen sind vom Versicherer an den Versicherungsnehmer unverzüglich durchzuleiten bzw. auszukehren, d.h. für den Honorar-Versicherungsberater gilt das Provisionsabgabeverbot nicht.
- Es wird neue Regelungen bei Verstößen gegen die Wohlerhaltungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geben.
- Der Gesetzgeber will die Erlaubnisbedürftigkeit verbraucherberatender Stellen prüfen (z.B. Versicherungsberatung durch Verbraucherzentralen).
Die Rahmendaten des Entwurfs: Die EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie („Insurance Distribution Directive“ – IDD) ist bis zum 23. Februar 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden.
Welche Gesetze und Verordnungen werden geändert? Die Vorgaben der Richtlinie über die Anforderungen an Versicherungsvermittler werden in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die von der Richtlinie vorgegebenen Verhaltens- und Informationspflichten werden zivilrechtlich im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. In das Versicherungsaufsichtsgesetz werden diejenigen Vorgaben der Richtlinie aufgenommen, die den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen betreffen. Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung umgesetzt.