Vergleich Widerrufsbelehrung unterliegt Kapitalertragssteuer

  • Hallo zusammen,


    wenn man einen Vergleich mit der Bank schließt, warum würde der Vergleichsbetrag der Kapitalertragssteuer unterliegen. Ich verstehe das nicht, es handelt sich doch um zuviel bezahlte Zinsen und nicht um zusätzliche Erträge? Kann mir das jemand erklären. Wie sollte man sich hier verhalten? Kennt jemand so etwas und hat einen Tipp?


    Ich kann dies nicht nachvolllziehen.


    Viele Grüße
    Joe

  • Bei den vor einiger Zeit massenhaft zurückzuzahlenden(weil zu Unrecht kassierten)Bearbeitungsgebühren bei Darlehen hat eine ganze Reihe Banken sich überlegt,wie sie denn zumindestens einen Teil der zu zahlenden Beträge behalten könnte.


    Dazu haben sie sich von ihrem Verband (bzw. einem beauftragten Professor)ein Gutachten austüfteln lassen,welches behauptet,daß dem Kunden mit der Auszahlung des Darlehens ein Vermögenszuwachs entstanden sei,auf dessen anteilige Rückerstattung eben Ertragssteuern zu zahlen seien.


    Dass das natürlich Quatsch ist,sollte jeder nachvollziehen können.Das Problem besteht nur darin,den Betrag,den die Bank jetzt nicht rausrückt,erfolgreich einzuklagen.


    Das Thema ist damals hier im Forum auch diskutiert worden.Such mal danach bzw.google entsprechend.


    P.S.:Ich habe damals auch einen für mich günstigen Vergleich geschlosse.Die betreffende Bank hat --obwohl sie sonst immer sehr raffgierig ist--die Ertragssteuer Gott sei Dank---nicht verlangt(das wären unter dem Strich knapp €1000.-gewesen).


    Du mußt jetzt überlegen,ob Dir ein Rechtsstreit mit einem Anwalt auf DEINER Seite das wert ist...........

  • Hallo,


    ganz einfach:


    Du gibst bei der Suchfunktion oben rechts den Begriff "Kapitalertragssteuer" ein.Dann kommen Antworten;es ist dann die dritte von oben.


    Bei Google kannst Du dann weitersuchen.Da wird Dir auch klar wie verworren die Rechtslage damals beurteilt wurde.......


    Das Finanzamt würde ich zunächst außen vor lassen und noch etwas:


    Versuch Deine Threadüberschrift zu verändern,denn Dir geht es sicher nicht um die/eine Widerspruchsbelehrung,sondern um den Steuerabzug nach einem Vergleich.


    Außerdem weiß ich nocht nicht einmal,ob es tatsächlich um das von mir vermutete Thema geht.


    Generell:


    Fachanwalt für Banken-und Kapitalmarktrecht nach Deckungszusage Deiner Rechtsschutzversicherung bemühen.


    Ich bin froh,daß ich das Thema hinter mir habe.DU mußt jetzt arbeiten!!

  • Danke, js, eigentlich geht es um das von Dir vermutete Thema ... , leider finde ich keinen Weg die Thread-Überschrift noch zu ändern ... und hier komme ich über die Suchfunktion auf einen Thread mit über 60 Seiten, bei denen ich zu meinem Thema leider nicht richtig etwas finde.


    Die Steuer bekomme ich beim Vergleich wohl nicht mehr weg, oder? Ich glaube das lässt sich die Bank nicht nehmen.
    Und wenn ich Dich richtig verstehe, wird sich das Finanzamt wohl auch quer stellen ;(


    Schade.

  • Guten Abend nochmals,


    danke für Deine Rückmeldung.Nach meinem(!!)Wissenstand ist es so,daß Du Dein Geld von der Bank(!!) NICHT wiederbekommen wirst(oder höchstens nach einem langwierigen und teuren Prozeß).


    Das ist die schlechte Nachricht.


    Das Finanzamt benötigt vor Dir eine von der Bank ausgestellte Bescheinigung,daß Du die Steuer über die Bank bezahlt hast.Wende Dich an Deine Bank.


    Diese Bescheinigung legst Du bei Deiner Steuererklärung für 2016 mitsamt dem entsprechenden Steuerformular(wenn Du mit einem Programm arbeitest,muß Du an der entsprechenden Stelle im Programm die Summe eintragen und (mit Beleg)dem Finanzamt vorlegen und wirst je nach Deinem Steuersatz alles(wenn Dein Steuersatz unter dem Satz der Kapitalertragssteuer liegt)oder zum größten Teil(Dein Steuersatz ist höher als die Kapitalerstragssteuer)wiederbekommen,denn dann zahlst Du nur die Differenz zwischen den beiden Steuersätzen(Beispiel:die Kapitalertragssteuer liegt bei 25 Prozent(den die Bank von Deinem Vergleichbetrag einbehalten hat)und Dein persönlicher Steuersatz bei 30 Prozent,dann zahlst Du 5 Prozent auf den ausgezahlten Betrag,den Rest kriegst Du zurück)).


    Vergiß auch nicht,die Dir zustehenden Werbungskosten in Höhe von gut €100.-zu berücksichtigen!!


    Das ist die gute Nachricht!


    So,und nun möchte ich ein "Like" von Dir haben und wünsche Dir noch einen schönen Abend.

  • Hallo -
    mein Immodarlehen wurde dieses Jahr rückabgewickelt und mir standen 21.000 € zu. Davon hat die Bank 4500 € Kapitalertragsteuer und nochmal 250 € Soli-Zuschlag abgezogen. Ich warte noch auf den Auszahlungsbeleg von der Bank.


    Ein Anwalt meint, ich müsse mit dem Rückholen dieses Geldes nicht bis zur Einkommenssteuererklärung warten, sondern ich könne bereits jetzt einen "Antrag auf einen sog. Abrechnungsbescheid" stellen.
    Weiss jemand wie man einen solchen Antrag stellt und was man dabei beachten muss? Gibt es Fallstricke?


    Falls dieser Antrag abgelehnt wird, dann bleibt nur die Klage, oder?


    viele Grüße
    ML

  • Hallo,


    ja, ich habe nach meinem Vergleich entsprechend oben die Kapitalertragssteuer gezahlt, die in der Einkommenssteuer entsprechend angesetzt war. Auch habe ich Ihren Newsletter gelesen.


    1) D. h. jetzt formlos eine Änderung des betreffenden Einkommensteuerbescheids stellen, oder?


    Woran erkenne ich den "Vorbehalt der Nachprüfung"? Es handelt sich um die Einkommenssteuererklärung von 2016, die ich Ende letzten Jahres erstellt habe.


    2) Evtl. Klage ... ja, ich bin rechtschutzversichert, übernimmt die Rechtschutz eine solche Klage immer?


    Viele Grüße
    B

  • Hallo Anika,


    das Problem wurde kürzlich vom BGH (XI ZR 573/15) behandelt. Es kommt darauf an, ob die Bank KapEST bereits abgeführt hat. Wenn nicht, darf sie diese nicht abziehen. Wenn sie schon abgeführt hat, was sie darf, wenn nicht eindeutig erkennbar war, dass keine Verpflichtung zur Abführung an das FA bestand. Dann muss man sich - auf der Basis des Zinsbescheinigung der Bank - mit dem FA im Zusammenhang mit der EinkST-Erklärung auseinandersetzen. Das sollte i.d.R. erfolgreich sein, da die Zahlung der Bank nach Darlehenswiderruf keinen Kapitalertrag enthält, jedenfalls nicht in Höhe der Gesamtzahlung. Im Regelfall ist der Nutzungsersatzanspruch der Bank sogar höher als derjenige des Darlehensnehmers, sodass der Kapitalertrag gleich Null bzw. negativ ist.


    Freundliche Grüße aus Frankfurt


    J. Seeber

  • Hallo zusammen,


    zunächst ein gutes neues Jahr 2019 an Alle.


    Ich habe im September 2017 einen außergerichtlichen Vergleich mit meiner Darlehnsbank geschlossen. Vom Vergleichsbetrag wurden € 2.500,- Kapitalertragssteuer, plus € 137,50 Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.08.2018 wird dieser ausgewiesen. Durch den Beitrag im Finanz-Tip vom Dez. 2018 wurde ich auf die Möglichkeit aufmerksam, mir diese abgeführten Steuergelder zurückzuholen. Ich habe am 16.12.2018 eine formlose Forderung auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 an das zuständige Finanzamt gesandt. Diese Forderung wurde zwischenzeitlich als Einspruch gewertet und wegen verstrichener Einspruchsfrist abgelehnt. Besteht trotz abgelaufener Einspruchsfrist zum Steuerbescheid 2017 die Möglichkeit, auf eine Rückzahlung der einbehaltenen Steuern zu bestehen? Danke für Eure Kommentare.


    Viele Grüße
    Peter

  • Hm.
    Also meines Wissens muss man differenzieren. Soweit der Vergleichsbetrag Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, fällt keine Steuer an. Soweit der Vergleichsbetrag Nutzungsersatz darstellt, ist Kapitalertragsteuer zu zahlen. Das hat das BMF mittlerweile eindeutig festgelegt:


    "Randziffer 8b wird wie folgt gefasst:
    Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen


    „Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt essich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z. B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren).
    Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.“


    https://www.bundesfinanzminist…hreiben-vom-18012016.html

  • Zwei Kanzleien wollten nicht über die Rechtsschutzversicherung, sondern auf Stundenhonorarbasis abrechnen. So kontaktierte ich wie beim Finanz-Tip erwähnt, Herrn RA Kay Hübner, der sich derzeit mit meinem Finanzamt wegen Wiedereinsetzung des Steuerbescheides 2017 auseinander setzt. "Da das BMF in einem offiziellen, veröffentlichten Schreiben nur einseitig über die steuerlicheRechtslage informiert und dem Steuerpflichtigen dabei bewusst steuerentlastende Umstände verschweigt", fordern wir beim Finanzamt "Wiedereinsetzung zu gewähren". Meine Empfehlung:


    Kanzlei RA Kay Hübner
    Roßheidestraße 197a
    45968 Gladbeck
    Telefon: 02043 937 565 0
    Telefax: 02043 937 565 9
    Email: kanzlei@huebner.pro
    Web: www.huebner.pro

  • Hallo BeJo,



    RA Huebner genügt die Rechtschutzversicherung um aktiv zu werden. Natürlich wird mit einer Erfolgsaussicht gerechnet.
    Es gibt verschiedene Möglichkeiten das Wiedereinsetzen des Steuerbescheides zu erreichen, dazu genügt u.U. die Zusendung der Steuererklärung um ggf, eine geringe Änderung in der Steuererklärung nachzureichen. Details bitte mit Herrn RA Hübner klären. Ich wünsche in jedem Fall viel Erfolg!