Alterungsrückstellungen in der PKV

  • Um das Thema Alterungsrückstellung (teilweise auch als Altersrückstellung bezeichnet) ranken sich so manche Legenden und Gerüchte. Manche erachten die Alterungsrückstellung als Vermögenswert, den man quasi ein Rückkaufswert zuordnen müsse und manche (vor allem Wechsler in die Gesetzliche Krankenkasse) vernachlässigen die Alterungsrückstellung fast vollständig.



    Daher hier eine kurze Beitragsserie, um ggf. etwas Licht in das „dunkle“ Thema Alterungsrückstellungen in der Privaten Krankenversicherung zu bringen.



    Einleitung, Sinn und Zweck der Alterungsrückstellungen


    Da mit steigendem Lebensalter die Gesundheitskosten in der Regel steigen, wird mit der Alterungsrückstellung Geld angespart, um zu verhindern, dass im Alter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu stark ansteigen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem gesetzlichen Zuschlag. Die Alterungsrückstellung setzt sich aus Sparanteil, Zinsen und Vererbung zusammen. Der Sparanteil ergibt sich in der Regel aus der Differenz zwischen dem Risiko- und dem zu zahlenden Nettobeitrag.



    Zinsen auf den Sparanteil erhöhen die Alterungsrückstellung. Der Bereich Vererbung wirkt in die Alterungsrückstellung ebenfalls mit ein. Stirbt oder kündigt ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag, wird die Alterungsrückstellung zu gleichen Teilen auf die anderen gleichaltrigen Versicherungsmitglieder des Tarifs aufgeteilt. Alle privaten Krankenversicherungen sind zur Bildung von Alterungsrückstellungen verpflichtet, das ist im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen („VAG“) geregelt.



    Bei Krankenversicherungsverträgen, die seit 2009 abgeschlossen wurden, können Versicherungsnehmer beim Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung die angesparten Alterungsrückstellungen zum größten Teil mitnehmen. Wer allerdings aus der privaten Krankenversicherung ausscheidet, verliert seine Alterungsrückstellungen zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.



    Die Alterungsrückstellungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Tarifkalkulation. Sie entstammen ursprünglich dem Bilanzrecht. Bilanztechnisch gesehen, handelt es sich um Fremdkapital, welches einerseits die Bindung der Beiträge für die Zukunft sicherstellen, andererseits das mit dem Alter steigende Krankheitskostenrisiko ausgleichen soll.



    Es wird der Sache nach von versicherungstechnischen Rückstellungen gesprochen.


    Durch das VAG wird der PKV vorgeschrieben, dass die Prämie einer Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, also mit Altersrückstellungen, kalkuliert werden muss.



    Bei richtiger Berechnung und ohne Einflussnahme unerwarteten Ereignissen ist theoretisch eine bis ans Lebensende gleich bleibende Prämie möglich.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Um das Thema Alterungsrückstellung (teilweise auch als Altersrückstellung bezeichnet) ranken sich so manche Legenden und Gerüchte. Manche erachten die Alterungsrückstellung als Vermögenswert, den man quasi ein Rückkaufswert zuordnen müsse und manche (vor allem Wechsler in die Gesetzliche Krankenkasse) vernachlässigen die Alterungsrückstellung fast vollständig.


    Daher hier eine kurze Beitragsserie, um ggf. etwas Licht in das „dunkle“ Thema Alterungsrückstellungen in der Privaten Krankenversicherung zu bringen.



    Heute das Thema: Bildung und Berechnung der Altersrückstellungen (vereinfachte Darstellung)


    Die Berechnung der Altersrückstellungen erfolgt nach versicherungsmathematischen Methoden unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie das HGB und VAG.


    Änderungen der Schadenprofile, der Leistungsniveaus und der Sterbewahrscheinlichkeiten als leistungserhöhende Tatbestände müssen mit einbezogen werden.



    Es gilt die Differenz zwischen dem Barwert der Verpflichtungen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und dem Barwert künftiger Beiträge zu berechnen.



    Die Bildung der Altersrückstellungen wird in zwei Phasen unterteilt. Zuerst erfolgt die Ansparphase


    mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages.



    Siehe angehängte Grafik: ((Vgl. Terhorst, E.: (Wahlfreiheit und Wettbewerb), S.73))



    Beitragsteile und deren Zinsen fließen in die Altersrückstellungen ein. Sie endet mit dem Zeitpunkt (a), an dem der Kopfschaden die Prämie übersteigt.



    Anschließend beginnt die Phase, in der die kalkulierten Altersrückstellungen trotz negativer Beiträge zur Rückstellung weiter ansteigen. Die Ursache liegt in der Vererbung von Anteilen aus dem Kollektiv und der zurechenbaren Verzinsung.


    Diese Phase dauert bis zu dem Zeitpunkt (b), an dem die Entnahmen zur Finanzierung der über der Prämie liegenden Kopfschäden höher liegen, als die zugeführten Mittel.



    Das Ende der Ansparphase ist somit erreicht.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Um das Thema Alterungsrückstellung (teilweise auch als Altersrückstellung bezeichnet) ranken sich so manche Legenden und Gerüchte. Manche erachten die Alterungsrückstellung als Vermögenswert, den man quasi ein Rückkaufswert zuordnen müsse und manche (vor allem Wechsler in die Gesetzliche Krankenkasse) vernachlässigen die Alterungsrückstellung fast vollständig.



    Daher hier eine kurze Beitragsserie, um ggf. etwas Licht in das „dunkle“ Thema Alterungsrückstellungen in der Privaten Krankenversicherung zu bringen.



    Heute das Thema: Umsetzung und Auflösung der Altersrückstellungen (vereinfachte Darstellung)



    Nach der Ansparphase beginnt die „Entsparphase“. Sie tritt mit dem Zeitpunkt (b) (siehe Grafik) ein, an dem die kalkulierten Alterungsrückstellungen nicht mehr steigen. Die Entnahmen sind höher als die Zuführungen.


    Die Entsparung dauert bis zur kalkulierten Vertragsbeendigung, also dem Tod des Versicherten an.



    Per Definition haben die Alterungsrückstellungen am rechnungsmäßigen Endalter einen rechnungsmäßigen Wert von Null zu entsprechen. Da der Versicherte mit dem Todeseintritt keine weiteren Leistungen in Anspruch nehmen kann und somit auch keine finanziellen Mittel mehr bereitgestellt werden müssen, ist die Definition nachvollziehbar.



    Sofern der Vertrag vor dem kalkulieren Ende, z.B.durch ordentliche Kündigung oder Eintritt bzw. Übertritt in die gesetzlichen Versicherungspflicht, storniert wird, werden die noch nicht verwendeten Alterungsrückstellungen dem Kollektiv vererbt.



    Ein Rückkaufswert oder allgemeiner Anspruch auf die individuelle Ansparung besteht für den jeweiligen Versicherungsnehmer nicht.



    Die Begründung dafür ist etwas schwer verständlich. Sie lautet:


    Die Argumentation hierfür erfolgt auf Grundlage einer rechnungsmäßigen Größe,die auf einem Kollektiv berechneten Erwartungsschaden beruht. Das der Erwartungswert in Form der Alterungsrückstellungen nur bei kollektiver Betrachtung Sinn macht, ist bei Stornierung des Vertrages die Alterungsrückstellung an das Kollektiv zu vererben.

  • #PKV #Alterungsrückstellungen #Altersrückstellung #Vermögenswert #Wertlos?



    Heute das Thema: Vertrag als Anwartschaft weiterführen und „Einfrierung/Konservierung“ und Verwaltung der Altersrückstellungen (vereinfachte Darstellung)



    Mit dem Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt oder erhält sich der Versicherte das Recht auf eine private Krankenversicherung, wenn diese erst später (wieder) benötigt wird. Es wird zwischen einer „kleinen“ und „großen“ Anwartschaft unterschieden.



    Bei der „kleinen“ Anwartschaft wird nur der Gesundheitszustand konserviert um später zu dem "alten" Gesundheitszustand in die Private KV zu wechseln. Bei einer „großen“ Anwartschaft bleibt neben dem Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter erhalten. So kann man nach Jahren so gestellt werden, als wäre man versicherungstechnisch x-Jahre jünger.



    Die Anwartschaft wird auch zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder sonstigen Ausfallzeiten in der Privaten Krankenversicherung genutzt. Die einzelnen Möglichkeiten sind vom Unternehmen und Tarif abhängig.



    Bei der kleinen Anwartschaft werden keine Alterungsrückstellungen aufgebaut. Bei der großen Anwartschaft hingegen schon. Deshalb ist die Prämie für die große Anwartschaft höher. In der Zeit der großen Anwartschaft zahlt der Versicherte einen geringen Beitrag, mit dem weiterhin die Alterungsrückstellung aufgebaut werden kann.



    Der Anwartschaftsbeitrag bei der großen Anwartschaft beinhaltet somit keine Risikobeiträge, sondern lediglich Sparprämien und einen Kostenanteil.



    Alternativ zur Anwartschaft kann der Versicherte die vorhandenen Altersrückstellungen durch die Umstellung des Vertrages in eine Krankheitskostenteilversicherung erhalten.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Heute das Thema: Portabilität (Übertragbarkeit) der Altersrückstellungen (vereinfachte Darstellung)



    Verträge, die ab dem 01.Januar 2009 abgeschlossen werden, beinhalten in ihrer Kalkulation die


    Mitnahmefähigkeit bzw. Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen. Zuvor wurde die


    Stornowahrscheinlichkeit, also die Vererbung der Rückstellungen an das Versichertenkollektiv, zur Kalkulation der Prämien einbezogen.



    Der Übertragungswert setzt sich aus den Alterungsrückstellungen des versicherten Tarifs und den Gesetzlichen Zuschlag, allerdings maximal in der Höhe, wie er sich ergeben würde, wenn ab Vertragsbeginn der Basistarif versichert gewesen wäre, zusammen.



    Somit wird von einer fiktiven Alterungsrückstellung gesprochen. Durch die Änderung soll dem Versicherten nun ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen erleichtert werden. Wirtschaftliche Nachteile werden somit um ein verringert. Die mitgegebenen Alterungsrückstellungen stehen dem Versicherten nicht zur freien Verfügung, sondern sind zweckgebunden zum Aufbau einer neuen Alterungsrückstellung beim neuen Versicherer.




    Bestandskunden, die einen Vertrag nach der Alten Tarifwelt abgeschlossen haben, folglich bis zum 31.Dezember 2008, wurde die einmalige Möglichkeit, mit anteiliger Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen zu einer anderen PKV zu wechseln, eingeräumt.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)