Rückkehr in die GKV

  • Natürlich gibt es dazu sichere Auskünfte. Das ist kein Hexenwerk, wenn man fachlich versiert ist.

    In Deinem Fall vermischt Du mehrere unterschiedliche Aspekte und stellst offensichtlich die falschen Fragen - denn nur die korrekte Frage führt zur korrekten Antwort:

    Befreiung
    Versicherungspflicht
    Auswirkung in der Zukunft

    Wenn man es nicht ausprobiert, wird man nie Wissen, ob Rechtssicherheit möglich wäre!

  • Da ich weiter oben angesprochen wurde (sorry, hatte ich irgendwie übersehen) möchte ich ganz offen gestehen, dass ich kein "guter" Versicherungsberater, sondern ein "böser" Versicherungsmakler bin. Erstaunlicherweise fressen Versicherungsmakler aber trotzdem keine kleinen Kinder, sondern haben ab und zu gute Ideen, wie man Menschen bei der Lösung ihrer Probleme hilft. :)  Pantoffelheld scheint das erkannt zu haben, ebenso die Zufälligkeiten neu angemeldeter Profile. Danke! :thumbsup:

    Bei den von uns zum Thema Krankenversicherung beratenen Kunden hat sich das Thema Rückkehr in die GKV bislang so gut wie nie gestellt, da wir vor einem Wechsel in die PKV die Sinnhaftigkeit dieses Schritts gemeinsam mit unseren Kunden sehr genau prüfen, inkl. Absicherung gegen Berufsunfähigkeit etc. Mich würde mal interessieren, was elgro zu diesem Schritt bewegt - es wundert mich, dass das noch niemand gefragt hat.


    Die Rückkehr in die GKV ist u.a. aus diesem Grund ganz offen gesagt nicht unsere Kernkompetenz. Mit diesem Thema ist man aus meiner Sicht bei einem praxisnahen, kompetenten Versicherungsberater gut aufgehoben, besser als bei einem Anwalt. Und das sage ich, obwohl ich selbst Jurist bin :). Wir empfehlen bei solchen Anfragen deshalb einen Versicherungsberater, mit dem wir kooperieren. Über die hier versammelten Versicherungsberater, die unter Pseudonymen mehr oder weniger deutlich um Kunden werben, kann man sich ja aus deren Beiträgen ein Bild machen und diese dann ggf. beauftragen. Das ist ja der - aus meiner Sicht gar nicht anstößige - Zweck der Übung :).

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG - Spezialisten für Berufsunfähigkeit, Private Krankenversicherung, Altersvorsorge, Geldanlage. Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen. Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Hallo zusammen,

    mich wundert es ein bisschen, dass es auf den 30 Seiten hier so gut wie keine Berichte von erfolgreichen Rückkehrern gibt. Gibt es denn niemanden, der mal von seinem konkreten Fall berichten kann?
    Ich bin ein Standard-Fall...50 Jahre alt, Freiberufler und möchte gerne zurück.

    Ein befreundeter Freiberufler kann mich für einen Monat (oder auch länger wenn nötig) fest anstellen (für z.B. €2000/Monat, unbefristet und dann eben Kündigung des Arbeitgebers während der Probezeit nach einem Monat). Nach diesem Monat könnte ich mich dann z.B. noch arbeitslos melden (falls es was bringt), auch wenn ich keinen Anspruch auf ALG1 habe. Dann irgendwann (nach z.B. 1,2 oder 3 weiteren Monaten) würde ich wieder als Selbständiger weiterarbeiten. Der Knackpunkt ist dann wohl, ob mich die GKV dann behält oder nicht (nachdem ich denen gemeldet habe, dass ich wieder selbständig bin).

    Dies ist natürlich sehr wichtig für mich, denn ich muss mich bei der PKV ja für diese Zeit mit einer An­wart­schaft absichern.
    Es muss doch irgendwas rechtlich bindendes geben, so dass die GKV einen dann nicht mehr ausschliessen kann. Und ist das von GKV zu GKV unterschiedlich? Ist z.B. die AOK kulanter als z.B. die Techniker? Welcher Zeitraum als Angestellter ist als sicher anzusehen?

    Vielen Dank für eure Tipps und Erfahrungsberichte...

  • Der ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern dem stehen Gesetze und Vorschriften entgegen.

    Und angemerkt sei: es nützt nicht die Story vom Anderen, weil der Verwaltungsakt möglicherweise gar nicht geprüft wurde und schwebend nichtig sein könnte.

    P.S.: die Warnlampen sind aber beim Begriff "Freiberufler" extrem angegangen!! Hier sind rote Blinkleuchten und Sirenen aktiviert!

  • Denke auch das der oben benannte Weg rechtsmissbräuchlich ist und recht gravierende Folgen haben kann (möglicherweise Steuerhinterziehung wegen des Scheinarbeitsverhältnisses, etc.).


    Was natürlich immer passieren kann: Pläne ändern sich.


    So war es zum Beispiel bei mir. Ich habe Teilzeit beantragt und bin so unter der JAEG gekommen. Damals war meine Schwiegermutter schwer erkrankt und ich bin davon ausgegangen, sie zusammen mit meiner Frau pflegen zu müssen. Im Zuge der Teilzeit bin ich in die GKV zurückgewechselt. Kurze Zeit später, nachdem ich bereits in Teilzeit war, haben wir eine andere Lösung mit meiner Schwiegermutter gefunden (wir haben eine bezahlbare ambulante Pflege gefunden) und ich bin wieder zurück in Vollzeit gewechselt und dann in der GKV geblieben.

  • Denke auch das der oben benannte Weg rechtsmissbräuchlich ist und recht gravierende Folgen haben kann (möglicherweise Steuerhinterziehung wegen des Scheinarbeitsverhältnisses, etc.).


    Was natürlich immer passieren kann: Pläne ändern sich.


    So war es zum Beispiel bei mir. Ich habe Teilzeit beantragt und bin so unter der JAEG gekommen. Damals war meine Schwiegermutter schwer erkrankt und ich bin davon ausgegangen, sie zusammen mit meiner Frau pflegen zu müssen. Im Zuge der Teilzeit bin ich in die GKV zurückgewechselt. Kurze Zeit später, nachdem ich bereits in Teilzeit war, haben wir eine andere Lösung mit meiner Schwiegermutter gefunden (wir haben eine bezahlbare ambulante Pflege gefunden) und ich bin wieder zurück in Vollzeit gewechselt und dann in der GKV geblieben.

    Das kann ja auch klappen .... aber Regeln ändern sich, Rundschreiben ändern sich, Grundsätzlich Hinweise ändern sich und jeder Fall ist ANDERS!

  • Ich habe hier viele wertvolle Tipps gelesen und möchte einen Tipp beitragen, teilweise scheinen manche so auch "zurück in die GKV" gekommen zu sein. Ganz ohne Grauzone, rechtlich sicher, gerichtlich bestätigt.


    Ausgangssituation:

    - Arbeitnehmer

    - jünger als 55 Jahre

    - in der PKV versichert


    Zielsituation:

    - in GKV versichert



    Vorgehen:


    2 Wege:


    a) 4 Monate Teilzeit nehmen.

    b) 2 Monate Teilzeit in Elternzeit nehmen


    Rechnerisch muss das (hochgerechnete!) Jahresarbeitsentgelt (JAEG) in den 4 Monaten bzw. 2 Monaten unter der Grenze für die Pflichtversicherung liegen. Wenn nach Rückkehr in Vollzeit das JAEG dann höher liegt ist es nicht schädlich.


    Rechtsgrundlage (einfach nach u.g. googeln, die Links sind dann eindeutig)


    - Informationsportal Jahresarbeitsentgeltgrenze – vorübergehende Entgeltminderung

    - Bundessozialgerichtes (BSG) vom 7. Juni 2018 (B 12 KR 8/16 R)

    - "Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 20. März 2019 in Berlin", Seite 19, letzter Abschnitt bis Seite 20 inkl. Abschnitt "Ergebnis"


    Stand: zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags, 11/2021


    Man darf davon ausgehen, dass die Lücke irgendwann geschlossen wird.

  • Bitte als Möglichkeit noch die Familienpflegezeit aufnehmen. Falls die Delinquenten den 55 sehr nahe kommen, ist es wahrscheinlicher, dass es im Familienkreis einen Pflegefall gibt, für den man sehr plötzlich da sein muss, um seine Arbeitszeit zu reduzieren. Die Arbeitgeber müssen dem zustimmen.

  • Danke für die Rückmeldung.

    LG

    Für Ü-55 fallen mir spontan noch zwei Szenarien ein, diese passen aber nur in bestimmten Fällen und führen keine Versicherungspflicht, geschwige denn eine spätere Krankenversicherung der Rentner herbei:


    a) Familienversicherung über Ehepartner (der in der GKV ist!)


    • Familienangehörige, die als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler selbständig erwerbstätig sind, können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies wird bereits unterstellt, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 Euro im Monat) oder mehrere geringfügige Beschäftigte (§ 8 SGB IV) mit zusammen mehr als 450,00 Euro Arbeitsentgelt beschäftigen. Die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers oder mehrerer geringfügig Beschäftigter kann ein Indiz für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit sein, schließt aber die Familienversicherung nicht zwingend aus. Im Wege einer den praktischen Erfordernissen gerecht werdenden Prüfung der Hauptberuflichkeit kann nach dem für die Krankenkassen verbindlichen Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20. März 2019 von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden: a) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV 2020 = 3.185,00 Euro/4 = 796,25 Euro monatlich) übersteigt. b) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 1.592,50 Euro) übersteigt. c) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 2.388,75 Euro) übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Als hauptberuflich selbständige Tätigkeit galt bis zum 31. Dezember 2018 nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen. Eine statusrechtliche Überprüfung von Tagespflegepersonen zum 1. Januar 2019 ist nur auf Verlangen der betroffenen Person vorzunehmen.


    b) mit Schwerbehindertenjoker in die freiwillige Mitgliedschaft


    § 9 Abs. 1 Pkt. 4 SGB V führt aus:




    4.
    schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,


    Großer Nachteil: Meines Wissens haben fast alle Krankenkasse per Satzungsänderung die Schotten für die Golden-Ager dichtgemacht, welche diese Vorschrift nutzen wollen. Wenn jemand eine Kasse kennt, die Ü50 freiwillig aufnimmt, gerne hier posten.

  • Liegt auch ein Scheinarbeitsverhältnis vor, wenn man sich tatsächlich für 1 oder 2 Monate Anstellen lässt in Vollzeit oder Halbtags, um von der PKV zurück in die GKV zu kommen und diese Arbeit auch ausführt?


    Mit Arbeitgeber nicht verwandt.

  • Hallo liebe Community,


    durch einen Arbeitsplatzwechsel würde sich bei mir die Möglichkeit ergeben, einen Wechsel in die GKV anzustreben. Ich habe dazu eine Frage. Ist es möglich durch Bezug von ALG 1 in die GVK zu wechseln, wenn man bereits einen Arbeitsvertrag bei dem neuen Arbeitgeber unterschieben hat? Oder wird diese Information im Rahmen des Prozesses abgefragt und somit der Wechsel nicht mehr möglich?


    Vielen Dank für eine Einschätzung!