Rückkehr in die GKV

  • Mein - durchaus ernstgemeinter - Rat zu Ihrer Frage:


    Heiraten Sie Ihre Freundin! Dann ist sie über die Familienversicherung bei Ihnen in Ihrer GKV-Kasse mitversichert.
    Es gibt meines Erachtens schlechtere Gründe für eine Eheschließung. ;)


    Auf andere Art und Weise kommt Ihre Freundin unter den von Ihnen geschilderten Umständen aus der PKV nicht heraus.
    Sie ist kein "Härtefall". Einen solchen gibt es in der PKV überhaupt nicht. Sie ist ganz normal privatversichert.
    Und das bleibt sie so lange, bis sie entweder eine eigene versicherungspflichtige Berufstätigkeit aufnimmt - oder jemanden heiratet, der GKV-versichert ist.

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für die ganzen ausführlichen Informationen, die ich gerne noch um einen Aspekt ergänzen möchte. In dem Artikel von Finanztip und in den Beiträgen von Saidi wird darauf hingewiesen, dass bei einem Wechsel (Rückkehr) von PKV in die GKV der Vertrag über die Gehaltsreduzierung (in dem Fall Teilzeit) keine zeitliche Befristung haben soll, um ein "vorübergehendes Unterschreiten" auszuschließen. Dies ist missverständlich ausgedrückt. Wer z.B. als unbefristet Angestellter mit seinem Arbeitgeber eine befristete Teilzeitvereinbarung über 12 Monate schließt (z.B. vom 01.01.2017 - 31.12.2017) und dies zu einem Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, dann ist er auch m.E. in der GKV pflichtversichert. Nach Aussage mehrerer GKV's kann eine 12-monatige Teilzeitvereinbarung mit Gehaltsreduzierung nicht als "vorübergehende Entgeltreduzierung" betrachtet werden. Wahrscheinlich ist in dem Beitrag von Finanztip dieser Passus für Jene aufgeführt worden, die keine 12 Monate Teilzeit, sondern weniger arbeiten wollen. Wenn man z.B. nur 2 Monate Teilzeit unterhalb der monatlichen JAEG befristet eingeht, aber auf die nächsten 12 Monate das gesamte JAE prognostiziert und über der JAEG landet, dann wäre man nicht pflichtversichert und käme nicht in die GKV. In diesem Fall wäre der zeitlich nicht befristete Vertrag hilfreich, da man das Teilzeitgehalt dann auf die gesamten 12 Monate hochrechnet und damit unterhalb der JAEG liegt und in der GKV bleiben kann. Vielleicht können ja Saidi oder andere Wissende noch einmal darauf eingehen. So, wie s im Artikel steht, kann es verunsichern.


    Beste Grüße an das gesamte Forum!

  • Hallo,


    ich habe mich jetzt durch die Seite gekämpft und versuche das mal das Vorgehen für meine Situation zusammenzufassen:


    für mich gilt die besondere JAEG (2016 - 50.850€) , da ich vor 2002 in der PKV versichert war. Um in die GKV wechseln zu können muss mein Jahresarbeitsentgeld diese Grenze dauerhaft unterschreiten.
    Angenommen ich würde eine Vertragsänderung (unbefristet) im Mai 2016 vornehmen lassen, bei der durch Reduzierung der Arbeitszeit ein Gehaltsänderung erreicht wird, würde die Berechnung wie folgt aussehen:


    Gehalt vor Reduktion:
    5.630€ * 12 = 67.560 -
    Frage: 127,82€ Direktversicherung pro Monat als AG Leistung müssen dazu gerechnet werden, oder nicht ? Sie werden auf der Abrechnung nicht im Steuer-Brutto aufgeführt


    Berechnung JAEG für 2016 nach Vertragsänderung ab 1.5 mit Gehalt 3.400 €


    5.630€ * 4 = 22.520€
    3.400€ * 8 = 27.200€ = 49.720€


    Da die besondere JAEG unterschritten wird, werde ich sofort pflichtversicherungspflichtig. Mein Arbeitgeber muss mich bei einer GKV meiner Wahl anmelden.
    Ich erhalte eine Bescheinigung ((vom Arbeitgeber, oder der GKV ?) das ich ab sofort in der GKV wg. Unterschreitung der JAEG pflichtversichert bin , die zusammen mit der Kündigung an meine PKV schicke. Gleichzeitig beantrage ich eine Anwartschaft bei der PKV, damit ich die Möglichkeit habe eine Zusatzversicherung unter Anrechnung meiner Rücklagen abzuschliessen.
    Frage: innerhalb welcher Frist nach Kündigung muss eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden?


    Nach der Bestätigung über meines Versicherungswechsels kann ich für den Folgemonat - also ab 1.6. meinen Vertrag wieder ändern lassen. Im Folgejahr überschreite ich die JAEG dauerhaft und bin aber dann weiterhin freiwillig in der GKV versichert.


    Ist meine Interpretation der Info's richtig so ?


    merci

  • Hallo zusammen.


    Ich habe eine Frage zur Rückkehr in die GKV, die ich beim durchlesen bisher leider noch nicht gefunden habe. Ich bin seit 2011 privat krankenversichert und wie bei so vielen anderen auch, wurde mir bei der Beratung nichts davon gesagt, dass ich meine Kinder zukünftig mal mit krankenversichern muss. Im Mai kommt nun unser 2. Kind zur Welt und ich würde deshalb gerne wieder in die GKV wechseln. Meine Freundin ist zurzeit noch in Elternzeit (mit unserer Tochter) und ab Ende März dann ja wieder in Mutterschutz. Elternzeit wird sie diesmal nur ein Jahr nehmen. Bis zu unserer Hochzeit im Dezember dieses Jahres wären dann beide Kinder ja auch noch bei ihr mitversichert.



    Mein monatlicher Bruttolohn beträgt zurzeit 4.249,52 € (Jahresgehalt: 50.994,20 €). Ich erhalte jedoch noch eine Quartals- und Jahresprovision (selbstverständlich nur, wenn ich meine Ziele auch erreiche). Aufgrund der Provisionen bin ich auch überhaupt über der JAEG bzw. in der PKV gelandet. Nun meine Frage: Da mein mtl. Grundgehalt ja unter der mtl. JAEG liegt und man nur einen Monat darunter verdienen muss, kann ich nun einfach wieder in die GKV wechseln oder muss ich nun doch ein komplettes Jahr unter der JAEG bleiben? Im April wird mein Arbeitsvertrag neu "angepasst", da ich eine 2% Gehaltserhöhung bekomme. Würde das dann evtl. als ein eine inhaltliche Änderung meines Arbeitsvertrages gelten?



    Wäre klasse und ich wäre sehr dankbar, wenn mir hier einer weiterhelfen könnte.



    Beste Grüße

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zu Reduzierung der Arbeitszeit. Theoretisch ist das bei meinem Arbeitgeber möglich. Ich muß hier einen Antrag auf Arbeitszeitänderung für der Arbeitnehmer" beantragen und hoffen, daß mein Vorgesetzter das befürwortet, allerdings gibt der Arbeitgeber eine "Rückkehrgarantie", im Formular heißt das


    * ich beantrage die Rückkehr zur Vollzeit zum xxxxxx bzw.
    * ich beantrage die Rückkehr zur Ursprungsarbeitszeit von xx Stunden zum xxxxxx


    Das sind "muß-Felder".


    Im Artikel stand, daß die Reduzierung auf keinen Fall nur vorübergehend sein darf. Da mein Arbeitgeber ein großes Unternehmen ist, wird die Formulierung ein Standardsatz sein, den ich nicht beeinflußen kann. Vermutlich wird die Rückkehr zum xxx (was ich angegeben habe) als Rückkehrgarantie genannt.


    Kollidiert diese Rückkehrangabe mit der Nichtnennung "vorübergehend?


    Es würde reichen, nur einen Monat unter dieser Beitragsbemessungsgrenze zu liegen, richtig? Heißt das, ich kann, nachdem ich in der GKV bin, den Antrag auf Arbeitszeitänderung nach einem Monat wieder ändern??? oder wie lange muß ich damit warten?


    Ich frage, da eigentlich eine Arbeitszeitreduzierung für meine Tätigkeit für Monate / einem Jahr schlecht durchsetzbar ist.


    Danke für die Einschätzung und viele Grüße
    Rosie

  • Aus meiner Sicht nicht. Die Garantie ist eine einseitige Zusage des Arbeitgebers, die Arbeitszeit später wieder auf Vollzeit anzupassen. D.h. nicht, dass daraus geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer diese Garantie auch auf jeden Fall in Anspruch nimmt und tatsächlich nach einiger Zeit in die Vollzeit zurückkehrt.


    Die andere Frage nach der "Mindestverweildauer" in der Pflichtversicherung ist hier schon mehrfach erläutert worden. Lesen Sie das in den einschlägigen Beiträgen nach. Generell ist die Rechtslage kompliziert, weil zwei Vorschriften unterschiedliche Auslegungen zulassen.


    Meine Empfehlung: sprechen Sie mit der GKV-Kasse zu der Sie wollen und erfragen Sie dort, wie man das Gesetz auslegt.
    Da die Kassen im Wettbewerb um neue, freiwillige Mitglieder stehen, denke ich, dass die Antwort in Ihrem Sinne ausfallen wird.

  • Hallo,


    ich hoffe, ich kann hier eine Antwort auf meine Frage bzgl. Rückkehr in die GKV erhalten, nachdem ich von der PKV und der GKV unterschiedliche Aussagen erhalten habe.


    Wie verhält es sich mit Elternzeit? Mein Mann möchte 2 Monate Elternzeit nehmen, aufgesplittet auf 07.2016 und 06.2017 (jeweils 1800 € Elterngeld). Ich gehe davon aus, dass die 1800 € nicht als Einkommen gelten, richtig? Würde er in 08.2016 zusätzlich Teilzeit arbeiten (außerhalb Elternzeit, da diese ja als vorübergehend gilt) und man würde alle 3 Monate zusammen betrachten, würde er unter die JAEG fallen. Müsste der AG dann in 07.2016 bereits eine Meldung an die KV machen? Die Unterjährigkeit (07.2016-06.2017) wäre doch kein Problem, oder?


    Vielen Dank für die Hilfe in diesem Wirrwarr!


    VG Dani

  • Diese Frage muss Ihr Mann mit seinem Arbeitgeber klären.


    Die lohnabrechnende Stelle Ihres Mannes muss stets prüfen, ob jemand pflichtversichert wird oder versicherungsfrei bleibt.
    Grundsätzlich ist immer eine sorgfältige Hochrechnung auf die Zukunft vorzunehmen.


    Deshalb werden Arbeitnehmer die "dauerhaft" ihr Einkommen durch Teilzeittätigkeit reduzieren folglich wieder versicherungspflichtig.


    Da bei Ihrem Mann die Reduzierung des Einkommens allerdings nicht auf Dauer sondern nur für die 2 Monate Elternzeit geplant ist, bin ich skeptisch, ob das ausreichen wird. Es ist sicherlich eine Auslegungsfrage.

  • Hallo,


    brauche eure Hilfe!
    Ich bin 53 Jahre (Deutsche, ledig) und war Jahrzehnte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
    Die letzten 12 Jahre habe ich für die UN gearbeitet, bei der wir AN eine Art Sonderstatus u.a. in Sachen Sozialabgaben haben; u.a. war ich dort (zwangsweise) privatversichert.
    Da ich nun gekündigt wurde, stellt sich die Frage der Weiterversicherung.
    ALG1 oder Hartz4 erhalte ich nicht.
    Den Artikel http://www.finanztip.de/pkv-rueckkehr-gkv/habe ich u.a. gelesen.


    Frage(n):
    Was würdest ihr in meiner Situation in Sachen Krankenversicherung unternehmen / empfehlen (bis ich hoffentlich bald einen neuen Job habe) ?
    Ob auch die Möglichkeit besteht, z.B. 2-3 Monate einen 450 Euro Job zu machen um wieder in die Gesetzliche zu kommen; oder wie lange müsste man so einen Minijob machen?


    Vielen lieben Dank für eure Hilfe !
    Ela

  • Liebe Foren-Teilnehmer,


    ich möchte gerne um einen Rat bei folgendem, rein hypothetischen Fall, bitten:


    Ein unter 55-Jähriger kündigt seine Angestelltentätigkeit wegen beruflicher Probleme nach laut Arbeitsagentur 349 anrechenbaren Anwartschaftstagen zur Monatsmitte (11,5 Monate Einzahlungen in Arbeitslosen-Versicherung). Er hatte hierbei ein Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze. Der Arbeitnehmer war, wie auch bei der dem Angestelltenverhältnis vorangegangenen Selbständigkeit, mehrjährig in einer PKV versichert und möchte möglichst rasch zurück in die GKV. Der Betroffene kann bereits zum Ersten des Folgemonats eine neue Angestelltentätigkeit antreten und verdient auch hier oberhalb der Bemessungsgrenze.
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    Er meldet sich also nach selbst erfolgter Kündigung zum 16. des Monats bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und beantragt ALG1. Dieses wird vermutlich ja in keinem Fall gewährt, weil die Mindestanwartschaftszeit von 360 SV-pflichtigen Tagen nicht erfüllt wird. Nun eine erste Frage: Da der Arbeitnehmer jedoch während seines Resturlaubes (insgesamt 16 Tage) am Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt und dieser Urlaub somit in eine AU-Zeit fällt, stellt sich hier die Frage, ob die 16 Tage Resturlaub als SV-pflichtige Tätigkeit nachvergütet und von der Arbeitsagentur angerechnet werden, so daß er dann ja prinzipiell auf 365 Tage Anwartschaft kommt. In diesem Fall hätte er ja unter Umständen Anspruch auf ALG1 und könnte zurück in die GKV. Sehe ich das richtig?
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    Angenommen, der ALG1-Anspruch bei Nachvergütung des Resturlaubes bei Krankheit wird nicht gewährt: Der Betroffene nimmt kurzfristig in der Zeit zwischen Arbeitslosenbeginn ohne Leistungsanspruch (16. des Monats) und Beginn der neuen Tätigkeit (01. des Folgemonats) eine für ca. 12 Tage befristete SV-pflichtige Tätigkeit an und verdient hierbei deutlich weniger als ein Zwölftel der Jahresbeitragsbemesungsgrenze. Kann er sich aufgrund dieser nur kurzzeitig ausgeübten Beschäftigung in der GKV versichern und dieses auch bleiben, wenn er ab dem kommenden Monat seine neue Arbeitsstelle mit höherem Verdienst hat?



    Es wäre toll, wenn mir hier jemand eine fundierte Aussage machen könnte. Das ganze Thema erscheint ja ziemlich komplex.


    Viele Grüße und danke im Voraus!
    Pauleo.

  • Guten Morgen an das Finanztip-Team!


    Ich hätte da bitte mal eine Rückfrage zu Ihrem Beitrag unter http://www.finanztip.de/pkv-rueckkehr-gkv/


    Dort schreiben Sie:


    1. Einkommen vorübergehend reduzieren
    Sie reduzieren Ihr monatliches Einkommen so weit, dass es auf zwölf Monate hochgerechnet unter der JAEG liegt. Dazu können Sie mit Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel Teilzeitarbeit vereinbaren oder ein Sabbatical nehmen. Wichtig ist dabei, dass in dem geänderten Arbeitsvertrag nicht steht, dass die Änderung nur vorübergehend ist. Nach einer erfolgreichen Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung können Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber über eine erneute Anhebung der Arbeitszeit und damit des Einkommens sprechen. Der Arbeitgeber muss natürlich zustimmen.


    Warum darf dieser Zeitraum nicht erwähnt werden? Wenn dieser mindestens 12 Monate beträgt, erfüllt man doch die ges. Bedingungen zur Rückkehr in die GKV. Das ist doch völlig legitim. Warum sollte diese Zeitspanne (sofern tatsächlich 12 Monate oder mehr) im vertrag nicht genannt werden? Oder verstehe ich das falsch?


    Vorab herzlichen Dank für Ihre Hilfe und kurze Klarstellung.


    Beste Grüße,
    Saolvo

  • Hallo, wer kann mir hierzu nähere Informationen geben:


    ich bin fast 63 Jahre und privat versichert.
    Mein Altersteilzeitvertrag endet in Kürze und habe mich arbeitslos gemeldet (3 Monate Sperrzeit, 3 Monate kein Einkommen).
    In dieser mir vom Arbeitsamt auferlegten Sperrzeit, wo ich kein Einkommen habe, konnte ich mich über die GKV meiner Frau versichern.


    Jetzt meine Frage:
    Muss ich nach den 3 Monaten Familienversicherung wieder in die PKV zurück wechseln, oder kann ich mich dann über die GKV weiter versichern?


    Ich habe irgendwo gelesen, dass man mindestens 1 Jahr familenversichert sein muss, um das tun zu können.


    Wie ist die genaue Rechtslage?
    Wer kann mir hierzu näheres sagen?


    Vielen Dank im Voraus.


    MfG.
    K.S

  • Etwas hier macht keinen Sinn , damit sag ich nicht dass, die Situation falsch ist. Nur kann es nicht verstehen.
    wenn Verwaltungsaufwendungen
    zu diskutieren ist, ist es in der Regel im Rahmen eines eigenfinanzierten Plan gemacht, nicht versichert. Die Einsparungen, geschieht auch die Einsparungen in dem Artikel aufgrund der Reduktion zu sein. Also, wenn es sich um eine selbst finanzierte Plan ginge würde es mir unmöglich sein, auf den reduzierten Betrag zu betreiben.



    Was vermisse ich?

  • Hallo zusammen


    Ich habe einige praktische Fragen zur Rueckkehr in die GKV ueber reduzierte JAEG:


    Wenn ich durch Aenderung des Arbeitsvertrages in Teilzeit unter die JAEG sinke (nehmen wir an, fuer 2 Monate), muss der Arbeitgeber mich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden, richtig?
    Bei welcher denn? Und wer uebernimmt diesen Papierkram?
    Nur der Arbeitgaber?
    Was habe ich dabei zu tun?
    Kann ich mir die GKV aussuchen?
    Oder ist das die GKV, bei der ich zuletzt versichert war (vor Wechseln in die PKV)?


    Was muss ich tun, wenn die GKV mich aufgenommen hat? Einfach formlos meine PKV kuendigen? Reicht der PKV ein einfacher Nachweis ueber meine Mitgliedschaft in der GKV?


    Hier im Forum ist ganz haeufig davon die Rede, dass die Voraussetzungen zum Wechsel in die GKV erfuellt sein muessen (viele gesetzliche Bestimmungen). Ist vielleicht eine daemliche Frage, aber: Wer ueberprueft denn, dass ich diese Voraussetzungen eingehalten habe???


    Danke, das Forum ist grossartig!

  • Noch eine Frage:


    Ich moechte aus dem Basistarif in die GKV wechseln. Gibt es da irgendwelche Kniffe, die mir den Wechsel erleichtern? Oder generell gefragt, gibt es Besonderheiten beim Wechsel von Basistarif in GKV??


    Bin Auslandsrueckkehrer, vorher PKV, jetzt Vollversicherung PKV abgelehnt, deshalb im Basistarif. Verheiratet, 1 Kind (Mutter arbeitet z.Zt. nicht, Mutter und Kind GKV).


    Danke!

  • @ Gerd45,


    die Anforderungen ob eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft in der GKV in Frage kommt, prüft die jeweilige Krankenkasse.


    Bitte sprechen Sie mit der jeweiligen Kasse, dass diese Ihnen bzw. dem Arbeitgeber die nötigen Unterlagen zukommen lässt.


    Die Personalabteilung des Arbeitgebers kann Ihnen die Anmeldeformalitäten erläutern bzw. abnehmen.


    Gehe ich Recht in der Annahme, dass Sie die lesenswerten FT Artikel zu GKV/PKV gelesen haben, und eine Pflichtmitgliedschaft für Sie in Frage kommt?


    VG


    Schopenhauer

  • @'Schopenhauer


    Ich habe mich durch das komplette Forum gelesen, es bleiben aber immer noch Fragen:


    Reicht eine Absenkung der JAEG fuer einen Monat aus?


    Wie laeuft die Kuendigung von der PKV, wenn ich in der GKV bin?


    Wie auch oben schon gefragt: wer ueberprueft denn, ob die Voraussetzungen fuer einen Wechsel in die GKV erfuellt sind?


    Gruss


    Gerd45

  • Hallo,


    zu der Grenze des Einkommens: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe einesKalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten,zum Beispiel durch Verringerung der Arbeitszeit,tritt die Krankenversicherungspflicht sofortein. Vgl: https://www.tk.de/centaurus/se…versicherungsfreiheit.pdf


    Dies könnte als Angestellter z.B. durch Teilzeitarbeit erreicht werden. Bei Renteneintritt könnte die GKV dann als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden.


    Es gibt aber eine Ausnahme, die beachtet werden muss: Wenn Sie sich in der Vergangenheit auf Antrag von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, ist dieser Weg über das niedrige Einkommen versperrt. Dies wäre der Fall wenn der (gut verdienende) Angestellte aus irgend welchen Umständen heraus weniger Einkommen hat und somit unter die JAEG fällt (theoretisch der Versicherungspflicht unterläge), sich in dem damaligen Moment jedoch aktiv durch den Antrag gegen eben diese Pflicht entscheidet und somit trotz niedrigem Einkommen in der PKV bleibt. Ich kann nicht erkennen, ob Sie sich per Antrag haben befreien lassen.


    Die PKV lässt sich gemäß § 205 VVG einmal jährlich, mit einer Frist von drei Monaten, zum Ende des Kalenderjahres kündigen.


    Bitte bedenken Sie, dass wir bereits seit ein paar Jahren eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland haben, und der Versicherungsschutz im Falle eines Systemwechsels nahtlos bestehen muss.


    Die letztendliche Prüfung, ob die Versicherungspflicht besteht, obliegt der Krankenkasse. Im Streitfalle wäre das zuständige Sozialgericht mit dem Falle betraut.


    VG Schopenhauer

  • Ein paar Ergänzungen bzw. Korrekturen zu den Ausführungen von @Schopenhauer:


    1. Überprüfung der Voraussetzungen der GKV


    Hier ist Ihr Arbeitgeber gefragt. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, festzustellen, ob Sie versicherungspflichtig sind oder nicht.
    Zwar hat @Schopenhauer recht, wenn er auf die Krankenkasse verweist. Diese kann allerdings erst bei einer sog. "Aussenprüfung", also wenn ein Prüfer der Krankenkasse den Betrieb durchleuchtet, feststellen, ob der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat.


    Wenn Sie Ihr Gehalt reduzieren ist jedoch die Krankenkasse nicht eingebunden. Sie bekommt elektronisch vom Arbeitgeber die Information, dass in Ihrem Fall Versicherungspflicht eingetreten ist - und gut is.


    2. Kündigung der PKV


    Lesen Sie § 205 Abs. 2 VVG! Bei Eintritt der Versicherungspflicht können Sie einen PKV-Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts kündigen.