Hallo, leider schreibe ich wegen eines traurigen Anlasses.
Meine Frau ist verstorben und nun geht es um die Beantragung eines Erbscheins um eine Immobilie entsprechend korrigieren zu können.
Es liegt leider kein Testament vor.
Es gibt vier leibliche Kinder.
Die Eltern meiner verstorbenen Frau sind beide tot.
Der Vater meiner verstorbenen Frau hat in erster Ehe eine Tochter gezeugt, es handelt sich somit um die Halbschwester meiner verstorbenen Frau.
Diese Halbschwester ist ebenfalls bereits verstorben, hat aber einen Sohn hinterlassen. Hierbei dürfte es sich im weitesten Sinne um den NNeffen meiner verstorbenen Frau handeln.
Nun zur Frage:
Meine Kinder wollen ihr Erbe ausschlagen. Sie befinden sich im Studium und würden ggf. Bafögansprüche verlieren.
Nun wollte ich heute beim Amtsgericht einen Erbschein beantragen.
Hier sagte man mir, dass zunächst meine Kinder ihr Erbe ausschlagen müssen.
In der Folge würde aber der Anspruch des noch lebenden Neffen geprüft. Ggf. Müsste dieser auch sein Erbe ausschlagen damit ich Alleinerbe bin.
Ist diese Aussage soweit richtig?
Ich habe im Beitrag von Finanztipp gelesen, dass Erben der 2. oder gar 3. Ordnung nur dann als Erbe in Frage kommen, wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt.
Nun bin ich zweifelsohne Erbe der 1. Ordnung.
Sollte der Neffe in irgendeiner Weise Ansprüche haben, so wäre das nicht im Sinne meiner Frau gewesen und die Kinder müssten wohl oder übel das Erbe annehmen.
Für eine Antwort zu dieser Frage wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Michael