Behinderte Menschen - Versicherungsschutz

  • Erster Beitrag aus einer Beitragsserie.



    Behinderung - ein Definitionsversuch



    Kaum ein Wort kann die Gemüter so erhitzen wie "Behinderung" oder "behindert". Was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? MyHandicap wagt den Versuch einer Definitionssammlung.


    „Sind wir nicht alle mehr oder weniger behindert?“, diesen Satz hat Sendrine in einem Forum auf der Internetseite https://www.myhandicap.de/community/ gepostet.



    Behinderung - was ist das?


    Schenken wir Wikipedia Glauben, dann verhält es sich mit der Definition von Behinderung so:„Behinderung bezeichnet eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe beziehungsweise Teilnahme einer Person, verursacht durch das Zusammenspiel ungünstiger Umweltfaktoren (Barrieren) und solcher Eigenschaften der behinderten Person, die die Überwindung der Barrieren erschweren oder unmöglich machen. Behindernd wirken in der Umwelt des behinderten Menschen sowohl Alltagsgegenstände und Einrichtungen (physikalische Faktoren) als auch die Einstellung anderer Menschen (soziale Faktoren).“ Sind wir damit schlauer geworden? Ein bisschen vielleicht.



    Behinderung laut Sozialgesetzbuch


    Versuchen wir es gleich noch einmal. Diesmal mit der Definition von Behinderung nach §2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist.”


    Diese Definition scheint relativ nachvollziehbar. Um von einer Behinderung sprechen zu können, bedarf es demnach einer Erschwerung der unmittelbaren Lebensverrichtung oder der Teilhabe am Leben der Gesellschaft.



    Behinderung wird demnach von Normvorstellungen und Relativierungsfaktoren der Gesellschaft festgelegt. Wie diese Normen auszusehen haben und was in einer Gesellschaft als behindert gilt, hängt von unausgesprochenen und gesetzlich festgelegten Norm- und Wertevorstellungen ab.


    Dabei sorgt der Begriff Behinderung auf der einen Seite für Schutz, Förderung und Hilfe, auf der anderen Seite aber steht die Stigmatisierung, Diskriminierung und Etikettierung.



    Behinderung: Letztlich nur eine Definitionssache?


    Als "behindert" wird man manchmal recht schnell abgestempelt. Behinderung ist nicht gleich Behinderung - es gibt etliche Formen von Handicaps. Doch was eint sie, wie definiert sich der Behinderungsbegriff? Die WHO etwa gibt drei Ursachen für Behinderung vor.


    Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert für das Zustandekommen einer Behinderung drei Ursachen: Schaden, funktionale und soziale Beeinträchtigung.



    Aufgrund einer Erkrankung, angeborenen Schädigung oder eines Unfalls als Ursache entsteht ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden. Der Schaden führt zu einer funktionalen Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Aktivitäten des Betroffenen. Die soziale Beeinträchtigung ist Folge des Schadens und äußert sich in persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen.



    Behinderung in der Pädagogik


    In der Schule gelten laut der Empfehlung der Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene als behindert"…die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten soweit beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft wesentlich erschwert ist. Deshalb bedürfen sie besonderer pädagogischer Förderung. Behinderungen können ihren Ausgang nehmen von Beeinträchtigungen des Sehens, des Hörens, der Sprache, der Stütz- und Bewegungsfunktionen, der Intelligenz, der Emotionalität, des äußeren Erscheinungsbildes sowie von bestimmten chronischen Krankheiten.“


    Behindert oder nicht? Das hängt ganz von Ihrem persönlichen Menschenbild und Ihrer Einstellung ab.


    Behinderungsarten oft schwer trennbar


    Bei Mehrfachbehinderungen, also Behinderungen, die sich aus mehreren Behinderungsarten zusammensetzen, wird es richtig komplex. Als Behinderungsarten gelten: geistige Behinderung, seelische Behinderung, Hörschädigung (Gehörlosigkeit + Schwerhörigkeit), Körperbehinderung, Lernbehinderung, Sehschädigung, Sprachbehinderung und Verhaltensstörung. Das liest sich in der Theorie einfach nachvollzieh- und trennbar. Eine eindeutige Abgrenzung speziell zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist in der Praxis jedoch kaum möglich.



    Hinweis: Die Texte habe ich teilweise der Internetseite https://www.myhandicap.de entnommen.



    Mein Kommentar:


    Letztendlich wird jeder Mensch „Behinderung“ ein bisschen anders definieren. Wie genau hängt von dem jeweiligen persönlichen Menschenbild ab.


    „Behindert ist, wer behindert wird“, heißt ein Slogan der Caritas Österreich. Vielleicht ist das zu zutreffendste Definition. Wie auch immer man es dreht, der Begriff Behinderung wird letztendlich immer subjektiv bleiben.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)


  • Statistische Daten und Informationen zu behinderten Menschen in Deutschland



    Das Statistische Bundesamt („Destatis“) veröffentlicht unter (Zahlen & Fakten - Gesellschaft & Staat –


    - Gesundheit - Behinderte Menschen) regelmäßig umfangreiche und gute Basisdaten sowie Informationen zu behinderten Menschen in Deutschland.


    Einige wichtige Information habe ich weiter unten zusammengestellt (siehe auch Grafiken in den Anhängen).



    Die von der Destatis verwendete Definition von behinderten Menschen lautet:


    „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind schwerbehindert, wenn ihnen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr zuerkannt worden ist.“




    Destatis-Pressemitteilung Nr. 381 vom 24.10.2016: 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland



    „WIESBADEN – Zum Jahresende 2015 lebten rund 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das rund 67 000 oder 0,9 % mehr als am Jahresende 2013. 2015 waren somit 9,3 % der gesamten Bevölkerung in Deutschland schwerbehindert. Etwas mehr als die Hälfte (51 %) der Schwerbehinderten waren Männer. Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt sowie ein gültiger Ausweis ausgehändigt wurde.



    Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So war nahezu ein Drittel (32 %) der schwerbehinderten Menschen 75 Jahre und älter; knapp die Hälfte (44 %) gehörte der Altersgruppe von 55 bis 74 Jahren an. 2 % waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.


    Mit 86 % wurde der überwiegende Teil der Behinderungen durch eine Krankheit ver­ursacht. 4 % der Behinderungen waren angeboren beziehungsweise traten im ersten Lebensjahr auf. 2 % waren auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.



    Knapp zwei von drei schwerbehinderten Menschen hatten körperliche Behinderungen (61 %): Bei 25 % waren die inneren Organe beziehungsweise Organsysteme betroffen. Bei 13 % waren Arme und Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 12 % Wirbelsäule und Rumpf. In 5 % der Fälle lag Blindheit beziehungsweise eine Sehbehinderung vor. 4 % litten unter Schwerhörigkeit, Gleichgewichts- oder Sprachstörungen. Der Verlust einer oder beider Brüste war bei 2 % Grund für die Schwerbehinderung.



    Auf geistige oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 12 % der Fälle, auf zerebrale Störungen 9 %. Bei den übrigen Personen (18 %) war die Art der schwersten Behinderung nicht ausgewiesen.


    Bei knapp einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (24 %) war vom Versorgungs­amt der höchste Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden; 33 % wiesen einen Behinderungsgrad von 50 auf.“



    Destatis-Pressemitteilung Nr. 168 vom 11.05.2015: Über 10 Millionen behinderte Menschen im Jahr 2013


    „WIESBADEN – Im Jahr 2013 lebten in Deutschland 10,2 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Grundlage der Ergebnisse des Mikrozensus mit. Im Durchschnitt war somit gut jeder achte Einwohner (13 %) behindert. Mehr als die Hälfte davon (52 %) waren Männer. Der größte Teil, nämlich rund 7,5 Millionen Menschen, war schwerbehindert, 2,7 Millionen Menschen lebten mit einer leichteren Behinderung. Gegenüber 2009 ist die Zahl der Menschen mit Behinderung um 7 % beziehungsweise 673 000 Personen gestiegen.



    Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt. Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, gelten als schwerbehindert. Als leichter behindert werden Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 bezeichnet.



    Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So waren 73 % der behinderten Menschen 55 Jahre oder älter. Der entsprechende Anteil dieser Altersgruppe innerhalb der nichtbehinderten Menschen betrug demgegenüber nur 32 %.



    Die Lebenssituation von behinderten Menschen im Alter von 25 bis 44 Jahren unterscheidet sich häufig deutlich von der Situation nichtbehinderter Menschen gleichen Alters. Behinderte Menschen zwischen 25 und 44 Jahren sind häufiger ledig und leben öfter allein als Nichtbehinderte in dieser Altersklasse. Der Anteil der Ledigen unter den behinderten Menschen betrug in diesem Alter 58 %, der entsprechende Anteil unter den Nichtbehinderten war 45 %. Der Anteil der Alleinlebenden im Alter von 25 bis 44 Jahren lag für behinderte Menschen bei 32 %, für Menschen ohne Behinderung hingegen bei 21 %.



    Insgesamt 18 % der behinderten Menschen im Alter von 25 bis 44 Jahren hatten keinen allgemeinen Schulabschluss. Menschen ohne Behinderung in diesem Alter waren deutlich seltener ohne Abschluss (3 %). Abitur hatten hingegen 13 % der behinderten und 31 % der nichtbehinderten Menschen in dieser Altersklasse.


    Am Arbeitsmarkt zeigt sich eine geringere Teilhabe der behinderten Menschen: 67 % der behinderten Menschen im Alter von 25 bis 44 Jahren waren erwerbstätig oder suchten nach einer Tätigkeit, bei den gleichaltrigen
    Nichtbehinderten waren es 88 %. Behinderte Menschen zwischen 25 und 44 Jahren waren häufiger erwerbslos. Die Erwerbslosenquote betrug 7 %, die entsprechende Quote bei den Nichtbehinderten lag bei 5 %. Auch von Krankheiten sind behinderte Menschen häufiger betroffen: So waren 32 % der behinderten Menschen im Alter von 25 bis 44 Jahren in den letzten vier Wochen vor der Mikrozensus-Befragung krank, bei Menschen ohne Behinderung waren es nur 12 %.“



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Die Sache mit der Geschäftsfähigkeit



    Der wirksame Abschluss ein es Versicherungsvertrages setzt die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners voraus. Geschäftsfähig ist,wer die Fähigkeit hat, Rechtsgeschäfte, also z. B. Versicherungsverträge, selbstständig voll wirksam abzuschließen.



    Das Bundesgesetzbuch („BGB“) sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an und regelt daher nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die „Ausnahme“-fälle Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (siehe §§ 104 ff BGB).



    Nicht alle Menschen können demnach ihre Rechte und Pflichten im Geschäftsverkehr selbst wahrnehmen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Schutzvorschriften für diese Menschen erlassen. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich zum einen nach dem Lebensalter eines Menschen, zum anderen nach seinem geistigen Zustand (Rechtsbegriff aus dem BGB).



    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit und damit die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass in diesem Alter die nötige Kritik- und Urteilsfähigkeit, das erforderliche Entscheidungsvermögen und die notwendige Handlungsreife vorliegen, um aus freiem Willen sämtliche Rechtsgeschäfte selbstständig abschließen und alle Rechte selbst wirksam wahrnehmen zu können.



    Geschäftsunfähige Menschen


    Geschäftsunfähige Menschen können nicht selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen, d.h. wederWillenserklärungen wirksam abgeben (§ 105 I BGB), noch solche empfangen (§ 131 I BGB). Geschäftsunfähig ist,wer das 7.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ebenfalls geschäftsunfähig ist nach dem BGB - unabhängig vom Alter - derjenige Mensch, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (Rechtsbegriff aus dem BGB), sofern es sich nicht um ein en vorübergehenden Zustand handelt.



    Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist nach dem BGB gegeben, wenn ein Mensch zu einer
    selbstständigen und vernünftigen Willensbildung nicht in der Lage ist. Dies ist dann der Fall, wenn ihm die notwendige Kritik- und Urteilsfähigkeitfehlt, wenn er seine Entscheidungen nicht vernünftig abwägen und deren mögliche Folgen nicht in erforderlichem Ausmaß überblicken kann.



    Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist grundsätzlich nichtig (= Rechtswirkung).



    Was bedeutet das konkret für Versicherungsverträge?


    Wollen sich Menschen mit Behinderung über die Sozialversicherung hinaus absichern, ist bei der Wahl der Versicherung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen mindestens drei Punkte zu beachten: Vorab ist zu prüfen, ob der Abschluss der spezifischen Versicherung überhaupt sinnvoll und notwendig ist. Die Prüfung sollte auch eine Prognose enthalten, ob der behinderte Mensch später einmal Leistungen durch die Sozialhilfe beanspruchen muss. Weiterhin muss dann geprüft werden, ob der behinderte Mensch geschäftsfähig ist, oder ob der Versicherungsvertrag durch einen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden muss.



    Versicherungsnehmer und Versicherter (versicherte Person) - Trennung häufig sinnvoll


    Die vorgenannten Prüfungen dienen dem Schutz des behinderten Menschen, der davor bewahrt werden soll, einen Vertrag abzuschließen, dessen rechtliche Folgen er nicht vollständig versteht oder der risikomäßig und wirtschaftlich für ihn (oder beispielsweise dessen Eltern) nicht sinnvoll ist.



    Aber auch Menschen mit Handicap, die voll geschäftsfähig sind, über eine Trennung von Versicherungsnehmer und der versicherten Person nachdenken. So können beispielsweise die Eltern als Versicherungsnehmer eintreten und der behinderte Mensch als Versicherter (bzw. versicherte Person) fungieren.



    Diese Vorgehensweise ist immer dann prüfungswürdig, wenn der Mensch mit Behinderung aufgrund einer eintretenden Bedürftigkeit Leistungen durch die Sozialhilfe beanspruchen muss (beispielsweise Eingliederungshilfe oder Grundsicherung). Der Wert beispielsweise einer Sterbeversicherung wird nämlich vom Sozialhilfeträger nicht als einzusetzendes Einkommen berechnet. Dem Versicherungsnehmer stehen die Versicherungsleistungen zu.



    Weitere Beiträge folgen.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)


  • Haftpflichtversicherung



    Die private Haftpflichtversicherung weist ein schlüssiges Versicherungskonzept auf: Geringe Schadenseintrittswahrscheinlichkeit, niedrige Prämien und hoher möglicher Schaden beim Eintritt des Schadensfalls.



    Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit, wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn entschädigen. Die Haftpflichtversicherung leistet Schadenersatz, sie wehrt im Zweifel aber auch unberechtigte Ansprüche ab. Der zweite Schutzzweck (Abwehr unberechtigter Ansprüche) ist vielen Versicherungsnehmern nicht immer präsent, aber im Falle unberechtigter Ansprüche wichtig, da sie die Funktion einer Rechtsschutzversicherung übernimmt.



    Oder anders formuliert: Die Haftpflichtversicherung schützt das Vermögen des Versicherten vor Schadensersatzansprüchen anderer und sichert zugleich den Geschädigten die Erfüllung seiner Ersatzleistungen auch dann, wenn der Schädiger wirtschaftlich dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.



    Die Haftpflichtversicherung in Zahlen: Beiträge, Leistungen und Schaden-Kosten-Quoten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (GDV-Statistik)


    Inländisches Direktgeschäft der GDV-Mitgliedsunternehmen


    Jahr
    in Mio. EUR Veränderung ggü. Vorjahr in Mio. EUR Veränderung ggü. Vorjahr
    2009 139 6.836 0,1% 4.630 1,1% 90,7%
    2010 138 6.782 -0,8% 4.710 1,7% 91,1%
    2011 139 6.927 2,1% 4.608 -2,2% 90,9%
    2012 138 7.096 2,4% 4.598 -0,2% 95,8%
    2013 135 7.223 1,8% 4.780 4,0% 95,3%
    2014 135 7.442 3,0% 4.814 0,7% 94,2%
    2015 135 7.523 1,1% 4.905 1,9% 93,2%




    Haftungsgrundsätze


    Bei den Pflichten handelt es sich um grundsätzliche Rechtsverhältnisse des Zivilrechts. Die wesentliche Regelung findet sich in §823 BGB.


    Aus dieser Bestimmung ergeben sich fünf Voraussetzungen, die zugleich erfüllt sein müssen, um von einem berechtigten Anspruch auf Schadensersatz sprechen zu können:


    1.) Verschulden


    2.) Verletzung eines Rechtsguts


    3.) Widerrechtlichkeit


    4.) Ursächlicher Zusammenhang („Kausalität“)


    5.) Deliktfähigkeit



    Deliktfähigkeit


    Die Deliktfähigkeit beschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden unter die Verantwortung des Schädigers fällt.



    Für alle Menschen, aber auch für behinderte Menschen gilt:


    Volljährige Personen sind deliktfähig und unterliegen damit einer uneingeschränkten Haftung.


    Minderjährige Personen von sieben bis 18 Jahren sind bedingt deliktfähig. Eine uneingeschränkte Haftung besteht nur dann, wenn während der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht vorhanden war.



    Für geistig behinderte Menschen und ihre Familie gilt:


    Deliktunfähig sind hingegen Kinder unter sieben Jahren, geisteskranke / bewusstlose Menschen und Minderjährige bis zum vollendeten 10. Lebensjahr als Teilnehmer am fließenden motorisierten Straßen- und Bahnverkehr (soweit sie nicht vorsätzlich gehandelt haben).



    Was bedeutet das konkret für behinderte Menschen?


    Auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, die private Haftpflichtversicherung für deliktfähige behinderte Menschen ist notwendig und sinnvoll. Die private Haftpflichtversicherung „kostet“ im Jahr zwischen 50,-- € und 120,-- € (siehe Hinweis zum Zuschlag „Behinderung“).



    Menschen mit geistigen Behinderungen haften im Schadenfall nicht, da sie in der Regel nicht deliktsfähig sind. Geschädigte bleiben daher in der Regel auf ihren Ansprüchen sitzen. Dennoch ist bei einem Schadenfall der psychische oder moralische Druck beim geistig Behinderten als Schädiger bzw. seiner Familie oder seinem Betreuer groß. Daher ist eine Familienversicherung zu empfehlen.



    Tipps:


    Für jede Versicherung, also auch für die Haftpflichtversicherung gilt: Dem Versicherer muss die Behinderung (z.B. des Versicherten) bekannt sein. Daher den Versicherungsschein der Haftpflichtversicherung prüfen oder prüfen lassen, ob die Familienversicherung auch für volljährige behinderte Kinder gilt (Deliktunfähigkeitsklausel). Gleiches gilt für deliktfähige behinderte Menschen: Auch hier muss die Behinderung dem Versicherer bekannt sein. Ggf. die Versicherung anpassen oder wechseln (möglichst ohne Zuschlag für das Risiko „Behinderung“).


    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Gesetzliche Unfallversicherung


    Die gesetzliche Unfallversicherung („GUV“) zahlt eine Unfallrente an die Versicherten, die durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Voraussetzung: Die Erwerbsfähigkeit ist um mindestens 20% gemindert und besteht über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus.


    Die Unfallrente wird danach berechnet, wie stark die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Es kann also eine Voll- oder eine Teilrente geben. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen, das im Jahr vor dem Unfall erzielt wurde. Die Unfallrente muss man nicht beantragen.



    Der Unfallversicherungsträger muss von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn hier vom Arbeitsunfall die Rede ist, dann sind damit selbstverständlich auch die Unfälle von


    Kindern, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut


    werden, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden in Schulen und Hochschulen eingeschlossen, für die ebenfalls ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Menschen mit Behinderung in Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen sind ebenso gesetzlich unfallversichert wie diejenigen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder für Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.


    Da diese Personen üblicherweise kein (oder geringes) Arbeitseinkommen erzielen, wird ihre Unfallrente nach einem fiktiven Einkommen berechnet. Neben der Unfallrente werden seitens der GUV weitere Leistungen erbracht: Heilbehandlung, Berufshilfe, Leistungen zur sozialen Rehabilitation u.a.



    Private Unfallversicherung


    Die private Unfallversicherung („PUV“) unterliegt, anders als die gesetzliche Unfallversicherung, der Vertragsfreiheit.


    Während die gesetzliche Unfallversicherung nur in bestimmten Situationen Versicherungsschutz bietet, schützt die private Unfallversicherung in der Regel bei allen Unfällen rund um die Uhr und weltweit; der Leistungsumfang ist aber auf bestimmte Geldleistungen begrenzt. Kostenübernahmen von Rehamaßnahmen, Berufshilfe, Pflegegeld usw. kennt die private Unfallversicherung nicht.



    Durch eine private Unfallversicherung können jedoch beispielsweise Leistungen für Dauerfolgen (Invalidität), Unfalltod sowie Tagegeld und Krankenhaus-Tagegeld vereinbart werden.


    Ich muss bekennen, dass mich das Versicherungskonzept einer privaten Unfallversicherung nicht überzeugt.Meiner Ansicht nach weist die private Unfallversicherung nicht unbedingt ein schlüssiges Versicherungskonzept auf: Einer geringen Schadenseintrittswahrscheinlichkeit stehen mittlere bis hohe Prämien und ein mittlerer bis hoher möglicher Schaden beim Eintritt des Schadensfalls gegenüber.



    Beiträge und Leistungen (im Schadensfall)


    Schauen wir zuerst in die GDV-Statistik:



    Beiträge


    Inländisches Direktgeschäft der GDV-Mitgliedsunternehmen


    Versicherungssparten 2014 2015
    in Mio. EUR in Mio. EUR Veränderung ggü. Vorjahr
    Sachversicherung insgesamt 17.291 18.006 4,1%
    Private Unfallversicherung 6.471 6.365 -1,6%



    Leistungen


    Inländisches Direktgeschäft der GDV-Mitgliedsunternehmen


    Versicherungssparten 2014 2015
    in Mio. EUR in Mio. EUR Veränderung ggü. Vorjahr
    Sachversicherung insgesamt 12.177 12.996 6,7%
    Private Unfallversicherung 3.167 3.236 2,2%




    Zwischenfazit: Die private Unfallversicherung ist für die Versicherungswirtschaft ein (sehr) lohnenswertes Geschäft. Beitragseinnahmen in Höhe von 6.365 Mio. € stehen Leistungen in Schadensfällen in Höhe von 3.236 Mio. € gegenüber. Wen wundert es, dass Versicherer über ihre Vermittler so gerne private Unfallversicherungen verkaufen?



    Unfälle = Schwerbehinderung?


    Beschäftigen wir uns jetzt mit der Frage, wie viele Menschen aufgrund von Unfällen schwerbehindert sind.


    Rufen wir uns aber nochmals die Definition von Schwerbehinderung in Erinnerung: Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Mensch, dessen Grad der Behinderung („GdB“) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wenigstens 50 Prozent beträgt und der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat.



    In 86,5 % der Fälle sind allgemeine Krankheiten der Grund für eine Schwerbehinderung (siehe nachfolgende Grafik; -. Link; schwerbehinderte Menschen mit Ausweis absolut und je 100.000 Einwohner. Gliederungsmerkmale: Jahre, Deutschland, Ursache der Behinderung). In 3,81 % der Fälle liegen angeborene Behinderungen vor.


    http://www.gbe-bund.de/glossar/Ursache_der_Behinderung.html


    In nur 0,882% aller Fälle waren Unfälle der Grund dass Menschen als schwerbehindert eingestuftworden sind (die Fälle in denen die GUV eintritt wurden hier nicht berücksichtigt; diese belaufen sich auf 0,835%).


    Die Statistik weist mit einer relativ hohen Zahl an nicht zugeordneten Ursachen natürlich eine Schwachstelle auf, da weitere unfallbedingte Fälle der Schwerbehinderung dort enthalten sein könnten.






    Jede unfallbedingte Invalidität führt nicht automatisch zu einer Schwerbehinderung


    Eine Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann.



    Nun muss man zugeben, dass nicht jede unfallbedingte Invalidität zu einer Schwerbehinderung im Sinne der Statistik führt. Leider gibt es nach meiner Kenntnis kein belastbares statistisches Material, dass hier Klärung bringen könnte.



    Unfallversicherung für behinderte Menschen sinnvoll?


    Natürlich wünsche ich jedem Menschen, der durch einen Unfall schwerbehindert wird, eine private Unfallversicherung. Trotzdem überzeugt mich das Versicherungskonzept weder für nicht behinderte Menschen noch für behinderte Menschen. Grund sind die statistischen Daten, die m.E. gegen das Versicherungskonzept sprechen.


    Ich kenne auch keine Statistik, aus der die Unfallwahrscheinlichkeit von behinderten Menschen hervorgeht.



    Konkrete Versicherungskonzepte & Tipps:


    Für diejenigen behinderte Menschen, die (oder deren Eltern) trotzdem eine private Unfallversicherung abschließen wollen, hier einige Tipps:


    Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung nicht versicherbar. Das heißt, dass für die Versicherung dieser Menschen der allgemeine Bedingungstext so verändert werden muss, dass auch für Menschen mit Behinderung entsprechender Versicherungsschutz geboten wird. Weiterhin ist zu beachten, dass bei den Leistungen eine „Vor-Invalidität“ gemäß Bedingungen berücksichtigt werden muss. Im Einzelfall kann das eine Kürzung der Versicherungsleistung bedeuten.



    Einzelne Behindertenverbände bieten sogenannte Gruppenversicherungsverträge an. Dort müssen keine Gesundheitsfragen beantwortet werden. Es gibt zudem keine gefahrenabhängige Beitragsstaffelung.



    Ferner gibt es einige (wenige) Versicherer, die spezielle Unfallversicherungen für Menschen mit Behinderung anbieten. Hierzu sollten Sie einen Versicherungsberater um Rat fragen, der sich auf dieses Thema spezialisiert hat.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)


  • Sterbegeldversicherung


    Viele Menschen wollen schon zu Lebzeiten dafür sorgen, dass ihre Beerdigung nicht von ihren Angehörigen bezahlt werden muss. Diese Versicherung für den Todesfall hilft Hinterbliebenen, die Bestattungskosten aufzufangen. Nachdem die Leistungen der Sozialkassen erst gekürzt und seit 2004 gänzlich gestrichen wurden, kamen entsprechende Versicherungsprodukte auf den Markt.



    Stirbt der Versicherte, zahlt der Versicherer die vorher vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus. Sterbegeldversicherungen sind dabei „kleine“ Kapitallebensversicherungen. Nur ein Teil der Beiträge fließt in den Sparanteil, den die Versicherer verzinsen, der Rest ist für den Risikoschutz und die Verwaltungskosten usw. reserviert. Die Höhe der Versicherungssumme ist bei Sterbegeldpolicen garantiert. Der Schutz gilt bis ans Lebensende.


    Ich muss auch hier bekennen, dass mich das Versicherungskonzept einer Sterbegeldversicherung bei nicht behinderten Menschen überhaupt nicht überzeugt.Meiner Ansicht nach weist die Sterbegeldversicherung kein schlüssiges Versicherungskonzept auf. Zudem empfehle ich fast nie Versicherungen, die eine Sparvorgang und einen Risikoschutz kombinieren (wie es nun einmal bei der Sterbegeldversicherung der Fall ist).



    Zwei wichtige Urteile zur Sterbegeldversicherung


    Ableben kurz nach Abschluss – nur Beitragserstattung


    Verstirbt ein Kunde bereits kurz nach Abschluss einer Ster­begeld­versicherung, muss der Versicherer nicht die vereinbarte Summe zahlen, sondern nur die einge­zahlten Beiträge erstatten. Das Land­gericht Köln wies die Klage einer Witwe ab, deren Mann neun Monate nach Vertrags­abschluss verstorben war (Az. 26 O 209/13). Statt der vereinbarten 7 500 Euro erhielt sie lediglich 432 Euro. Laut Versicherungs­bedingungen gibt es die vereinbarte Todes­fall­summe in den ersten drei Jahren nur, wenn jemand durch einen Unfall ums Leben kommt.



    Sterbegeldversicherung und Grundsicherung


    Eine 68-jährige Rentnerin hatte mit einer Ster­begeld­versicherung rund 4 203 Euro für ihre Beerdigung gespart. Ergänzend zu ihrer geringen Alters­rente erhielt sie eine Grund­sicherungs­leistung in Höhe von 150 Euro. Als sie beim Grund­sicherungs­amt eine Weiterbewil­ligung der Leistung beantragte, verlangte die Behörde: Sie solle ihre Ster­begeld­versicherung kündigen, um das Geld für ihren Lebens­unterhalt zu verwenden. Die Begründung: Es handele sich um „verwert­bares Vermögen“.



    Die Frau hätte den Vertrag vorzeitig beenden und einen Verlust von rund 29 Prozent in Kauf nehmen müssen. Sie zog deshalb vor das Sozialge­richt in Gießen und erhielt recht: Die Kündigung der Versicherung sei offen­kundig unwirt­schaftlich und damit über­zogen. Rund 2 980 Euro Auszahlungs­summe stehe in einem deutlichen Miss­verhältnis zum wirk­lichen Wert der Ster­begeld­versicherung. Die Rentnerin muss ihre Police nicht auflösen (Az. S 18 SO 108/14).



    Macht eine Sterbegeldversicherung für einen behinderten Menschen Sinn?


    Ja, in einigen Fällen kann der Abschluss einer Sterbegeldversicherung für behinderte Menschen sinnvoll sein. Da zum 01.04.2004 die Sterbegeldleistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen worden sind, kann eine etwaige Versorgungslücke nur mit einer privaten Sterbegeldversicherung geschlossen werden.



    Sollte der behinderte Mensch später wahrscheinlich auf die Grundsicherung angewiesen sein, so ist eine Sterbegeldversicherung derzeit die einzige Möglichkeit, eine entsprechende Vorsorgelücke zu schließen.


    Eine Kapitallebensversicherung ist für einen behinderten Menschen aufgrund der Gesundheitsfragen praktisch nicht abschließbar. Auch ist im Falle des Bezugs der Grundsicherung eine Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung durch Sozialhilfeträger überwiegend wahrscheinlich. Daher bleibt nur der Abschluss einer Sterbegeldversicherung als Handlungsoption.



    Konkrete Versicherungskonzepte & Tipps:


    Wenn sich Menschen mit Behinderung über einen privaten Versicherungsvertrag absichern wollen, sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen:


    1.) Es muss darauf geachtet werden, dass die Sterbegeldversicherung auf die sonst übliche Gesundheitsprüfung verzichtet. Im Gegenzug kann vereinbart werden, dass die volle Versicherungssumme erst nach Ablauf einer Wartezeit (von einigen Jahren) bei Eintritt des Versicherungsfalls fällig wird.


    2.) Ist der zu Versichernde geschäftsunfähig, muss der/die Betreuer(in) – bei Minderjährigen ein Elternteil – als Versicherungsnehmer agieren, damit der Vertrag rechtswirksam zustande kommt.


    3.) Die Sterbegeldversicherung sollte in jungen Jahren(der zu versichernden Person) abgeschlossen werden, da derAnteil der Risikoabsicherung im Beitrag dann noch relativ gering ist.


    4.) Es gibt spezielle Versicherungskonzepte der Sterbegeldversicherung für behinderte Menschen auf dem Markt. Dort werden Versicherungssummen zwischen 2.500 und 12.500 Euro angeboten. Auf eine Gesundheitsprüfung wird verzichtet. Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter der zu versichernden Person.


    5.) Die „Leistung“ Sterbegeldversicherung sollte breit ausgeschrieben werden, d.h. mindestens fünf bis zehn Angebote sind einzuholen. Grund ist: die Beiträge streben stark auseinander. Das kann zu Beitragsunterschieden von einigen hundert Euro im Jahr führen.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Heute das Thema Pflegezusatzversicherungen



    Die Soziale Pflegeversicherung


    Seit dem 1. Januar 1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft. Rund 80 Millionen Menschen haben seitdem einen Versicherungsschutz bei häuslicher und bei stationärer Pflege. Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige in unserem Land erhalten derzeit die Hilfe, die nötig ist, damit nicht nur sie, sondern auch ihre Familien nachhaltig entlastet werden.


    Die meisten Pflegebedürftigen erhalten von der Pflegeversicherung Leistungen für die häusliche Pflege. Mit ihnen wurde am 1. April 1995 begonnen. Es werden als Sachleistung Pflegeeinsätze


    durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen erbracht oder es wird Pflegegeld bezahlt. Seit Juli


    1996 werden auch Leistungen bei stationärer Pflege erbracht. Zum 1.1.2017 werden ein neues


    Begutachtungssystem und fünf neue Pflegegrade anstelle der Pflegestufen eingeführt. Pflegebedürftige, die bereits Leistungen erhalten, werden automatisch in einen neuen Pflegegrad übergeleitet. Viele Menschen erhalten hierdurch bessere Leistungen, niemand soll schlechter gestellt werden.


    Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich: „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.“ Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob man der gesetzlichen Krankenversicherung als


    Pflichtversicherte/r, Familienversicherte/r, Rentner oder Rentnerin oder als freiwilliges Mitglied angehört. Die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt automatisch.



    Die Leistungen der Pflegeversicherung im Zusammenhang mit behinderten Menschen sind gut und ausführlich im Ratgeber für Menschen mit Behinderung beschrieben http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a712-ratgeber-fuer-behinderte-mens.html.




    Pflegezusatzversicherungen


    Eine entsprechende Pflege(vorsorge)lücke können Versicherungsberater und Vermittler berechnen. Ermittelte und berechnete Vorsorgelücken im drei- bis vierstelligen Bereich (pro Monat) sind dabei keine Seltenheit.


    Wurde beim behinderten Menschen noch keine Pflegebedürftigkeit festgestellt, hat ein potentieller Antragsteller mit dem sogenannten Pflege-Bahr die einzige Möglichkeit eine Pflegevorsorgelücke etwas zu schließen. Beim Pflege-Bahr handelt es sich um eine private Pflegetagegeldversicherung mit staatlichen Zuschuss. Hier ist ein Mindestbeitrag in Höhe von 10,-- € zu zahlen, damit sich der Staat mit fünf Euro an der Pflegetagegeldversicherung beteiligt.



    Im Gegensatz zu anderen Versicherungen, ist der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nicht relevant für den Abschluss der Pflegetagegeldversicherung („Pflege-Bahr“). Die Versicherer haben darüber hinaus nicht das Recht, Antragsteller abzulehnen. Des Weiteren ist auch keine Altersbeschränkung einzuhalten.



    Macht eine Pflegezusatzversicherung für einen behinderten Menschen Sinn?


    Ja, in einigen Fällen kann der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr) Sinn machen. Die Pflegezusatzversicherung kann nützlich sein, um eine ausreichende Pflege im Alter oder bei Krankheit zu gewährleisten.



    Hier kommt es aber auf jeden individuellen Fall an. Zudem ist eine etwaige Pflegevorsorgelücke zu berechnen und zu prüfen, ob bei eintretenden Bedürftigkeit Leistungen durch die Sozialhilfe beansprucht werden müssen (beispielsweise Eingliederungshilfe oder Grundsicherung) .



    Tipps


    Der Pflege-Bahr hat jedoch einige Nachteile im Gepäck, die es in der Beratung zu berücksichtigen gibt: 1.) Wartezeiten, 2.) Pflegebedürftigkeit innerhalb der Wartezeit – kein Leistungsanspruch und 3.) im Pflegefall müssen die Versicherungsbeiträge weiter bezahlt werden.



    Die „Leistung“ Pflege-Bahr sollte ebenfalls breit ausgeschrieben werden, d.h. mindestens fünf bis zehn Angebote sind einzuholen. Grund ist: die Beiträge streben stark auseinander.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Heute das Thema Rechtsschutzversicherung



    Die Rechtsschutzversicherung stellt vor allen Dingen eine Kostenversicherung gegen die Unkalkulierbarkeit von Prozesskosten dar. Sie ist jedoch verbunden mit der Fürsorge des Versicherers für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers.



    Ein großer Teil des menschlichen Handeln (also das Tun oder Unterlassen) unterliegt einer Rechtsordnung oder einer rechtlichen Beurteilung. Rechtliche Auseinandersetzungen nehmen in allen Lebensbereichen zu. Ferner steigt auch das Kostenrisiko für die Durchführung solcher Streitigkeiten.



    Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich für nicht behinderte sowie für behinderte Menschen um ein überzeugendes Versicherungskonzept. Das persönliche Risiko, in einen zivilen Rechtsstreit verwickelt zu werden liegt über alle Altersgruppen bei 2,86% (Destatis-Statistik (2015) bezogen auf die Gesamtbevölkerung; keine Unterscheidung nach Altersgruppen / persönliche Betroffenheit).Das Risiko der Beteiligung an einem zivilen Rechtsstreit wird regelmäßig von Menschen unterschätzt. Daher: Einer mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit stehen geringe bis mittlere Prämien (Kosten) und ein potentiell mittlerer bis hoher Schaden (im Versicherungsfall) gegenüber.



    Rechtsschutzversicherung im Kontext zu behinderten Menschen


    Für Menschen mit Behinderung gelten in der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich keine Besonderheiten. Es gibt keine Zugangsbeschränkungen (Ausnahmen: siehe Beitrag zur Geschäftsfähigkeit). Der Umfang des Versicherungsschutzes bemisst sich nicht anders als bei Menschen ohne Behinderung. Die Prämien werden ebenfalls nicht anders kalkuliert.



    Macht eine Pflegezusatzversicherung für einen behinderten Menschen Sinn?


    Ja, aus meiner Sicht ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung durch behinderte Menschen, deren Eltern und/oder Betreuer grundsätzlich sinnvoll. Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich nach meiner Meinung um ein überzeugendes Versicherungskonzept. Gleichwohl ist jeder individuellen Einzelfall zu prüfen.



    Tipps


    Im Rahmen der Familien-Rechtsschutzversicherung sind Menschen mit Behinderung über ihre Eltern mitversichert, sofern sie noch nicht volljährig sind. Volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.



    Die „Leistung“ Rechtsschutzversicherung sollte (wie die meisten Versicherungen) breit ausgeschrieben werden, d.h. mindestens fünf bis zehn Angebote sind einzuholen. Grund ist: die Beiträge divergieren stark. Zudem steckt „der Teufel im Detail“, d.h. in den Bedingungswerken.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Krankenversicherung - Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung



    Für behinderte Menschen gelten Erleichterungen bei der Sicherstellung eines Versicherungsschutzes


    in der gesetzlichen Krankenversicherung, die nachfolgend dargestellt werden.


    Kinder, bei denen ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist und bei denen die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, sind grundsätzlich ohne Altersgrenze familienversichert (siehe auch SG Dortmund, Urteil vom 27.06.2013, Az.: S 39 KR 490/10), wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten → § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB V. Das Gleiche gilt für behinderte Stiefkinder und Enkelkinder, die ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend unterhält sowie für Pflegekinder → § 10 Abs. 4 SGB V.



    Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig → § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V.



    Behinderte Menschen, die in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, sind ebenfalls versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn sie Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung erbringen → § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V.



    Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben ein Recht auf Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, wenn sie, ein Elternteil, der Ehegatte die Ehegattin oder ihr eingetragener Lebenspartner oder ihre eingetragene Lebenspartnerin in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen → § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Hiervon haben die meisten gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Der Beitritt ist gegenüber der Krankenkasse schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Behinderung nach → § 68 SGB IX zu erklären → § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V. Ein späterer Beitritt als freiwilliges Mitglied ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.



    Zugang zur privaten Krankenversicherung


    Bei der privaten Krankheitskostenvollversicherung ist bei allen Normaltarifen eine Gesundheitsprüfung notwendig. Daher ist der Zugang zu den Normaltarifen in der privaten Krankenversicherung behinderten Menschen in aller Regel verwehrt.



    Behinderte Menschen haben demzufolge nur Zugang zum Basistarif der privaten Krankenversicherung. Diesen Basistarif müssen alle privaten Versicherungen anbieten. Die privaten Krankenversicherer dürfen gegenüber Personen, die sich in der privaten Krankenversicherung versichern müssen, eine Versicherung im Basistarif nicht ablehnen, wenn die Zugangsvoraussetzungen vorliegen (siehe Sozialtarife PKV). Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse dürfen im Basistarif nicht verlangt werden. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist bei allen Anbietern gleich und orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen.


    Beim Basistarif müsste in jedem individuellen Fall geprüft werden, ob die Beiträge des Basistarifs und die Leistungen besser sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung (Kosten-Nutzen). In den meisten Fällen wird dies sicherlich nicht der Fall sein.



    Die Sache mit den anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation


    Laut Gleichbehandlungsgesetz darf eine Behinderung beim Abschluss eines Vertrages keine Rolle spielen – jedoch mit der Einschränkung, eine unterschiedliche Behandlung sei zulässig, wenn diese „auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation“ beruht.


    Was mit den „Prinzipien risikoadäquater Kalkulation“ gemeint ist, musste ein Jugendlicher erfahren, der sich trotz einer Behinderung in eine private Krankenversicherung einzuklagen versuchte. Der zu hundert Prozent Behinderte leidet an einer myotonen Dystrophie (Curschmann-Steinert), eine Krankheit, die sich durch fortschreitende Muskelschwäche, Herzrhythmusstörungen und Gelenkschmerzen äußert. Doch die private Krankenversicherung darf laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Aufnahme des Behinderten ablehnen. Nicht aufgrund seiner Behinderung, denn das wäre diskriminierend, sondern aufgrund der Vorerkrankung, die zu der Behinderung führte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2010, 9 U 156/09).



    Gibt es überhaupt keine (privaten) Versicherungslösungen für behinderte Menschen im Bereich der Krankenversicherung?


    Doch! Bei Krankheitskosten-Zusatzversicherungen können vernünftige Versicherungslösungen angeboten werden. Mit den 2004 eingeführten befundorientierten Festzuschüssen für Zahnersatz, ist der Bedarf an einer zusätzlichen Absicherung von Zahnersatzkosten deutlich gestiegen. Menschen mit Behinderung können entsprechenden Zusatzversicherungsschutz am Versicherungsmarkt einkaufen.


    Versicherer, die spezielle Zahntarife als Zusatzversicherung anbieten, prüfen bei Antragstellung nicht den gesamten Gesundheitszustand der zu versichernden Menschen, sondern fragen meistens lediglich den Zahnstatus ab.



    Fazit & Tipps


    Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung ist für die meisten behinderten Menschen keine Alternative. Der Zugang zu den Normaltarifen ist behinderten Menschen verwehrt. Im Bereich der Zusatzversicherung „Zahn“ gibt es aber vernünftige, zugängliche Tarife für behinderte Menschen.


    Die „Leistung“ Zusatzversicherung „Zahn“ sollte (wie die meisten Versicherungen) breit ausgeschrieben werden, d.h. mindestens fünf bis zehn Angebote sind einzuholen. Grund ist: die Beiträge divergieren stark. Zudem steckt auch hier „der Teufel im Detail“, d.h. in den Bedingungswerken.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

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    Sinnvolle, empfehlenswerte Versicherungen für behinderte Menschen. Versicherungen, die auch behinderte Menschen nicht wirklich brauchen



    Heute - die Zusammenfassung


    Sinnvolle Versicherungen


    Private Haftpflichtversicherung


    Rechtsschutzversicherung


    Gesetzliche Krankenversicherung



    Empfehlenswerte Versicherungen


    Zahnzusatzversicherung (in vielen Fällen)


    Sterbegeldversicherung (in einigen Fällen)


    Pflegezusatzversicherung (in einigen Fällen)



    Versicherungen, die behinderte Menschen nach meiner Meinung nicht unbedingt brauchen


    Private Unfallversicherung




    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)