Hallo liebe Community, rechnen die Kassenärzte beim Standardtarif ebenfalls (wie beim Basistarif) andere Gebührensätze ab als üblicherweise bei Privatpatienten?
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//w…basistarif/#ixzz4RqGhgHBu
Hallo liebe Community, rechnen die Kassenärzte beim Standardtarif ebenfalls (wie beim Basistarif) andere Gebührensätze ab als üblicherweise bei Privatpatienten?
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//w…basistarif/#ixzz4RqGhgHBu
Schau mal hier hat der @Vers.BeraterGamper sehr ausführlich beschrieben:
Sozialtarife PKV - Versicherung & Vorsorge - Finanztip-Community
"Der Standardtarif-Versicherungsnehmer kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen. Wie bei gesetzlich Versicherten ist seine ärztliche Versorgung durch die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Der Versicherungsnehmer sollte den Arzt oder Zahnarzt vor Behandlungsbeginn unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif versichert ist. Denn nur in diesem Fall ist der Arzt an die Gebührensätze gebunden, die für den Standardtarif gelten: Die Rechnung darf höchstens mit dem 1,8-Fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzt sein bzw. mit dem 2,0-Fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), bei medizinisch-technischen Leistungen mit dem 1,38-Fachen (GOÄ) und bei Laborleistungen mit dem 1,16-Fachen (GOÄ)."
habe vor längerer Zeit mal gehört dass viele Ärzte sich weigern Patienten mit diesem Tarif zu behandeln.
Sollte man also vorher unbedingt klären
Wie ist das denn mit dem Standardtarif für ein Ehepaar, das langjährig (vor 2009) in der PKV versichert ist? Ich lese bei Finanztip, dass beide zusammen als Rentner höchstens 150% eines Tarifsatzes zahlen müssen. Gilt das auch, wenn sie in unterschiedlichen Krankenversicherungen sind?
Hallo Dieter Schneider,
ich zitiere aus dem Kommentar zur Privaten Krankenversicherung
(Bach/Moser, 5. Auflage 2015). "Der Beitrag für den Basistarif wird auf
den Höchstbetrag der GKV gekappt. Aufgrund der Kappung zahlen die VN
nicht den risikoäquivalenten Beitrag und finanzieren die substitutiv
Krankenversicherten aller VU, die den Basistarif anzubieten haben, die
Differenz. Dies war beim bisherigen Standardtarif für ältere Versicherte
hinnehmbar, weil die Mitfinanzierung nur die Versicherten desselben VU
betraf."
Was der Verfasser des Textes, Dr. Jan Boetius, da juristisch erklärt
bedeutet folgendes: Ja, der Gesetzgeber hat hier bewusst oder unbewusst
eine Lücke gelassen. In Ihrem Fall (beide im Standardtarif bei zwei
verschiedenen Versicherungsunternehmen versichert) greift die
GKV-Höchstbetragsschranke von 150% leider nicht.
Trotzdem gibt es Wege und Möglichkeiten auch in Ihrem Fall eine
befriedigende Lösung zu schaffen. Dazu müsste aber eine Vertragsprüfung
und eine Ersteinschätzung der Handlungsoptionen erfolgen.