Lebensversicherung

  • Erfolgreich abgemahnt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) die Neue Leben Lebensversicherung. Das Unternehmen habe in Briefen versucht, Kunden aus hochverzinsten Altverträgen zu locken, jedoch nach Einschätzung des VZBV nicht ausreichend auf die Nachteile einer Kündigung hingewiesen. Nun hat der Versicherer in einer Unterlassungserklärung zugesichert, die umstrittenen Schreiben nicht mehr zu verwenden.



    Laut Informationen der VZBV wollte die Neue Leben in diesem Jahr insgesamt 30.000 solcher Briefe verschicken. In dem Schreiben sei von einem angesparten Guthaben die Rede, das ab sofort “kurzfristig und einkommensteuerfrei abgerufen” werden könne. Dass damit jedoch auch die Kündigung des Vertrags einhergeht, bliebe unerwähnt, ebenso wie die Nachteile, die damit verbunden sind.



    Die Kunden würden mit der Kündigung einen Vertrag aufgeben, der ihnen eine Rendite garantiert, die sich mit ähnlich sicheren Finanzprodukten heute nicht mehr erwirtschaften lässt. “Die Schreiben der Neuen Leben waren aus unserer Sicht ein klarer Verstoß gegen die Beratungspflicht der Versicherer”, sagt Sandra Klug, Leiterin des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg. “Den Betroffenen wurde zudem fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein besonders lohnenswertes Angebot handelt, auf das sie erst jetzt zurückgreifen können”, führt Klug aus.


    Ein weiterer Versicherer drückte sich scheinbar unklar aus: Die Gothaer hatte laut der VZBV ihren Versicherten ein unübersichtlich gestaltetes Formular beigelegt, das sowohl für die Kündigung der LV als auch für die Umstellung auf E-Mail-Versand verwendet werden konnte. Der Versicherer räumte ein, dass die Schreiben “offensichtlich missverständlich” gewesen seien. Der Versand wurde gestoppt.



    Mein Kommentar:


    Die Empfänger solcher Schreiben sollten nicht sofort reagieren und auf keinen Fall bereits auf beigefügten Formularen etwas ankreuzen und diese Formulare zurücksenden. Wichtig ist es eine Zweitmeinung einzuholen. Die Zweitmeinung kann von Beratern der Verbraucherzentralen oder von Versicherungsberatern erteilt werden. Sollte das Schreiben des Versicherers zum Anlass genommen werden, die vorhandenen Handlungsoptionen (Verkauf, Kündigung, Vertrag beitragsfrei stellen, Widerspruch usw.) zu prüfen, ist es wichtig eine informierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Analysiere gerade die Handlungsoptionen bei einer am 01.11.2018 fälligen kapitalbildenden Lebensversicherung (mit BUZ) der Alte Leipziger Leben. Vor wenigen Tagen erhielt ich eine weitere Antwort von der AL Leben.


    Ich zitiere aus dem dreiseitigen Schreiben mit 14 Seiten Anlagen:


    „Die Abwicklung einer Lebensversicherung ist vom ihrem Wesen her recht komplexer Natur und lässt sich nur anhand der versicherungsmathematischen Formeln der aufsichtsbehördlich bekannten Geschäftspläne in Verbindung mit den Kommutationswerten der Sterbetafeln und den jeweils erklärten Überschusssätzen nachvollziehen. Hier liegt eine besondere Komplexität durch die vielen Vertragsteile und die besonderen Vereinbarungen wie die vertragsteilindividuelle Abkürzung vor, die letztlich der jeweiligen Überschussbeteiligung entspricht vor. (…) Die Geschäftspläne mit ihren Kalkulationsansätzen gelten als Unternehmensinterna und unterliegen somit der Geheimhaltung. (…) Die Vertragsführung ist letztlich nur auf Basis einer hochgradig maschinellen jährlichen Vertragsfortschreibung möglich, die auf den Zugriff von Einzeldaten wie individuelle Überschusszuweisungen nicht ausgelegt ist (…)“



    Mein Kommentar:


    Liebe Versicherer, bitte nehmt diese Begründung für die Intransparenz und Komplexität einer kapitalbildenden Lebensversicherung in Eure Werbematerialien mit auf. Bitte, lieber Gesetzgeber mache es zur Pflicht, dass die Vertriebe (hier MLP) die Kunden über diese Transparenzthemen mündlich und in schriftlicher Form belehren müssen. Dann würde wohl kein vernünftiger Mensch, einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließen.



    Randbemerkung: Der Punkt mit dem Zugriff auf Einzeldaten wie die individuelle Überschusszuweisung ist natürlich unwahr. Mir wurden vom gleichen Versicherer diese Daten bereits in anderen Fällen zur Verfügung gestellt.



    Der Vorgang geht jetzt zeitnah zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.



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  • Prisma Life Lebensversicherung - Versicherungskundenzahlten offensichtlich Honorar und Provision


    Die "Süddeutsche Zeitung" („SZ“) berichtete,dass Versicherungsnehmer der Prisma Life Lebensversicherung jahrelang nicht nur„Honorare“ für den Abschluss einer Police zahlten, sondern auchBestandsprovisionen an die AFA AG (Cottbus).


    Siehe:
    http://www.fondsprofessionell.…provisionen-130306/ref/2/


    Der Artikel in der Süddeutschen Zeitung ist leider nurgegen Entgelt abrufbar.


    Schon am 05.12.2016 berichtete die SZ über möglicheProbleme bei der Prisma Life


    http://www.sueddeutsche.de/wir…einer-abenteuer-1.3280451


    Die AFA AG war der Finanztest bereits in einem anderenZusammenhang aufgefallen:


    https://www.test.de/Undercover…icherungskunde-4718014-0/


    Mein Kommentar:
    Bei früherer Umsetzung des jetzt diskutiertenIDD-Referentenentwurf, d.h. des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzungder Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Januar 2016 über Versicherungsvertrieb hätte es ein Nebeneinander von „Honorar“und „Bestandsprovision“ wie in den oben genannten Fall wahrscheinlich nichtgegeben.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Im Schnitt der Jahre 2010 bis 2014 betrug dieBestandsstornoquote der deutschen Lebensversicherer 3,26 Prozent, wie Daten ausder Map-Report-Datenbank zeigen. Die Hannoversche Leben und die WGV kamen mitunter 1,5 Prozent auf die besten Werte, Schlusslichter sind die Mylife und dieTargo mit zweistelligen Quoten. Die Branchengrößen landeten bis auf die Cosmosund die Allianz nicht auf den vorderen Plätzen.
    Sechs Anbieter mit Stornoquoten von unter zwei Prozent
    In der Fünfjahresbetrachtung der Bestandsstornoquote(Rückkäufe und Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen zuzüglich sonstigervorzeitiger Abgänge in Prozent des mittleren Jahresbestandes, Durchschnitt derJahre 2010 bis 2014) bleiben 15 Anbieter unter der Zwei-Prozent-Marke, wieDaten aus der Map-Report-Datenbank zeigen.


    An der Spitze liegen die Hannoversche LebensversicherungAG und die WGV-Lebensversicherung AG, bei denen die Stornoquote sogar untereinem Prozent liegt. Dahinter folgen die Familienfürsorge Lebensversicherung AGim Raum der Kirchen, die Europa Lebensversicherung AG und die Hansemerkur24Lebensversicherung AG.
    Mylife und Targo mit zweistelligen Quoten


    Dahinter folgen 24 Lebensversicherer mit Werten zwischen2,0 und unter drei Prozent vor weiteren 21 Gesellschaften mitBestandsstornoquoten zwischen 3,0 und unter vier Prozent. Der Durchschnittswertliegt bei 3,26 Prozent. 13 Anbieter kommen auf Werte zwischen vier und unterfünf Prozent, die verbleibenden neun der insgesamt 82 Lebensversicherer liegenüber fünf Prozent. Am unteren Ende der Rangliste finden sich die MylifeLebensversicherung AG mit über 16 Prozent und die Targo Lebensversicherung AGmit ebenfalls einer Stornoquote im zweistelligen Prozentbereich wieder.


    Den vollständigen Artikel können Sie unter


    http://www.versicherungsjourna…?vc=rss_artikel&vk=127900


    abrufen.


    Mein Kommentar:
    Zweistellige Stornoquoten bei MyLife und der Targo sowiedeutlich über 5%ige Stornoquoten bei Deutsche, Rheinland und PB (unterstellt,die Daten sind korrekt) signalisieren Handlungsbedarf in Bezug auf dieGeschäfts- und Produktpolitik sowie die entfalteten Vertriebsaktivitäten beiden betreffenden Versicherern.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Die Partei DIE LINKE hat eine sogenannte Kleine Anfrage andie Bundesregierung zum Thema Lebensversicherer und geplante Reform derBetriebsrente gestellt (Drucksache 18/10836).
    Zur Erinnerung: Als Kleine Anfrage bezeichnet man eineauf wenige Punkte begrenzte Fragestellung eines Parlamentariers an dieExekutive, beispielsweise eines Bundestagsabgeordneten an die Regierung. Sieist ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle.


    Die Kleine Anfrage kann unter


    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/108/1810836.pdf


    abgerufen werden.


    Die Partei DIE LINKE hakt unter anderem bei denAbschlusskosten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Lebensversicherungennach (siehe Fragen 11. und 12.).


    Mein Kommentar:
    Auch wenn mir beim Lesen der Kleinen Anfrage offenbarwird, dass die Verfasser der Kleinen Anfrage ihr Wissen hauptsächlich ausZeitungsartikeln „zusammengeklaubt“ haben, so bin ich gespannt, wie dieBundesregierung auf die Fragestellungen 10. (Verfassungswidrigkeit des LVRG?) sowie 11. und 12. (Abschlusskosten)antworten wird.

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  • Die Proconcept alias LV-Doktor unterliegt zum zweiten Mal beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13



    Die Proconcept alias LV-Doktor (https://www.proconcept.ag/p/impressum), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, unterliegt zum zweiten Mal vor dem Bundesgerichtshof.


    Die Proconcept alias LV-Doktor, machte aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend. Ein Kunde der Proconcept alias LV-Doktor unterzeichnete am einen „Geld zurück!-Auftrag“, der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Proconcept zum Gegenstand hatte. Die Zielsetzung des „Geld zurück!-Auftrags“ ist einleitend wie folgt formuliert (Stand 09/2010):“ Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch dieProconceptAG betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (…) durchzusetzen.“



    Aus der Urteilsbegründung:


    „Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist.


    1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11. Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet (IV ZR 136/13, [...] Rn. 12 ff.).


    Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inkassodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registrierung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsausübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10 Rn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 10 Rn. 2; Suppé in Grunewald/Römermann, RDG, § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12 , [...] Rn. 26). Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.“


    Zu den Folgen für Verträge vor Oktober 2015 sagt der Bundesgerichtshof:



    „Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das - wie auch die Revision zutreffend sieht - im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört (RGZ 111, 26, 28). Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Anders als die Revision meint, gilt auch bei Abtretungs- und Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum Schuldner keine Ausnahme. Dass das RDG nicht ihn, sondern allein den Zedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen ( § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG ; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13 , VersR 2014, 183 Rn. 14 und BT-Drucks. 16/3655 S. 45). Schon mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister gleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.“



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Die Partei DIE LINKE hatte eine sogenannte Kleine Anfragean die Bundesregierung zum Thema Lebensversicherer und geplante Reform derBetriebsrente gestellt (Drucksache 18/10836). Die Bundesregierung hat auf dieseKleine Anfrage nunmehr geantwortet (Drucksache 18/11076 - siehe Anhang)


    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • #Lebensversicherungen #LVRG #Abschlusskosten #Provisionsdeckel


    Bei der Lebensversicherung könnte ein sogenannter Provisionsdeckeleingeführt werden. Damit will der Gesamtverband der DeutschenVersicherungswirtschaft e. V. („GdV“) offenbar einem Provisionsverbot bei demVertrieb von Lebensversicherungen entgehen.


    In der Versicherungswirtschaft gibt es Gerüchte, dass der GdV damit auf eine Verschärfung des LVRGreagieren will.


    Mehr Informationen finden Sie unter:


    http://www.versicherungsbote.d…cherung-Provisionsverbot/


    In dem Artikel im Versicherungsboten wird auch erklärt,dass der bisherige (steuerliche) Deckel von Provisionen (Courtagen) in Höhe von2,5% der Beitragssumme regelmäßig überschritten wird. Die dort genannten Zahlen(4,0% bis teilweise 5,0%) entsprechen auch den mir vorliegenden Informationen.


    Mein Kommentar:
    Das LVRG kommt im nächsten planmäßig auf den Prüfstand. DerGesetzgeber hat den „Deckel“ im Gesetzgebungsverfahren zum LVRG nicht sauberdefiniert. Die Versicherungswirtschaft hat den Deckel bisher bei dem Vertriebvon Lebens- und Rentenversicherungen geschickt „umgangen“ bzw. Zu ihren Gunstenausgelegt. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind insgesamt nicht gesunken.Die Produkte sind bereits jetzt nicht attraktiv. Die derzeit vorherrschenden Abschluss-und Vertriebskosten stehen m.E. in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Renditeund dem Nutzen des Risikoschutzes bei solchen Produkten. Ich habe Zweifel, obein neuer Provisionsdeckel die Produkte attraktiver macht.

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  • Aufgrund eines aktuellen Falls in meiner Beratung weiseich auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.09.2016 (Aktenzeichen VIII R66/13) hin. Die Leitsätze lauten:


    „1. Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf derVersicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämieund Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung vonvornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits imursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteileeingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicherHinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.).
    2. Erfolgt die Änderung des Vertrages vor Fälligkeit dervertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarungeines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die demSteuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen (auch hinsichtlichdes Zeitraums vor Änderung des Vertrages), entsteht die Zahlungspflicht desVersicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt; erst mit dem dannveranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen demSteuerpflichtigen nach Maßgabe des § 11 EStG zu.“


    Mein Kommentar:
    Bitte prüfen Sie bei geplanten Vertragsänderungen (oderlassen Sie prüfen) bei einer Lebens- oder Rentenversicherung, ob die Änderungvon Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauersteuerliche Wirkungen auslöst. Ansonsten kann in ertragssteuerlicher Hinsichtein neuer Vertrag vorliegen. Die entsprechenden Auswirkungen sind je nachVertrag relativ gravierend.

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  • Urteil gegen Alte Leipziger Leben (noch nicht rechtskräftig) wegen Standmitteilungen



    „Die Standmitteilungen des Versicherers Alte Leipziger erfüllen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen. Zu dieser Entscheidung kommt das Landgericht Frankfurt/Main und folgt in seinem Urteil der Klage des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Auffassung der Verbraucherschützer genügen die Standmitteilungen, die das Unternehmen jährlich an seine Lebens- und Rentenversicherungskunden verschickt, nicht den vorgeschriebenen Informationspflichten. Aufgefallen war der Anbieter im Rahmen einer Marktwächteruntersuchung zum Informationsgehalt von Standmitteilungen.“



    Bitte lesen Sie mehr unter:




    http://www.marktwaechter.de/pr…teil-gegen-alte-leipziger



    Urteil, Landgericht am Main vom 10.05.2017 (Az.: 2-06 O 375/16 – nicht rechtskräftig).



    Mein Kommentar: Gut gemacht Marktwächter. Das Urteil schafft hoffentlich mehr Transparenz bei den sogenannten Standmitteilungen der Alte Leipziger Leben. Ich hoffe das Urteil wird rechtskräftig oder im Revisionsverfahren vom Oberlandesgericht bestätigt.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Lieber Herr Gamper,


    ich habe eine Frage, die Sie mir vielleicht beantworten können. Wie wird die Ertragsphase bei einer Lebensversicherung definiert? Ab wann ist das? Die letzten beiden JAhre einer laufenden Kapitallebensversicherung?


    Ich danke Ihnen.
    Viele Grüße,
    Verena Schitnig

  • Sehr geehrte Frau Schitnig,


    diese Begrifflichkeit "Ertragsphase" kommt wohl eher aus dem Blickwinkel des Versicherers. Selten wird der Begriff für den Sachverhalt verwendet, dass am Ende der Ansparphase höhere Beitragsanteile in die Kapitalbildung fließen.


    Für Sie sind m.E. folgende Phasen relevant:


    Das Modell der kapitalbildenden Lebensversicherung lässt sich nämlich grob in zwei Phasen aufteilen:
    1.) der Ansparphase. Nach Abschluss der Versicherung beginnt nahtlos die Ansparphase. Innerhalb der Ansparphase wird mit Hilfe der Beitragszahlungen das Kapital gebildet, mit dem innerhalb der Auszahlungsphase die Zahlung(en) an den Versicherungsnehmer (andere Gestaltungen sind möglich!) möglich sind. Den weiteren Risikoschutz (z.B. Todesfallleistung lasse ich mal außen vor).
    2.) der Auszahlungsphase als Einmalbetrag oder (je nach Vertrag kann der Versicherungsnehmer manchmal wählen, ob er den Gesamtbetrag ausgezahlt haben möchte oder lieber monatliche Rentenzahlungen bevorzugt) oder als Rentenzahlung.


    Mit besten Grüßen