Rückzahlungsforderung Krankenkasse Erstattung

  • Hallo!
    Ich habe von meiner Krankenkasse eine Rückzahlungsaufforderung bekommen. Ich habe Anfang des Jahres mehrere Osteopathie-Behandlungen eingreicht. Die Krankenkasse hat Ihre Zuschüsse für diese Behanldungen überzahlt und nun nach Monaten diesen Fehler festgestellt und fordert den Überzahlungsbetrag wieder zurück. Gibt es hierfür ggf. eine Frist bis wann die Krankenkasse die Zahlung überhaupt einfordern kann? Ist diese ggf. bereits verstrichen, da die Abrechnung bereits über 6 Monate zurückliegt?
    Beste Grüße!

  • Hallo tatort,


    erst einmal wäre zu prüfen, ob Sie gegenüber dem Versicherer überhaupt bereichert sind, d.h. ob tatsächlich eine Rückgewährspflicht bzw. ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten des Versicherers besteht. In der Folge wäre zu prüfen, ob ggf. der bestehende Rückforderungsanspruch des Versicherers verwirkt oder verjährt ist. Da es sich um eine rechtliche Prüfung im Sinne einer Rechtsberatung handelt, sollten Sie m.E. abwägen, ob Sie es sich lohnt, einen Versicherungsberater gemäß §34 e der Gewerbeordnung oder an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit Ihrer Vertretung gegenüber dem Versicherer zu beauftragen.


    Dafür sollten Kosten- und Nutzen in einer angemessenen Relation stehen.


    Beispiel: Wenn die Versicherung 150,-- € zurückfordert, lohnt sich in der Regel nicht die Einschaltung eines Versicherungsberaters oder Fachanwaltes. Wenn die Versicherung jedoch 400,-- € oder mehr zurückfordert, könnte sich die Einschaltung eines Versicherungsberaters/Fachanwaltes durchaus lohnen.


    Mit besten Grüßen

  • Hallo Herr Gamper,
    besten Dank für die Einschätzung. Wann verjährt denn der Rückforderungsanspruch der Krankenversicherung? Es handelt sich ja nicht um Beiträge, die erst nach 4 Jahren verjähren, sondern lediglich um freiwillige Zusatzleistungen der Krankenversicherung.
    Beste Grüße!

  • Hallo tatort,


    das Versicherungsvertragsgesetz verzichtet weitgehend auf eigene Verjährungfsfristen. Die zuvor in § 12 VVG a.F. genannten besonderen Verjährungsfristen und die Regelung zum Fristenbeginn sind abgeschafft. Es kommt aber regelmäßig darauf an, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist und wann der Anspruch entstanden ist.
    Es gelten nun vielmehr grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des BGB zur Verjährung.