In Tunesien von Hund gebissen

  • Hallo,
    Ich mache in Sousse eine Pauschalreise vom 26.11.16 bis 14.1.17.
    Am 27.11., dem 2. Tag nach Ankunft wurde ich am Strand (Hotelnähe) von einem der dort rumlaufenden Hunde gebissen, und zwar von hinten und in die Wade, als ich am Meeresrand entlang ging. Ich habe nur kurz bevor der Biss erfolgte ein kurzes Herantappen des Hundes gehört. Der Biss erfolgte durch die Jeans, ich blutete aus zwei Wunden (und noch eine kleinere Abschürfung). Das Security-Personal des Hotels am Strand hat die Wunden mit Mineralwasser und Jod gereinigt und später wurde ich von der Rezeption in eine Notaufnahme in Sousse gebracht (es war Sonntag). Ich bekam Impfen (2 Einstiche) und wurde informiert, dass ich nun mehrere Impfen gegen Tollwut bekommen würde.
    Nun habe ich inzwischen noch vier weitere Impfen bekommen. Es soll noch eine weitere im Februar erfolgen, aber evtl. Nur nach medizin. Indikation. Die Wunden wurden nicht weiter versorgt, sind inzwischen um einiges geheilt.
    Es wurde dem Reiseleiter gemeldet, der hat es aufgenommen , mit dem Hotel gesprochen und man will mir dort eine Wellnesbehandlung mit Massage etc. zugute kommen lassen.
    Frage: wie gehe ich damit richtig um?
    Neben Schmerz und Schreck war ich mehrere Tage beeinträchtigt, konnte nicht ins Wasser gehen, musste zu den Impfungen fahren, von den Impfungen wurde mir übel. Ein antiseptisches Spray und Wundcreme habe ich in der Apotheke selbst gekauft. Die Taxikosten wurden vom Hotel übernommen. Wahrscheinlich bleiben Narben.
    Kann ich eine Entschädigung bekommen?
    Gruß Mariatta

  • Der Reiseveranstalter haftet ja wirklich für sehr viele Unannehmlichkeiten, die während einer Reise auftreten können.


    Aber der Biss eines Hundes in Hotelnähe ist ihm nun wirklich nicht zuzurechnen.
    Das hätte Ihnen zu Hause im Park auch passieren können.


    Etwas anderes könnte gelten, wenn der Hotelbetreiber oder einer seiner Angestellten der Halter des Tieres war.
    Aber dazu haben Sie nichts vorgetragen.

  • Volle Zustimmung zu muc seiner Antwort!


    Wenn es sich um einen öffentlichen Strand gehandelt hat, gehört der Hundebiß zum allgemeinen Lebensrisiko, für welches der Reiseveranstalter nicht haftet.


    Sollte es sich um einen hoteleigenen Strand gehandelt haben, bitte ich den Fragesteller, hier noch einmal nachzuberichten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Zunächst einmal vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten.
    Der Strandabschnitt gehört zu dem Hotel. Andererseits heißt es aber, in Tunesien sind die Strände öffentlich.
    Ich will versuchen, etwas Genaueres herauszubekommen.
    Gruß

  • Wenn es sich um einen öffentlichen Strand gehandelt hat, gehört der Hundebiß zum allgemeinen Lebensrisiko, für welches der Reiseveranstalter nicht haftet.


    Sollte es sich um einen hoteleigenen Strand gehandelt haben, bitte ich den Fragesteller, hier noch einmal nachzuberichten.

    Aber auch wenn es sich um einen Privatstrand handeln würde, hätte der Reisende -entgegen meiner ersten Vermutung- keine Aussicht, erfolgreich eine nachträgliche Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter durchsetzen zu können.


    'Nicht als (ausgleichspflichtiger) Reisemangel zu werten sind auch Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind, z. B. ein allgemeines privates Unfallri-siko oder eine allgemeine Überfallgefahr (Überfall auf einen Bus, LG Frankfurt a.M.ADAJUR Dok. Nr. 82418; Sturz in der Nähe eines Swimmingpools, OLG Düsseldorf,RRa 2012, 112; Affenbiss in Hotelanlage, AG Köln, BeckRS 2011, 02865; Diebstahlim Hotelzimmer, LG Duisburg, ADAJUR Dok.Nr. 76731.' Quelle: ADAC.
    Wenn der Affenbiss in einer einer Hotelanlage keinen ausgleichspflichtigen Mangel darstellt, dann ist dies bei einem Hundebiß am Hotelstrand erst recht nicht der Fall.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Schlesinger, nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.
    Inzwischen bin ich ja wieder zuhause und habe mich auch hier erkundigt, es ist wohl so wie Sie schreiben - und ich kann das auch nachvollziehen - dass man die Reisegesellschaft nicht haftbar machen kann.
    Einige Miturlauber waren seinerzeit der Meinung, dass man das unbedingt melden müsse und dann auch etwas zurückerhalte.
    Ich bin vor allem froh, wenn ich nicht weiter krank werde bzw. dass nichts nachkommt (wegen Tollwut); die Bißwunden sind inzwischen weitgehend geheilt.
    Schönes Wochenende!

  • Hallo. Nach einem Hundebiss kann es sein, dass Sie nach einem Biss noch lange Angst haben