ETF Steuern

  • Hallo,
    ich habe zwei ETFs im Depot.
    1. A0NFR ein physisch replizierender und ausschütender Fond auf den MSCI World
    2. ETF110 ein synthetisch thesaurierender ETF auf den MSCI World
    Jetzt habe ich mich gefragt, was bei der Steuer für 1. und 2. beachtet werden muss?
    Ich habe einen Freistellungsauftrag bei Consors hinterlegt.
    Zu 1.: Die Ausschütungen aus 1. liegen unter dem Freistellungsauftrag. Geh ich richtig in der Annahme, dass Consors alles automatisch verechnet und ich keine Steuern zahle (auch nichts in der Steuererklärung angeben muss)?
    Zu 2.: Ist hier irgendwas bei der Steuererklärung etc. zu beachten?
    Vielen Dank!

  • Auskunft ohne Gewähr, von interessiertem Laien erstellt


    Generelle Anleitung:


    Auf Seite Bundesanzeiger.de gehen, nach der ISIN suchen, das für das Steuerjahr relevante Suchergebnis öffnen, in diesem Dokument wieder nach der ISIN suchen. Dann erhält man alle steuerlichen Angaben.


    Die WKN zu 1 stimmt nicht, wahrscheinlich A0NCFR


    Ergebnisse Bundesanzeiger


    1. LU0340285161


    Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,6656
    Betrag der ausgeschütteten Erträge1,4728


    2. LU0392494562


    alles 0


    Zu 1,


    Wenn die (Summe aller) Ausschüttung kleiner als der Freistellungsauftrag ist müsste dies auch so auf der Steuerbeschinigung stehen, d.h. dass keine Steuer abgeführt wurde.


    Da noch ein ausschüttungsgleicher Betrag vorliegt ist die Sache damit nicht erledigt. Es sind in der Steuererklärung alle Angaben der Steuerbescheinigung aufzuführen, zusätzlich also insbesondere die Zeilen 15 und 51, Muster der Steuerbescheinigung für so einen Fall anbei. Ggf. steht da, das es noch nicht bekannt war, dann eigenständig die Bundesanzeiger-Werte eintragen.


    Je nachdem, also ob die Summe aller Kapitaleinkünfte größer oder kleiner als der Sparerfreibetrag ist, wird seitens Finanzamt Steuer erhoben oder nicht.


    Grundsatzartikel siehe http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/thesaurierende-fonds/

  • Vielen Dank für Deine Hilfe!


    Ja, ich meinte natürlich A0NCFR.


    In dem von Dir verlinkten Artikel habe ich unter der Überschrift "Spezialfall ETFs" folgenden Absatz gefunden:


    "Bislang hatten synthetisch-thesaurierende ETFs einen Steuervorteil gegenüber physisch-thesaurierenden Indexfonds. Weil in der synthetischen Indexkopie keine ausschüttungsgleichen Erträge ausgewiesen waren, mussten Anleger zwischendurch nichts versteuern und sich damit auch nicht um die Steuerdokumentation kümmern. Mit der Novelle des Investmentsteuergesetzes möchte der Gesetzgeber diese Ungleichheit aufheben."


    Für mich klingt das so, als müsste ich dann für dieses Jahr in der Steuererklärung nichts weiter angeben?

  • Für mich klingt das so, als müsste ich dann für dieses Jahr in der Steuererklärung nichts weiter angeben?

    Nein, die Novelle gilt erst nach 2017, d.h. für die Steuerjahre 2016 und 2017 ändert sich nichts. Der zitierte Absatz bezieht sich auf den Fonds zu 2, für den bis dato nichts versteuert wurde. Für den Fonds zu 1 steht die aktuelle Regelung etwas weiter oben hinter "Wenn Sie ausländische thesaurierende Fonds haben", die Neuregelung ab 2018 etwas tiefer im letzten Absatz hinter "Ab 2018 ändert sich die Besteuerung"

  • Da noch ein ausschüttungsgleicher Betrag vorliegt ist die Sache damit nicht erledigt. Es sind in der Steuererklärung alle Angaben der Steuerbescheinigung aufzuführen, zusätzlich also insbesondere die Zeilen 15 und 51, Muster der Steuerbescheinigung für so einen Fall anbei. Ggf. steht da, das es noch nicht bekannt war, dann eigenständig die Bundesanzeiger-Werte eintragen.

    das ist so nicht ganz korrekt. Ein Fonds wird entweder als ausschüttend oder als thesaurierend geführt. Das hängt, vereinfacht gesagt, davon ab, ob mehr ausgeschüttet oder thesauriert wird bzw. ob genug ausgeschüttet wird, um die Kapitalertragsteuer zu bezahlen. (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 InvStG)


    @karateandi: bitte prüfe mal deine Steuerbescheinigung. Normalerweise muss die Bank auf die Ausschüttung (1,4728 Euro) zuzüglich der thesaurierten Erträge (0,6656 Euro) Abgeltungsteuer einbehalten oder mit dem Freitellungsauftrag verrechnet haben. Wenn dem so ist, gibt es an dieser Stelle nichts mehr zu tun.

  • Vielleicht noch einmal zum besseren Verständnis, auch wenn´s jetzt sehr technisch klingt:

    Ergebnisse Bundesanzeiger


    1. LU0340285161


    Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,6656
    Betrag der ausgeschütteten Erträge1,4728

    Die beiden Ausschüttungsbeträge zusammengerechnet ergeben 2,1384 Euro. Ein Blick in die Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) der UBS zu diesem Fonds zeigt, dass dort unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 d)
    "zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung" genau dieser Betrag von 2,1384 Euro steht. Mit anderen Worten, eine inländische Bank hat auf 2,1384 Euro Steuern einzubehalten (oder entsprechend einen Sparerfreibetrag zu belasten) und damit auch für den teilweise thesaurierten Ertrag.
    https://www.bundesanzeiger.de/…2a421c25984682e0140556434