Umwandlung PKV Vollversicherung in Private Zusatzversicherung - Anrechnung von bereits gebildeten Beitragsrückstellungen

  • Ein Wechsel aus der PKV ist unter bestimmten Umständen in die Familienversicherung des Ehepartners möglich. Damit die langjährig angesammelten Beitragsrückstellungen nicht verloren gehen, wird die Vollversicherung der PKV in eine private Zusatzversicherung umgewandelt. Soweit so gut.
    Allerdings teilte mir die PKV mit, dass für die Zusatzversicherung nur ein kleiner Teil der individuell angesammelten Beitragsrückstellungen verwandt wird. Der Großteil der individuellen Beitragsrückstellungen verfällt.


    Ist das gesetzlich so geregelt, dass jahrelang individuell angesparte Beitragsrückstellungen aus der Vollversicherung der PKV, nur mit einem sehr geringem Anteil gegen die private Zusatzversicherung verrechnet werden und der hohe Restanteil verfällt?


    Das kann doch keine rechtsgültige Gesetzeslage sein, sondern nur eigenmächtiges Handeln der PKV?


    Mit der Bitte um eine belastbare u. rechtsverbindliche Information verbleibe ich mit BG.

  • jahrelang individuell angesparte Beitragsrückstellungen

    Es ist ein Irrtum, dass Altersrückstellungen individuell gebildet werden.
    Zutreffend ist, dass Altersrückstellungen in der PKV je nach Tarif und Alter kollektiv gebildet werden.


    Deshalb ist das Verhalten Ihrer PKV auch nicht "eigenmächtig", sondern schlicht "branchenüblich".
    Die gesetzliche Grundlage ist § 204 VVG. Dort ist für Verträge, die seit 2009 abgeschlossen wurden, geregelt, dass der Teil der Altersrsückstellung, der dem Basistarif entspricht, an den neuen Versicherer übertragen wird.
    Das ist ein Zugeständnis des Gesetzgebers an die Branche für die Ausserkraftsetzung der üblichen Kalkulationsregeln bei der Einführung des Basistarifs. Mehr gibt es dazu nicht an gesetzlichen Grundlagen.


    Es ist von jeher so, dass die Altersrückstellungen der gekündigten Verträge dem Kollektiv der in den gleichen Tarifen versicherten Kunden zugute kommen. Die AXA, bei der ich versichert bin, hat in dem Begleitschreiben zu der jetzt stattfindenden Beitragsanpassung zum 01.01.2017 unter anderem als Begründung angeführt, dass leider nicht so viele Versicherte wie geplant ihre Verträge gekündigt haben... - Daher muss die Beitragsanpassung leider etwas kräftiger ausfallen.


    Also: jeder, der die PKV nach vielen Jahren verlässt, tut dem verbleibenden Versicherungskollektiv einen Gefallen.
    Auf geht's!

  • Danke für Ihre Information. Daraus ergibt sich die weiterführende Frage:


    Wie stellt sich der Sachverhalt für einen individuellen Beitragsentlastungstarif (Zusatzbaustein: EBE b. Central) dar?


    Werden die in diesem Fall individuell angesparten Entastungsbeiträge auch vergesellschaftet?

  • Wie stellt sich der Sachverhalt für einen individuellen Beitragsentlastungstarif (Zusatzbaustein: EBE b. Central) dar?


    Werden die in diesem Fall individuell angesparten Entastungsbeiträge auch vergesellschaftet?

    Wenn Sie einen separaten Beitragsentlastungstarif abgeschlossen haben, gilt das oben Gesagte nicht.


    Häufig sind solche Entlastungstarife nach Art einer Leibrente gestaltet. Sollte dies der Fall sein, stünde Ihnen ein Rückkaufswert zu. Alternativ könnte die Rente beitragsfrei gestellt werden.


    Irgendeine Regelung muss es geben, da Sie individuell Kapital angespart haben. Das hat mit der kollektiven Bildung einer Alterungsrückstellung nichts zu tun.

  • Ich bin als Arzt in der PKV der Allianz in einem Grupp nversicherungsvertrag 2810 versichert. Meine Tochter mit Herzerkrankung würde bei Geburt ohne Gesundheitsprüfung in eine amb Zusatzversicherung zur gesetzlichen Versicherung über mich privat versichert. Die ältere Tochter 16 läuft als Vollversichert auf mich da ich immer das Hauptgehalt verdient habe. Aufgrund chronischer Erkrankung musste ich meine Stelle als Angestellter in Vollzeit auf Teilzeit 80 ohne Bereitschaftdienste reduzieren. Meine Frau ist immer gesetzlich versichert gewesen. Jetzt steht aufgrund meiner Erkrankung die Steigerung des Einkommens der Ehefrau an und sie wird mehr Brutto verdienen als ich. Infolge des Wechsel der Steuerklassen könnte ich unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen. Besteht hier eine Möglichkeit in die GKV zurück zu kommen und den PKV Vollvertag in eine Zusatzversicherung PKV ohne Gesundheitsprüfung umzuwandeln? Bleibt die Zusatzversicherung der herzkranken kleinen Tochter trotzdem erhalten wie vorher? Ich bin 51 Jahre alt und bin bzgl der Rente bei Versorgungswerk Ärzte. Aufgrund einer Multiplen Sklerose ist vorraussichtlich ein Steigerung meiner Einkünfte bis auf tariflichen Gegebenheiten nicht mehr anzunehmen. Der notwendige Steuerklassenwechsel wurde die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten. Ich würde mich über ihren Rat und ihre Empfehlung sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen

  • Infolge des Wechsel der Steuerklassen könnte ich unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen.

    Vermutlich ist das ein Trugschluß. Steuerklassen ändern das Bruttoeinkommen nicht, und dieses ist für die Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich.


    Als Arzt in Deinem Alter solltest Du Facharzt in der letzten Erfahrungsstufe sein. Als solcher dürftest Du auch bei einer 80%-Stelle über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

  • Der Wechsel in die gKV klingt grundsätzlich machbar,wenn es denn der Wunsch ist.


    Das Versicherungs-Voodoo wäre wahrscheinlich ein Fall für Dr. Schlemann oder einen Mitbewerber.


    Die spätere Aufnahme in die KVdR klingt (bei zwei Kindern) auch grundsätzlich machbar, sofern denn später ein Rentenanspruch besteht, hängt aber vom Datum der ersten Beschäftigungsaufnahme ab.

  • Ich bin als Arzt in der PKV der Allianz in einem Grupp nversicherungsvertrag 2810 versichert. Meine Tochter mit Herzerkrankung würde bei Geburt ohne Gesundheitsprüfung in eine amb Zusatzversicherung zur gesetzlichen Versicherung über mich privat versichert. Die ältere Tochter 16 läuft als Vollversichert auf mich da ich immer das Hauptgehalt verdient habe. Aufgrund chronischer Erkrankung musste ich meine Stelle als Angestellter in Vollzeit auf Teilzeit 80 ohne Bereitschaftdienste reduzieren. Meine Frau ist immer gesetzlich versichert gewesen. Jetzt steht aufgrund meiner Erkrankung die Steigerung des Einkommens der Ehefrau an und sie wird mehr Brutto verdienen als ich. Infolge des Wechsel der Steuerklassen könnte ich unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen. Besteht hier eine Möglichkeit in die GKV zurück zu kommen und den PKV Vollvertag in eine Zusatzversicherung PKV ohne Gesundheitsprüfung umzuwandeln? Bleibt die Zusatzversicherung der herzkranken kleinen Tochter trotzdem erhalten wie vorher? Ich bin 51 Jahre alt und bin bzgl der Rente bei Versorgungswerk Ärzte. Aufgrund einer Multiplen Sklerose ist vorraussichtlich ein Steigerung meiner Einkünfte bis auf tariflichen Gegebenheiten nicht mehr anzunehmen. Der notwendige Steuerklassenwechsel wurde die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten. Ich würde mich über ihren Rat und ihre Empfehlung sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen

    Das ist ein hochkomplexes Thema. Da sollten Sie sich nicht auf ein paar Antworten von Laien in einem Forum verlassen. Am besten fragen Sie dazu gegen Honorar kompetente Versicherungsberater. Viel gutes habe ich bislang über Herrn Schlehmann und Herrn Henning gehört. Beide haben auch Blogs und Herr Schlehmann ist hier auch aktiv.

  • Der Wechsel in die GKV klingt grundsätzlich machbar.

    Das Bruttogehalt bleibt vermutlich mit einer 80%igen Teilzeit über der Beitragsbemessungsgrenze. Vielleicht als freiwilliges Mitglied?

    Die spätere Aufnahme in die KVdR klingt (bei zwei Kindern) auch grundsätzlich machbar, sofern denn später ein Rentenanspruch besteht, hängt aber vom Datum der ersten Beschäftigungsaufnahme ab.

    Voraussetzung für die KVdR: 90% der zweiten Hälfte der Berufstätigkeit in der GKV PLUS gesetzlicher Rentenanspruch (den ein Arzt in der Regel nicht hat). Das heißt: Wenn dieses Ziel angepeilt wird, könnte man eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen und in die mindestens 60 Monate lang einzahlen (Mindestbeitrag reicht).

  • Hallo pkv72 , bitte unterscheiden:

    • Jahresarbeitentgeltsgrenze / JAEG (z.Zt. 66.600 EUR) - relevant für evtl. Pflicht zur Rückkehr in die GKV und
    • Beitragsbemessungsgrenze / BBG (z.Zt. 59.850 EUR) - bis dahin zahlt man prozentual rund 20,2% GKV Beitrag, max. rund 1.007 EUR.

    Erst unterhalb der BBG würde die GKV langsam anfangen billiger zu werden.


    Wichtig: Für beide Grenzen ist Ihr Bruttojahreseinkommen relevant, d.h. die Steuerklasse spielt, wie oben schon ausgeführt, keine Rolle! Mal abgesehen davon, dass die Steuerklasse zunächst zwar monatlich für Liquiditätsunterschiede sorgen kann, aber beim jährlichen Nettoeinkommen mit Abgabe einer Steuererklärung keinen Effekt mehr hat.


    Was wäre denn der Vorteil, jetzt - soweit möglich - in die GKV zu wechseln, gerade wenn künftig aufgrund ernster Vorerkrankungen mehr Medizin nötig sein wird? Ihnen ist schon klar, dass Sie in der GKV als Versorgungswerksmitglied ohne gesetzlichen Rentenanspruch als Rentner auf alle Einkünfte GKV Beitrag zahlen und damit vermutlich weiterhin den Höchstbeitrag? Googeln Sie mal nach "Versorgungswerk und Krankenversicherung", da wird das im Detail erklärt. Wie viel zahlen Sie denn aktuell für Ihre PKV? So viel kann das eigentlich nicht sein.


    Die Umwandlung in eine Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung sollte grundsätzlich möglich sein. Das hängt von den Tarifbedingungen Ihres Tarifs ab, die ich gerade nicht zur Hand habe.


    Die Versicherungssituation der Kinder verstehe ich nicht ganz. Die eine Tochter ist wie Sie schreiben in der GKV mit privater Zusatzversicherung, die andere privat vollversichert. Bislang scheinen Sie über der JAEG zu verdienen und Ihre "Frau" (ich nehme also an verheiratet) verdient weniger als Sie. Eine GKV Familienversicherung über Ihre Frau wäre für die jüngere Tochter dann eigentlich nicht möglich. Ist sie freiwillig GKV versichert und Sie zahlen dafür über 200 EUR Beitrag? An der Zusatzversicherung der Tochter ändert sich jedenfalls nichts, auch wenn Sie in die GKV wechseln sollten.


    Übrigens wäre eine Familienversicherung der Kinder in der GKV der Mutter (sinnvollerweise plus Zusatzversicherung) auch möglich, wenn Sie in der PKV bleiben (also Verdienst über JAEG) und die Mutter so wie Sie schreiben im Jahr (unabhängig von Steuerklassen) brutto mehr verdient.


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    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
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