Rückkehr in die GKV

  • Bei aller Systemkritik sollte nicht übersehen werden, dass die PKV einen substanziellen Beitrag zur Finanzierung des Gesundheitssystems als solches leistet.


    Es ist nachweisbar, dass der Anteil der Zahlungen der PKV ingesamt den Anteil der Privatversicherten nach Köpfen deutlich übersteigt. Und das ist bei weitem nicht nur auf den "Luxus für die Gesundheit" zurückzuführen. Dieser Umstand hängt schlicht damit zusammen, dass Privatpatienten für die gleiche Leistung deutlich mehr zahlen müssen, als der Leistungserbringer (Krankenhaus oder Arzt) für diese Leistung von der GKV erhalten würde.


    Viele Ärzte sagen allerdings auch, dass sie ohne die PKV-Patienten ihre Praxis schließen müssten. D.h. von den PKV-Patienten kommt der Gewinn der Arztpraxis. Und insoweit profitieren auch die Kassenpatienten von der Existenz der PKV, denn ohne diese zweite Säule des Systems würde entweder ärztliche Versorgung schlechter oder die Kassen müssten ihre Beiträge nachhaltig steigern.


    Deswegen glaube ich auch nicht, dass die "Bürgerversicherung" das Problem lösen würde. Abgesehen von der ungelösten Frage, was mit den Kapitalanlagen der PKV für die Alterungsreserven geschehen sollte, würde die Bürgerversicherung neben ca. 8 Millionen Beitragszahlern auch 8 Millionen Leistungsempfänger in das GKV-System integrieren.


    Und bei weitem nicht alle PKV-Versicherten würden automatisch den Höchstbeitrag zahlen. Ich denke hier vor allem an die ca. 4 Millionen beihilfeberechtigten Beamten und Pensionäre, die bis zur Besoldungsgruppe A 12 bezahlt werden bzw. das Ruhegeld bis A 12 erhalten. Das sind eher Mittelverdiener, die aber alle PKV-versichert sind, weil sie als Beamte bzw. Versorgungsempfänger der Versicherungspflicht nicht unterliegen.


    Würden die alle in die "Bürgerversicherung" einbezogen, könnte sich das sogar als zusätzliche Kostenbelastung herausstellen, da Pensionäre die Eigenschaft haben ziemlich alt zu werden. Die statistische Kostenerwartung ist bei einem ehemaligen Beamten deutlich höher als bei einem Industriearbeiter.


    Meines Erachtens müsste die dringend erforderliche Reform des Gesundheitssystems ganz woanders ansetzen. So wie die GKV heute funktioniert, ist sie ein klassischer Vertrag zu Lasten Dritter. Die GKV hat im ambulanten Bereich null Transparenz hinsichtlich der Berechtigung der erbrachten Leistungen. Alles wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abgewickelt und da hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus.


    Es liegt mir nicht, alle Ärzte unter Generalverdacht der Manipulation und des Betruges zu stellen. Allerdings glaube ich, dass die wenigen Fälle, die gelegentlich aufpoppen (wie z.B. der Laborärzte-Skandal in Bayern / Stichwort: Bernd Schottdorf), nur die Spitze des Eisbergs sind.


    Ich bin davon überzeugt, dass in vielen Bereichen bei der GKV-Abrechnung "geschummelt" wird. Dies ließe sich schon einmal dadurch eingrenzen, wenn der Arzt die Rechnung an den Kassenpatienten stellen müsste. Dann könnte der kontrollieren - wie der Privatpatient - was der Doktor da berechnet und prüfen, ob er diese Leistung auch wirklich erhalten hat. Damit würden auch die Kosten, die gegenwärtig für die KVs anfallen eingespart.


    Zum zweiten halte ich eine maßvolle Selbstbeteiligung der GKV-Patienten für unabdingbar. Die Leute müssen wissen, dass es Geld kostet, das Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Und daran werden sie am ehesten erinnert, wenn sie einen gewissen Prozentbetrag (10 % oder so) selbst zahlen müssen.


    Dabei könnte man in Fällen von chronischer Krankheit bzw. in Fällen absoluter finanzieller Bedürftigkeit aus sozialen Gründen Ausnahmen zulassen. Aber der Mittel- und Gutverdiener müsste diese Selbstbeteiligung tragen.


    Ich bin davon überzeugt, dass sich allein aufgrund der beiden vorstehenden Maßnahmen vieles im System zum Positiven ändern würde. Aber eine Änderung wird sehr schwer. Denn es gibt viel zu viele, die von dem maroden GKV-System gegenwärtig profitieren.


    Deshalb bleibe ich lieber in der PKV - trotz meines fortgeschrittenen Alters.

  • Wenn Du Dein Gewerbe als Selbstständiger weiterhin betreibst, musst Du mindestens 12 Monate als pflichtversicherter Angestellter in der GKV sein, um danach die Versicherung freiwillig fortsetzen zu können.


    muc:
    Warum greift SGB V §188 Abs. 4 hier nicht?

  • markv: Ihr Hinweis ist berechtigt.


    Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423 ff.) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. August 2013 eine ergänzende Regelung vorgesehen, die einer konsequenten Umsetzung der ab dem 1. April 2007 schrittweise eingeführten Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland dient.


    Mit der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V ist ein neues Instrument der obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft geschaffen worden, welches künftig das Entstehen von an sich bereits bisher unzulässigen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung im Regelfall unterbinden soll.


    Merkwürdigerweise hat jedoch der Gesetzgeber die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberührt gelassen. Damit haben wir jetzt in einem Gesetz zwei Regelungen, die nicht zueinander passen.


    Der GKV-Spitzenverband schreibt in einem Papier zur Umsetzung von § 188 Abs. 4 SGB V immerhin:
    "Nach den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen hat daher die Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Krankenversicherung für inländische Sachverhalte erheblich an Bedeutung verloren." Die Regelung nach § 188 Abs. 4 SGB V sei "vorrangig" anzuwenden.


    Allerdings ist es - den vielen Postings in diesem Forum nach zu urteilen - offensichtlich so, dass die Krankenkassen nicht in jedem Fall das machen, was ihr Spitzenverband ihnen empfiehlt.


    Sinnvoll ist für alle Betroffenen, dass sie - bevor sie irgendwelche Veränderungen vornehmen - das offene Gespräch mit ihrer Krankenkasse suchen und individuell abklären, wie sich die Kasse im Hinblick auf § 188 Abs. 4 SGB V verhalten will.

  • Hallo,
    ich bin 47 Jahre alt, selbständig und seit 1998 in der PKV.
    Ich habe nun ein Angebot für eine Festanstellung erhalten, wodurch ich wieder in die GKV gelangen würde (als Pflichtversicherter, da Verdienst unterhalb relevanter Jahresarbeitsentgeltgrenze).


    Ein Bekannter hat mir erzählt, dass ich mit Beginn der Rente wieder nur freiwillig versichert in der GKV sein werde, sofern ich nicht 20 Jahre in der GKV drin war (so sei das auch bei ihm)?
    Stimmt das?
    Zusatzfrage: Beziehen sich die 20 Jahre auf die Zeit insgesamt in der GKV oder nur auf die Zeit unmittelbar vor Renteneintritt?

  • Nein, das stimmt nicht.


    Es gilt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Dieser lautet:


    11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,


    Es kommt also keine feste Frist von zwanzig Jahren in Betracht, sondern es kommt auf die zweite Hälfte Ihres Erwerbslebens an.


    Sie sind jetzt 47. Rechnen Sie selbst:
    Angenommen, Sie haben mit 20 Jahren angefangen zu arbeiten und gehen mit 67 in Rente.
    Dann umfasst Ihr Erwerbsleben bis zur Rente 47 Jahre.
    Davon die zweite Häfte sind 23,5 Jahre. Und diese Jahre müssen Sie zu 90 % in der GKV versichert gewesen sein.
    Das sind also 21,15 Jahre.


    Wenn Sie also Ihren Rentenantrag erst mit 68,15 Jahren stellen, sind Sie als Rentner pflichtversichert.
    Sonst sind Sie freiwillig versicherter Rentner.


    Wenn Sie jedoch erst mit 28 Jahren Ihr Erwerbsleben begonnen haben, weil Sie entsprechend lange studiert haben, sieht die Rechnung natürlich ganz anders aus. Insoweit kommt es immer auf den Einzelfall an.

  • Vielen Dank "MUC"!


    Das scheint zu bedeuten, dass es für mich schwierig wird:
    von 19-33 Jahre: Einzahlung in gesetzliche RV (mit Ausnahme Studienzeiten von 3 Jahren)
    von 33-47 Jahre: keine Einzahlungen
    von 47-67 Jahre: Einzahlung in gesetzliche RV
    => 48 Jahre Erwerbsleben, davon Hälfte = 24, davon 90% = 21,6 Jahre
    => Wenn nur die 2. Hälfte des Erwerbslebens zählt, wird es sehr schwer für mich als Rentner pflichtversichert zu werden
    (es sei denn ich arbeite als Angestellter bis 71 Jahre, was eher unwahrscheinlich ist)
    => D.h. es ist irrlevant, ob ich insgesamt den Großteil meines Lebens in die gesetzliche RV eingezahlt habe, da nur die 2. Hälfte des Berufslebens zählt. Oder habe ich das mißverstanden?
    => Lässt sich dies beheben, indem man nachträglich in die gesetzliche RV einzahlt?

  • Ich glaube hier liegt ein Mißverständnis vor.


    Das Tatbestandsmerkmal "Mitglied" bezieht sich nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung sondern auf die gesetzliche Krankenversicherung. Wenn Sie während Ihrer Selbstständigkeit freiwillig in der GKV geblieben sind, erfüllen Sie diese Vorgabe.


    Allerdings kommt es in der Tat auf die "zweite Hälfte" des Erwerbslebens an. Wenn Ihr Erwerbsleben mit 19 begonnen hat, dann kommen Sie bis zum 67 Lebensjahr auf 48 Jahre Erwerbslebenszeit. Sie müssten deshalb in der "zweiten Hälfte", also ab dem 43. Lebensjahr zu 90 % gesetzlich krankenversichert sein. Da Sie seit 1998 bis heute in der PKV sind, wird es in der Tat schwierig... Sie werden diese 90-%-Regel nicht schaffen.


    Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass Sie als Rentner ohne Versicherungsschutz sind. Sie bleiben GKV-Mitglied.
    Nur halt freiwilliges Mitglied. Der Unterschied betrifft die Bemessungsgröße des Beitrags.


    Als pflichtversicherter Rentner zahlen Sie nur Beiträge entsprechend ihrer gesetzlichen Rente und - falls vorhanden - von Ihrer Betriebsrente. Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie Beiträge von allen Ihren Einkünften, also auch von privaten Renten, Zinsen, Mieten, Pachten usw.


    Maximal natürlich nur bis zum Höchstbeitrag der GKV. Wenn Sie also ein großes Vermögen haben und viele Mieten, Zinsen, Dividenden usw. kassieren, dann sind sie als freiwillig versicherter Rentner teurer versichert.


    Sollte dies nicht der Fall sein und Sie haben sowieso im Wesentlichen nur Ihre gesetzliche Rente, ist es egal, ob Sie freiwillig oder pflichtversichert als Rentner sein werden.

  • Hallo Zusammen,


    ich habe mein Einkommen durch eine Kürzung meiner Arbeitszeit reduziert. In dem Artikel zum Austritt PKV steht:
    "Wenn der Wechsel in die GKV abgeschlossen ist, können Sie aber mit Ihrem
    Arbeitgeber über eine erneute Anhebung Ihres Einkommens sprechen".
    Nun meine Fragen:
    1.) Wie lange muss ich denn Warten, bis mein Gehalt wieder angehoben werden kann?
    2.) Kann ich mich schon ab dem ersten Monat meines reduzierten Gehalts in die GKV eintreten?


    Vielen Dank für die Rückmeldungen.

  • Hallo verehrtes FT-Team, ich beachsichtige zum 01.01.2016 über ein Angestelltenverhältnis zurück in die GKV zu wechseln. Ich bin 53 jahre alt und seit 28 Jahren in der PKV. In Ihren informativen Beiträgen habe ich gelesen, dass der Wechsel via Pflichtversicherung als Angestellter möglich ist, wenn man dieses Anstellungsverhältnis als Hauptbeschäftigung ausübt. Auch habe ich gelesen, dass man - sozusagen als Nebenbeschäftigung - weiterhin selbstständig sein kann, wenn die hierfür verwendete Arbeitszeit nebst Erträgen unter denen der angestellten Hauptbeschäftigung liegt. Dies wäre in meinem Fall gegeben. Nun habe ich einen Videobeitrag des geschätzten Herrn Hermann-Josef Tenhagen gesehen in dem er behauptet, dass die Selbstständigkeit aufgegeben werden müsse. Nun bin ich etwas verwirrt, was ist nun richtig? Und... MUSS mich eine GKV aufnehmen oder kann sie dies verweigern? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. LG :)

  • Sprechen Sie mit der Krankenkasse, zu der Sie wollen und legen Sie genau dar, was Sie machen werden sowohl als Angestellter als auch nebenbei auf selbstständiger Basis.


    Die Abgrenzung wird in jedem Einzelfall vorgenommen. Es gibt ein 19seitiges Schreiben des GKV-Spitzenverbandes, das für die Krankenkasse eine Empfehlung darstellt. Sie finden es hier:


    http://www.aok-business.de/fil…se_Hauptberuflichkeit.pdf


    Wenn Sie das gelesen und verstanden haben, wissen Sie, weshalb ich Ihnen dringend empfehle mit der Krankenkasse zu sprechen.


    Wenn Sie wirklich im Hauptberuf als Angestellter tätig sind, dann muss Sie die GKV aufnehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist jedoch in erster Linie Ihr Arbeitgeber verpflichtet. Der muss nämlich die Sozialabgaben korrekt berechnen, einbehalten und an die Sozialversicherung abführen.

  • @Schatzmeister/in... danke für die wirklich informative Antwort! Zur Beurteilung der eigenen Position ist es absolut wichtig Informationen schwarz auf weiss zu bekommen. Egal ob Gesetzestext oder Krankenkassenstatuten /-empfehlungen. Das schaffft Sicherheit. In Foren wird meist zu viel diskutiert und subjektiv eingefärbt.


    Was meinen nicht ganz so speziellen "Fall" betrifft... das hauptberufliche Angestelltenverhältnis wird ein Vollzeit ausgeübt. Für die Selbstständigkeit bleiben nur wenige Stunden und insgesamt auch ein Ertrag, der weit unter dem der Hauptbeschäftigung liegen wird. Angestellte habe ich keine mehr.


    Ich werde ihrem Rat folgen und die KV direkt ansprechen mit BWAs und Arbeitsvertrag in der Tasche.

  • Ich bin seit 20 Jahren Selbständig und ca. seit 10 Jahren in der PKV.
    Ich habe die Möglichkeit mit 60 eine ausländische Rente zu beziehen, hier bin ich auch Krankenversichert.
    Müsste ich dann weiterhin in der PKV drin sein oder falle ich da automatisch raus weil ich eine geszetzliche Ausländische KVdRentner habe ?

  • Prüfen Sie zunächst einmal, ob Ihre ausländische Rentner-Krankenversicherung in Deutschland überhaupt leisten würde.
    Zweifel sind angebracht.


    Sollten Sie tatsächlich uneingeschränkten Versicherungsschutz über eine ausländische Krankenversicherung haben, steht Ihnen möglicherweise ein langer Rechtsweg bevor, um Ihren Ausstieg aus der PKV durchzusetzen.


    Gem. § 193 Abs. 3 VVG besteht Versicherungspflicht für alle Personen, die einen Wohnsitz im Inland haben. Diese Versicherungspflicht ist jedoch konkretisiert auf ein "in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen". Das dürfte Ihre ausländische Rentner-KV nicht erfüllen.


    Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Versicherungspflicht besteht für den Personenkreis, der in der GKV versichert ist. Und hier wird es problematisch: Denn mit der Formulierung "in der gesetzlichen Krankenversicherung" hatte der Gesetzgeber die deutsche GKV im Blick.


    Ob Ihre ausländische Rentner-KV der deutschen GKV gleichwertig ist, halte ich für sehr fragwürdig.


    Eine kleine Chance gibt es. Sollte es sich bei dem Ausland um einen Mitgliedsstaat der EU handeln, könnte in § 193 Abs. 3 VVG eine Benachteiligung einer ausländischen Rentner-KV erblickt werden. Das könnte gegen den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV - Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007) verstoßen.


    Aber wenn Sie das durchsetzen wollen, müssen Sie sich auf ein mehrjähriges Gerichtsverfahren einstellen.
    Viel Erfolg!

  • @Schatzmeisterin...


    Hallo noch einmal. Ich habe einen Passus gefunden, der den Wechsel erschweren bis unmöglich machen könnte. Es geht um den Begriff der "Vorversicherungszeit". Die TK führt dazu aus...


    Der Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene...


    ...in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und


    ...mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich
    selbstständig tätig war.


    Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung nicht möglich.


    Davon habe ich bislang noch nie etwas gehört! Dies würde bedeuten, dass ein Wechsel von der PKV in die GKV nicht möglich ist, selbst wenn man über eine Anstellung automatisch pflichversichert wäre? Kurz noch einmal mein "FAll": Ich bin 53 Jahre alt und seit 28 Jahren selbstständig, ab 01.01.2016 jedoch in einer hauptberuflichen Festeinstellung. Vorab danke für Ihre Antwort :)

  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
    - Gesetzliche Krankenversicherung -

    Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 5 - 10) Zweiter Abschnitt - Versicherungsberechtigung (§ 9)

    § 9
    Freiwillige Versicherung


    (1) Der Versicherung können beitreten


    1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt


    Meine Frage... wenn ich nun durch die Anstellung unter deer JAEG pflichtversichert und NICHT freiwillig versichert bin, verhält sich dies genauso oder besteht hierin ggf. der feine Unterschied? Ich bin etwas irrtiert, da ich vom Thema "Vorversicherungszeit" bislang nichts gehört hatte.


  • Für das, was die TK schreibt, ist die TK verantwortlich.
    Ich habe Ihnen nur die Rechtslage dargestellt.
    Es ist nicht auszuschließen, dass die TK hier absichtlich die Rechtslage falsch darstellt, um ehemalige PKV-Mitglieder, die in höherem Alter bei der GKV "unterschlüpfen" wollen, abzuwimmeln.
    Das ist jedoch rechtswidrig.


    Ich weiß auch nicht, ob der von Ihnen zitierte Text nicht aus einem anderen Zusammenhang steht.
    Noch einmal: verantwortlich ist Ihr Arbeitgeber. Der dort für die Gehaltsabrechnung zuständige Sachbearbeiter muss feststellen, ob Krankenversicherungspflicht besteht oder nicht. Und wenn Sie krankenversicherungspflichtig sind, muss Sie JEDE Krankenkasse aufnehmen. Sie haben ein Wahlrecht unter den GKV-Kassen. Die GKV-Kassen MÜSSEN krankenversicherungspflichtige Mitglieder nehmen. Da werden die nicht einmal gefragt!


    Der Arbeitgeber meldet Sie dort an - und fertig.

  • @Schatzmeister/in


    Vielen herzlichen Dank für die flotte Antwort! Das hilft mir sehr weiter!


    Ich frage mich wirklich, ob ich überhaupt ein Vorgespräch mit der GKV führen sollte oder mich nicht gleich und unkompliziert über meinen künftigen Arbeitgeber anmelden lasse.


    Im Grunde sehe ich meinen "Fall" als unkompliziert an. Ich bin 53 Jahre alt, mein JAEG liegt künftig bei ca. 35.000 EUR, in meiner vernachlässigenswerten nebenberuflichen Selbstständigkeit arbeite ich nur noch 10 Stunden pro Monat mit minimalen Nebeneinkünften. Angestellte habe ich keine mehr.


    Ich hatte urspr. vor mit meinen BWA´s und einer Menge Unterlagen zur Techniker Krankenkasse zu fahren und alles zu erläutern (was vermutlich wie rechtfertigen aussehen würde). Ich halte es nun definitv für sinnvoller, mich einfach über den neuen Arbeitgeber anmelden zu lassen und selbst dafür zu sorgen, dass ich mit meiner Nebenbeschäftigung gesetzeskonform bin. Würden sie dem so zustimmen?


    Nochmals vielen herzlichen Dank für Ihren spontanen, klugen Rat!