Rückkehr in die GKV

  • Hallo zusammen,
    erstmal: Kompliment für Eure informative Seite!
    jetzt zu meiner Frage:
    Bin 53 Jahre alt und seit Anfang der 90-er Jahre selbständig und privat versichert. Mitlerweile auch verheiratet, meine Frau ist angestellt und GKV versichert ebenso unsere 3 Kinder. Ich möchte wegen der ständig steigenden Beiträge die GKV verlassen. Habe ein Fahrradgeschäft, das ich führe.
    Geht das, dass ich das Geschäft an meine Frau übertrage und sie mich anstellt, so dass ich als Angestellter mit nicht so hohem Verdienst zurückwechseln könnte? Habe nämlich gehört, dass eine Anstellung im familiären Kreis von der GKV nicht akzeptiert wird. Meine Steuerberaterin sah kein Problem darin und meinte sogar, dass wir die Firma nach dem Wechsel wieder ohne Probleme auf mich übertragen können.
    Auch wenn sich das vielleicht so anhört, als ob ich nur immer die Rosinen rauspicken würde, so ist das nicht so. Wahrscheinlich gehöre ich einfach nur zur Mehrheit der Selbständigen, die sich selbst ausbeuten, nie richtig Geld machen und im Alter die Grundsicherung benötigen, da sie nie was zur Seite legen konnten / wollten.
    Im Voraus Vielen Dank für die Antworten

  • Als ehemaliger Beamter auf Zeit keine Rückkehr möglich, falls das Jahresbrutto mehr als 57600 EUR beträgt.

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
    - Gesetzliche Krankenversicherung -
    Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 5 - 10) Zweiter Abschnitt - Versicherungsberechtigung (§ 9)

    Mein persönlicher Fall ist hier wahrscheinlich noch nicht besprochen worden (ich habe viel gesucht, aber nichts dazu gefunden).


    Als "Akademischer Rat auf Zeit" war ich knapp drei Jahre lang in der PKV versichert, da die GKV wegen der Beihilfe keinen Sinn macht. Nun ist mir die Rückkehr in die GKV verwehrt worden, da mein Jahresgehalt beim neuen Arbeitgeber über der oben genannten Grenze liegt. Leider ist es nur 'etwas' höher, so dass sich bei mir alles andere als Reichtum einstellt. Angesichts einer typischen Hochschulkarriere (prekäre Erwerbsbiografie) und des sehr späten Einstiegs in die PKV (keine Anwartschaften) zeichnet sich ein Desaster im Alter ab.


    Diese Verbeamtung ist ja doch bereits dem Namen nach befristet (sie war einmal mit der Hoffnung auf eine Professur verknüpft). Wieso wird die Regel dennoch derart strikt vorgegeben, als wäre man von nun an auf Lebenszeit Beamter.


    Meiner Ansicht nach gibt es diesbezüglich eigentlich keine Regelung - und gemeinsam mit einem wohl überschaubaren (aber sicherlich kein kleiner) Personenkreis bin ich Opfer dieser Regelungslücke geworden. Deshalb habe ich eine Petition im Bundestag eingereicht. Mal schauen, was rauskommt.


    Vielleicht hat ja noch jemand den ein oder anderen Tipp.

  • Hallo zusammen.


    Ich hätte folgende Frage. Ich bin Beamter mit 70% Beihilfeanspruch und habe seit über 20 Jahren meinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Ich beabsichtige meinen Wohnsitz wieder nach Deutschland zu verlegen und habe im Vorfeld bei einer Reihe von PKV einen Antrag um Aufnahme gestellt. Leider vergeblich.


    Ist es irgendwie möglich für mich in die GKV zu wechseln?
    Falls nicht, würde der Beitrag beim PKV-Basistarif voll berechnet werden oder nur in Höhe meines benötigten Versicherungsschutzes, also 30 %?


    Hat da jemand eine Idee?

  • Als ehemaliger Beamter auf Zeit keine Rückkehr möglich, falls das Jahresbrutto mehr als 57600 EUR beträgt.

    Das hängt nicht an Ihrem Status als ehemaliger Beamter.
    Das trifft genau so einen ehemals Selbstständigen. Oder einen ehemaligen Angestellten.
    Wenn man einmal sich für die private Versicherung entschieden hat, kommt man - ausser im Fall der Pflichtversicherung - nicht mehr in die GKV zurück.


    Das ist das vom Gesetzgeber gewollte Zweiklassen-System in der Gesundheitspolitik.
    Die SPD hat jüngst erklärt, dass sie sich für die Abschaffung der PKV einsetzen will.
    Allerdings wird das angesichts der Mehrheitsverhältnisse im nächsten Bundestag wohl nichts werden...

  • Ist es irgendwie möglich für mich in die GKV zu wechseln?

    Nein.



    Falls nicht, würde der Beitrag beim PKV-Basistarif voll berechnet werden oder nur in Höhe meines benötigten Versicherungsschutzes, also 30 %?

    Der Basistarif ist kein Beihilfetarif. Mit Ihrem Beihilfeanspruch als Auslandsrückkehrer passen Sie überhaupt nicht in das System!


    Wie sind Sie denn jetzt versichert?

  • Nun, zur Zeit bin ich auch hier in den Niederlanden versichert. Ich kann das niederländische Gesundheitssystem nutzen, wobei die Kosten dann von der niederländischen Versicherung übernommen werden oder das deutsche Gesundheitssystem. Im letzteren Fall verbleiben mir jedoch nach Abzug der Beihilfe 30 % der Kosten.


    Die niederländische Versicherung ist allerdings an den Wohnsitz hier gekoppelt u. würde bei der Rückkehr nach Deutschland entfallen.

  • Ich fürchte, Sie müssen Ihren Wohnsitz in den Niederlanden beibehalten.
    Zur deutschen GKV haben Sie keine Zutrittsberechtigung.
    Und die PKV nimmt Sie auch nicht, wie Sie selbst bereits festgestellt haben.


    So eine Kombination (Beamter mit langjährigem Auslandswohnsitz) ist in den Regelwerken nicht vorgesehen.
    Sie hätten damals - als Sie in die niederländische Krankenversicherung eingetreten sind - bei Ihrer PKV eine Anwartschaftsversicherung für den 30 % Beihilfetarif abschließen müssen. Dann könnten Sie diese jetzt wieder zur Vollversicherung aufleben lassen.


    Ohne diese Konstellation nimmt Sie kein PKV-Versicherer, weil Sie aus deren Sicht ein zu großes Kostenrisikio darstellen.
    Sorry.

  • #GKV #Beitragsschulden #+38,3%



    Ach ja, fast untergegangen. Laut Süddeutscher Zeitung (die bezieht sich auf die Zahlen des GKV-Spitzenverbands) schulden Versicherte den gesetzlichen Krankenkassen immer mehr Geld: Die Beitragsschulden insbesondere von freiwillig Versicherten summierten sich zuletzt auf 4,48 Milliarden Euro - das sind gut 1,2 Milliarden Euro (oder + 38,3 %) mehr als noch Anfang 2015.



    Das geht aus einer Übersicht des Spitzenverbands der Krankenkassen hervor. 2011 hatten die Schulden insgesamt noch gut eine Milliarde Euro betragen.


    Mein Kommentar:



    Wie wirkt sich das wohl auf die Beitragsentwicklung der GKV-Versichertengemeinschaft aus? Hat jemand eine Ahnung oder Vermutung?



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Der Wechsel in die GKV ist ab 55 Jahren nur unter erschwerten Bedingungen möglich



    Wer als zunächst gesetzlich Krankenversicherter die Voraussetzungen für die private Krankenversicherung erfüllt, etwa, weil die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresentgeltgrenze überschritten wurde oder weil statt einer angestellten nunmehr eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat grundsätzlich ein Wahlrecht: Entweder weiterhin (freiwillig) in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln - vorausgesetzt, eine private Krankenversicherung ist zur Aufnahme bereit. Während der Wechsel von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung immer – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – möglich ist, wenn eine private Krankenversicherung ihre Aufnahmebereitschaft erklärt, ist eine


    Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht so einfach möglich


    Der Wunsch nach Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wird im Alter wegen der dann immer höher werdenden Beiträge (in der PKV) bei vielen Menschen immer stärker. Denn plötzlich erscheint die gesetzliche Krankenversicherung als die günstigere Alternative. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollte von einem darauf spezialisierten Berater berechnet und geprüft werden.



    In der Praxis wird Betroffenen daher gern empfohlen, eine angestellte Tätigkeit aufzunehmen. Liegt das Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, wird dadurch grundsätzlich der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnet. Es gelten jedoch zwei Voraussetzungen:



    1.) Es darf sich dabei nicht um eine geringfügige Beschäftigung handeln.


    2.) Das Gehalt muss unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen.



    Diese beiden Voraussetzungen sind leicht nachzuvollziehen, da es sich dabei um die üblichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht handelt. Es gibt jedoch noch weitere Einschränkungen, die in der Beratungspraxis unbedingt zu beachten sind. Liegen diese vor, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung auch bei Aufnahme einer angestellten Tätigkeit unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ausgeschlossen:


    1.) In der Vergangenheit ist auf die Versicherungspflicht verzichtet worden.


    2.) Die/der Betreffende hat das 55. Lebensjahr vollendet.



    Wenn also in der Vergangenheit auf die Versicherungspflicht verzichtet hat, kann später nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse zurückgekehrt werden.



    Beispiel: Arbeitnehmerin Frau Weber ist seit acht Jahren privat krankenversichert, weil ihr Gehalt seither die Jahresentgeltgrenzen übersteigt. Aufgrund der Geburt von Zwillingen und der von ihr übernommenen Familienarbeit ist sie ab 2017 nur noch an 2 Tagen in Teilzeit angestellt tätig und unterschreitet die Jahresentgeltgrenzen. Grundsätzlich ist sie gesetzlich krankenversichert; da sie aber die private Krankenversicherung fortführen möchte, lässt sie sich, was nach § 8 SGB V möglich ist, von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien. Diese Entscheidung führt dazu, dass sie zukünftig nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann, selbst wenn sie die Jahresentgeltgrenzen unterschreitet (sog. absolute gesetzliche Versicherungsfreiheit).




    Mit 55 Jahren ist grundsätzlich die Wechselmöglichkeit eingeschränkt


    Auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht möglich. Diese Regelung ist - das zeigt die Praxis - den Betroffenen oft nicht bekannt.


    Haben die Betreffenden aber das 55. Lebensjahr vollendet, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nur möglich, wenn die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre davor gesetzlich krankenversichert war. Bestand also in den letzten fünf Jahren für mindestens einen Tag eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, bleibt auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Krankenversicherungspflicht bestehen, so dass dadurch der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnet ist.



    Auch wenn in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Krankenversicherung wie in Punkt beschrieben, vorlag, kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden. Vorausgesetzt, die betreffende Person war in den letzten fünf Jahren an höchstens 900 Tage (=die Hälfte von in den letzten 5 Jahren) von der gesetzlichen Krankenversicherung aus schädlichen, sog. qualifizierten Gründen befreit. Schädlich ist etwa Befreiung wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenzen oder wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. War die betreffende Person in den letzten fünf Jahren an mindestens 900 Tagen aus anderen, (als unschädlich einzustufenden Gründen) nicht gesetzlich krankenversichert, bleibt auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn jemand nach langem Auslandsaufenthalt in Deutschland tätig wird oder wenn jemand jahrelang Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hatte.



    Bei absoluter gesetzlicher Versicherungsfreiheit ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt, selbst wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen würden.



    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bei über 55-jährigen Versicherten endgültig verwehrt ist, wenn in den letzten fünf Jahren einerseits keine gesetzliche Krankenversicherung bestand und ein qualifizierter Grund für die fehlende Krankenversicherungspflicht, insbesondere das Überschreiten der Jahresentgeltgrenze oder die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, für mindestens 900 Tage vorlag. Nicht zwingend ist ein zusammenhängender Zeitraum. Ebenso ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bei absoluter gesetzlicher Versicherungsfreiheit verwehrt.



    Beispiel: Herr Mayer hat am 4. April 2016 sein 55. Lebensjahr vollendet. Bevor er sich am 1.1.2014 mit IT-Beratung selbständig gemacht hat, war er bis 31.12.2015 als Angestellter tätig und gesetzlich krankenversichert. Mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wechselte er in die private Krankenversicherung. Im Mai 2016 wird ihm eine Stelle als Angestellter angeboten; das Gehalt würde unter der Jahresentgeltgrenze liegen. Diese Stelle würde er gern annehmen. Auch wenn Herr Berger bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses über 55 Jahre alt ist, ist er gesetzlich krankenversicherungspflichtig, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre gesetzlich krankenversicherungspflichtig war, d.h. er hat die Möglichkeit, obwohl er älter als 55 Jahre ist, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren.



    Praktisch bedeutsamer ist aber der Fall, dass eine Person bei Erreichen des 55. Lebensalters seit mehr als fünf Jahren selbständig tätig ist. Hätte Herr Mayer seine frühere angestellte Tätigkeit bereits im Januar 20010 zugunsten der selbständigen Tätigkeit beendet und sich direkt privat versichert, wäre er im Mai 2016 nicht mehr gesetzlich krankenversicherungspflichtig, weil



    1.) kein Tag gesetzliche Krankenversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre;


    2.) qualifizierter Grund: Aufgrund der selbständigen Tätigkeit war er während der gesamten fünf Jahre, also mindestens 900 Tage nicht krankenversicherungspflichtig.



    In diesem Fall wäre Herr Mayer von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit, so dass er keinen Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherung hat. Wegen der seit 2009 in Deutschland eingeführten Krankenversicherungspflicht müsste er sich trotz einer Anstellung mit Gehalt unterhalb der Jahresentgeltgrenze weiterhin privat krankenversichern.



    Hinweis: Es ist denkbar, dass in wenigen eng gefassten Ausnahmefällen, vor allem in Fällen der Familienversicherung oder bei Rückkehr aus dem Ausland, eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht auch für über 55jährige begründet werden kann. Auf diese Fälle kann wegen der Komplexität hier nicht näher eingegangen werden.



    Mein Kommentar:


    Wer dieses „Thread“ liest, dem wird schnell klar, wie viele Menschen offene und unbeantwortete Fragen zu diesem Thema haben. Es ist aus meiner Sicht die Pflicht jedes auf PKV-Fragen spezialisierten Beraters (spezialisierte Versicherungsberater, spezialisierte Versicherungsmakler, Tarifoptimierer, Tarifwechselmakler u.a.) auf die PKV-GKV-Wechsel-Möglichkeiten und ggf. bestehende Hindernisse hinzuweisen und ggf. Rentenberater oder Fachanwälte für Sozialrecht bei komplexen Fragestellungen in den Beratungsprozess einzubinden.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Hallo Zusammen,


    ich würde mich über eine Stellungnahme zu nachfolgendem Sachverhalt sehr freuen:


    "Aufgrund Betriebsschliessung (gem. Gesellschafterbeschluss vom Dez. 2015)wurde die Niederlassung in der ich beschäftigt war per 1.3.16 komplett aufgelöst und Arbeitsplätze in 400 km Entfernung angeboten.


    Am 25.1.2016 erhielt ich eine ordentliche Kündigung von meinem AG zum 31.5.16. Der von mir sofort beauftragte Rechtsanwalt wollte gleich Kündigungsschutzklage erheben, jedoch wurde ihm von meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass mit mir nur 5 Personen dort beschäftigt seien, keiner ausser mir vor dem 1.1.2004 begonnen habe und somit das KSchG nicht greifen würde. Das Unternehmen wolle sich aber zu seiner sozialen Verantwortung bekennen und eine Abfindung i.R. eines Abwicklungsvertrages bezahlen.
    Daraufhin hat mein RA eine Abwicklungsvereinbarung für mich ausgehandelt.


    Die an mich ausgezahlte Abfindung hatte die Höhe von 1/2 Bruttomonatslohn je Beschäftigungsjahr, zzgl. Firmenwagenausgleich.


    Nachdem ich wohl demnächst ALG I beantragen muss, wurde mir telef. beim Arbeitsamt mitgeteilt, dass der o.g. Sachverhalt evtl. zu einer Sperrung führen könnte."


    Kann hier tatsächlich eine Sperre eintreten und wenn ja, wie lange?


    Besten Dank!

  • Hallo Community,



    Krankengeld für selbstständige, privatversicherte Mütter geplant



    Bisher hatten privatversicherte, selbstständige Frauen während ihres Mutterschutzes kein Anrecht auf Krankengeld. Das will die Große Koalition jetzt ändern. Die Neuregelung soll an den bereits bestehenden Krankengeldanspruch angeknüpft werden. Aber auch für gesetzlich versicherte Selbstständige soll es Neuerungen geben.


    Selbstständige Frauen bekommen während der Phase des Mutterschutzes kein Krankengeld von ihrer privaten Krankenversicherung (PKV). Genau hier will die Große Koalition ansetzen und Neuerungen einführen, berichtet RP Online. So will sie PKV-Anbieter dazu verpflichten, dass sie diesen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Krankengeld zahlen.



    Den vollständigen Artikel finden Sie in der Rheinischen Post (mit folgenden Link abrufbar):



    http://www.rp-online.de/wirtsc…ststaendige-aid-1.6549062



    Der Gesetzesentwurf, aus dem diese Neuerungen hervorgehen, soll bereits heute in den Bundestag gehen. Der Anspruch auf Krankengeld soll aber nur dann gelten, wenn die betroffene Frau während der Mutterschutzfrist nicht oder nur eingeschränkt berufstätig ist, berichtet die Zeitung weiter.



    Aber auch für selbstständige GKV-Versicherte soll es Neuerungen geben. Beitragshöhen wurden hier bisher immer nach dem jüngsten Einkommensteuerbescheid berechnet. Dabei geriet aus dem Blick, wie viel der Versichwerte im Folgejahr einnehmen würde.



    Deshalb soll die Berechnung laut geplanter Neuerung bald zunächst vorläufig gelten. So sollen Versicherte Beiträge zurückerstattet bekommen, wenn sich herausstellt, dass sie in einem Jahr weniger Einkommen erzielt haben als erwartet, schreibt die Rheinische Post.



    Mein Kommentar:


    Hier wird eine wichtige Lücke geschlossen. Den Gesetzesentwurf erachte ich daher als positive Initiative der GroKo.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Betriebsrenten, KV- und Pflegeversicherungsbeiträge & Vorsorgestrategie



    Hallo Community,



    eine häufig gestellte Frage lautet:



    Fragesteller: Ich bin von der PKV in die GKV gewechselt und jetzt zahle ich KV- und Pflegebeiträge auf meine Betriebsrente – wie kann das sein?



    Meine Antwort lautet dann in etwa wie folgt: Ab 01.01.2004 wird in der GKV der volle Beitragssatz auf Kapitalauszahlungen und andere Betriebsrenten erhoben. Wären Sie in der PKV geblieben, hätten Sie im Regelfall keine KV- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente zahlen müssen.



    Anschlussfrage: Ja, dann ist die Rückkehr in die private Krankenversicherung ein Ausweg, oder?



    Meine Antwort: Der Rückkehr in die PKV ist noch kurze Zeit möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Hier sind Berechnungen notwendig, die die prognostizierten Beiträge in der PKV / Ersparnisse von Sozialversicherungsbeiträgen in der GKV u.a. mit den Beiträgen in der GKV inklusive der Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten u.a. umfasst.


    Anschlussfrage: Ja, aber warum haben mich mein Arbeitgeber und der Vermittler nicht auf diesen Sachverhalt hingewiesen.



    Meine Antwort: Die Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Das gesetzlich Krankenversicherte von Altersvorsorgungsbezügen Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen, sollte hingegen bekannt sein. Sinnvoll erscheint es aus meiner Sicht allerdings, bei der Entscheidung, wie man für Alter vorsorgt und wie man krankenversichert ist, die unterschiedliche Beitragsbelastung verschiedener Arten von Alterseinkünften zu berücksichtigen. Jemand, der Ihnen nur ein Produkt vermitteln möchte, wird eine solche Berechnung/Betrachtung jedoch nicht anstellen. Auch Tippgeber beschränken sich in aller Regel auf die gestellten Fragen und „schauen dabei nicht über den Tellerrand“ hinaus. Offen gesagt, kann man von Tippgebern auch nicht erwarten, dass sie die vorgenannten Betrachtungen anstellen.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Ich bitte um eine rechtliche Quelle für die aufgestellten Behauptungen im folgenden Abschnitt aus dem Artikel zum Wechsel in die GkV auf dieser Website:


    "
    2. Sie versichern sich im europäischen Ausland
    Die zweite Notlösung besteht darin, in einem anderen europäischen Land in die dortige Pflichtversicherung einzutreten. Länder mit einer entsprechenden Krankenversicherungspflicht sind unter anderem die Niederlande, Schweden oder die Schweiz. In der Regel müssen Sie dazu in das jeweilige Land umziehen oder dort einen Job annehmen. Weiterhin müssen Sie mindestens zwölf Monate dort versichert sein und rechtzeitig Ihre private Krankenversicherung kündigen. Der Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse kann maximal drei Monate nach der Heimkehr nach Deutschland erfolgen. Informieren Sie sich vorab bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, welche Regelungen in Ihrem Fall gelten."


    Quelle: http://www.finanztip.de/pkv-rueckkehr-gkv/

  • Wie sähe es denn eigentlich rechtlich aus, wenn einem bei einer sozialversicherungspflichtigen Neu-Anstellung bereits nach wenigen Wochen in der Probezeit gekündigt wird?


    Ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, den Angestellten trotzdem sozialversicherungspflichtig (unter anderem bei der gesetzlichen Krankenkasse) zu melden, wie es der Arbeitsvertrag vorsah, oder nicht?


    Würde es hierbei einen Unterschied machen, wenn die Kündigung fristlos erfolgte?

  • Ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, den Angestellten trotzdem sozialversicherungspflichtig (unter anderem bei der gesetzlichen Krankenkasse) zu melden, wie es der Arbeitsvertrag vorsah, oder nicht?


    Selbstverständlich muss der Arbeitgeber melden! Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur einen einzigen Tag bestanden hat.
    In der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) ist detailliert festgelegt, welche Meldetatbestände es gibt und welche Fristen gelten.


    Für eine Beschäftigung, die z.B. wegen einer Probezeitkündigung nur kurz war, kann die An- und Abmeldung mit dem gleichen Datensatz erfolgen. In den meisten Branchen hat der Arbeitgeber bis zur nächsten Gehaltsabrechnung (bzw. maximal sechs Wochen) Zeit für die Anmeldung eines neuen Beschäftigten.


    Für einige Branchen, in denen erfahrungsgemäß viel Schwarzarbeit stattgefunden hat, sind Sofortmeldungen vorgeschrieben. Dies sind z.B. Baugewerbe, Gastronomie, Schaustellergewerbe (usw. Aufzählung nicht vollständig!).



    Würde es hierbei einen Unterschied machen, wenn die Kündigung fristlos erfolgte?


    Nein, das macht keinen Unterschied.


    Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Kasse wieder abgemeldet hat, ist zumindest die Pflichtmitgliedschaft beendet. Ob der Betreffende dann ein Recht hat, der Kasse als freiwilliges Mitglied beizutreten, muss die Kasse prüfen.

  • Danke!


    Der Arbeitnehmer würde also auch in diesem Fall eine Bestätigung der Pflichtversicherung von der Krankenkasse erhalten und wäre dann auch noch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Monat lang pflichtversichert?