Rückkehr in die GKV

  • Ja, Du hast ein Sonderkündigungsrecht. Das ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.


    Hier gilt § 205 Abs. 2:


    (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.


    Zur Anwartschaftsversicherung:


    Mit einer Anwartschaftsversicherung kannst Du Dir praktisch "die Tür zur Rückkehr in die PKV offenhalten".
    Es gibt eine große und eine kleine Anwartschaft. Mit der kleinen Anwartschaft stellst Du sicher, dass Du später ohne erneute Gesundheitsprüfung zu Deinem Krankenversicherer zurück kannst.


    Mit der großen Anwartschaft wird auch Dein ursprüngliches Eintrittsalter "konserviert". Das wirkt so ein bißchen in Richtung Erhaltung der Alterungsrückstellungen. Obwohl es das natürlich nicht in Reinform ist.


    Für genauere Informationen rufe bitte bei der Kunden-Hotline Deiner PKV an. Die kennen Ihr eigenes Tarifwerk am besten.

  • Hallo, ich bin seit 6 Jahren selbständig und war bis kürzlich bei der Central PKV, bis diese sich meiner entledigt hat. Nun würde mir nur der Weg zum privaten Basistarif offenstehen, welche weder durch seine Leistungen, noch durch seine Kosten überzeugt. Um in die GKV zurückzukommen Hätte ich aktuell die Möglichkeit in ein Angestelltenverhältnis zu kom

  • men. Ich hätte in dem Verhältnis mein Haupteinkommen und würde mein Gewerbe nebenher bestehen lassen.
    Nun zur eigentlichen Frage:
    Wie lange muss das Angestelltenverhältnis bestehen bis ich wieder meine vollständige selbständige Tätigkeit aufnehmen kann? Ich würde dann weiterhin bei der GKV bleiben wollen. Um dann in Vollzeit wieder mein Gewerbe weiterzuführen. BeTen Dank

  • Wenn Du Dein Gewerbe als Selbstständiger weiterhin betreibst, musst Du mindestens 12 Monate als pflichtversicherter Angestellter in der GKV sein, um danach die Versicherung freiwillig fortsetzen zu können.


  • Was mich derziet noch beschäftigt, ist die Frage nach den zukünftigen "Kosten" für KV im Ruhestand.
    Wenn ich jetzt wieder in die GKV zurück kehre, ist das ein Vorteil, weil meine Beiträge im Rentenalter dann geringer sind? Oder wäre die PKV günstiger (Beiträge für Kinder und Krankentagegeld fallen ja dann weg)?
    Wie/Wo kann ich das ausrechnen (lassen)?


    Und noch etwas: wenn ich mir mit 65 eine Kapitallebensversicherung auszahlen lasse (diese war als "Rente" gedacht, da ich ja seit über 10 Jahre selbständig bin), muss ich auf diese Einkünfte dann SV-Beiträge abführen? Weiß das evtl. jemand hier?

  • derkleinemuck: Diese Frage kann Dir niemand beantworten!


    Die Zukunft ist immer offen und unsicher! Keine Ahnung wann Du in Rente gehst und wie dann die Rechtslage ist und wie dann die Beitragssätze sind.


    Heute ist es so, dass ein freiwilliges Mitglied als Rentner mit seinem gesamten Einkommen - also inklusive Zinsen, Mieten, Pachten usw. zur Beitragszahlung herangezogen wird. Maximal natürlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze.


    Ein Pflichtmitglied in der KVdR zahlt nur von seiner gesetzlichen Rente und von einer eventuellen Betriebsrente seine Krankenkassenbeiträge. Sehr wahrscheinlich wirst Du jedoch kein Pflichtmitglied sein, denn dazu müsstest Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens zu mindestens 90 % Kassenmitglied gewesen sein. Also kommt für Dich wahrscheinlich die freiwillige Mitgliedschaft in Frage.


    Von der Auszahlung Deiner Lebensversicherung wirst Du nichts abführen müssen (es sei denn, es würde sich um eine Direktversicherung handeln). Allerdings wirst Du von den Erträgen Deiner LV, z.B. wenn Du Zinsen oder Dividenden erzielst oder Dir eine Rente gegen Einmalbeitrag kaufst, später dann auch KV-Beiträge zahlen müssen.

  • Ich bin 54 Jahre alt und seit 30 Jahren als selbstständiger Kaufmann im Einzelhandel tätig und in der PKV.Wie ich hier gelesen habe, ist eine Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV eine versicherungspflichtige Anstellung.


    Hier nun meine Frage: Habe ich auch die Möglichkeit meine Unternehmensform von Einzelfirma in eine Unternehmensgesellschaft (GmbH, Ltd., UG.) zu ändern, mich selbst als Geschäftsführer anzustellen und so versicherungspflichtig zu werden? Ist das sinnvoll?


    Für die Antworten schon mal danke !

  • Das wird Dir wahrscheinlich nicht weiterhelfen Curtis :(


    Kurz gesagt, gelten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (also GmbH, UG), deren Gesellschaftsanteil 50% oder höher ist und die als Geschäftsführer fungieren, in der GKV nicht als Arbeitnehmer mit Sozialversicherungspflicht, sondern als Unternehmer. In diesem Fall ändert sich an deinem bisherigen "Status" also nichts.


    Auch für Gesellschafter-Geschäfterführer mit weniger als 50% Geschäftsanteile gibt es noch eine weitere Hürde (auch hier kurz): Ist er aufgrund seines Fachwissens oder seiner Tätigkeit der "einzige", der den Laden leiten kann, ist er auch nicht sozialversicherungspflichtig, sondern wird ebenfalls wie ein Unternehmer behandelt..


    Um in diesen Fäller festzustellen, ob Sozialversicherungspflicht besteht (Der Arbeitnehmerstatus gilt nicht nur für die Krankenversicherung, sondern dann für alle Zweige, also ebenso Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenvericherung) gibt es bei der DRV (Rentenversicherung) das sog. Statusfeststellungsverfahren. Hierzu bekommst du einen Fragebogen (u. a. mit Fragen, ob du weisungsgebunden tätig bist, ob du deine Arbeitszeiten frei einteilen kannst oder ob du mit deinem Fachwissen allein in der Lage bist, das Unternehmen zu leiten etc.). Nach diesemFragebogen stellt die DRV dann fest, ob du sozialversicherungspflichtig bist oder nicht, die Feststellung ist für alle Sozialversicherungsträger dann bindend.


    Die "Ein - Mann (oder Frau)" GmbH bzw. UG scheidet damit schon aus (außer jemand Drittes gründet sie und wird Alleingesellschafter), möglich wäre noch die Gründung mit zwei Gesellschaftern, und du hälst weniger wie 50% der Anteile. Das nimmt Dir aber zum Einen u. U. die Möglichkeit der unternehmerischen Entscheidung (da du weniger wie 50>% hast), zum anderen bleibt das Restrisiko, dass du im Statusfeststellungsverfahrern als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wirst.

  • Ich bin seit 3. Juli 2014 hauptberuflich in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis und bei der Techniker Krankenversicherung pflichtversichert. Zuvor war ich ich als hauptberuflicher Einzelunternehmer jahrelang privatkrankenversichert. Das Einzelunternehmen betreibe ich mit Wissen meiner GKV seit dem 3. Juli bis dato nebenberuflich. Bis 31.Dezember 2014 hatte ich mit meinem Einzelunternehmen noch geringfügige Einnahmen unter dem meines derzeitigen Hauptberufes. Seit 1. Januar habe ich aus meinem Einzelunternehmen keine Einnahmen mehr.


    Auf Anfrage bei der TK im August 2012, müßte man 1 Jahr lang mit mindestens 401 Euro brutto angestellt sein, um in die GKV zurückkommen zu können. Gut seit 2013 sind es 451 Euro. Hat bisher alles soweit gepaßt. Allerdings lese ich im Finanztip-Artikel vom 16.03.2015 folgendes:


    "Damit der Angestelltenjob als Hauptberuf anerkannt wird, muss er sowohl den Hauptteil Ihrer Einnahmen als auch Ihrer Arbeitszeit ausmachen. Als Anhaltspunkte gelten: eine Arbeitzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche und ein Einkommen von mehr als der halben Bezugsgröße, derzeit 709 Euro brutto."


    Das mit der halben Bezugsgröße von derzeit 709 Euro brutto nehme ich zum ersten Mal wahr und macht mir auch für die Monate März und April 2015 leichtes Kopfzerbrechen. Bin gerade von Mitte März bis Mitte April in Urlaub. Da ich einen leistungsbezogenen Bruttoverdienst habe, sinkt mein Bruttomonatslohn im März und April geringfügig unter 709 Euro brutto.


    Weiß jemand, ob die 709 Euro brutto bindend oder nur ein Richtwert sind? Welchen Tip habt Ihr, wenn man monatlich über 709 Euro brutto sein muß?

  • ich bin 52 und Gesellschafter einer Firma mit 50% Anteile und angestellt als Disponent / kein Geschäftsführer. Kenntnisse diese Firma zu führen habe ich nicht und auch nicht die erforderlichen Qualifikationen .Stand heute ist eine festgestellte Versicherungsfreiheit. Das Gehalt liegt oberhalb der Bemessungsgrenze und ich bin privat krankenversichert. Durch eine Erkrankung, welche sich wahrscheinlich auch noch langwierig gestalten wird, werde ich nur noch halbtags arbeiten können. Da ich mit diesem HalbtagsGehalt dann unter die Bemessungsgrenze falle müsste ich doch eigentlich pflichtig werden. Oder sind dann die 50 % Anteil zuviel um wieder in die GKV zurück zu müssen/können?
    2. würde ich diese Anteile der Firma in der ich auch beschäftigt bin voll oder teils auf meine Frau übertragen wäre dann die Versicherungspflicht wieder da?
    3. Da ich noch Mitgesellschafter weiterer Firmen ( 50% Anteile jeweils) bin ,aber aus diesen Firmen keine Erträge zufliesen, könnten mir diese Gesellschaftsverhältnisse bei einem möglichen Wechsel in die GKV im Wege stehen?


    selbst Steuerberater konnten mir keine übereinstimmende Antwort geben. Ich würde mich über ein paar sachdienliche Antworten sehr freuen

  • Grundsätzlich ist immer das einzelne Beschäftigungsverhältnis zu betrachten. Ein Beteiligungsverhältnis allein führt nicht zur Sozialversicherungspflicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, an wie vielen anderen Firmen Sie beteiligt sind.


    Etwas anderes gilt, wenn mit diesen Firmen auch Arbeitsverträge bestehen. Aber da - wie Sie schreiben - keine Erträge zufliessen, gehe ich davon aus, dass keine Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.


    Bei dem aktiven Beschäftigungsverhältnis ist zunächst zu fragen, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt (z.B. GmbH)? Davon hängt die weitere Beantwortung ab.

  • Ja, es handelt sich um eine GmbH in der ich angestellt bin.


    Geschäftsführerin dieser Firma ist meine Frau ( ohne eigene Anteile) und es gibt noch 2 weitere Gesellschafter mit jeweils 25 %.


    In den anderen Firmen ( alles GmbHs) bestehen keine Beschäftigungsverhältnisse.

  • Das kann man wie muc schon erwähnt hat, leider nicht so pauschal sagen.
    Auch als Nur-Gesellschafter kann man SV frei sein, wenn Lohn gezahlt wird. Die Beteiligung von 50% ist ein gewichtiges Indiz, es kommt jedoch auch auf die Stimmrechtsregelungen im Gesellschaftsvertrag an. Erst jetzt in 2014 sind wieder einige Urteile dazu ergangen. Auch ein Geschäftsführer mit 33,33 % z.B. kann Sv frei sein, wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass er nur mit seiner Zustimmung oder aus wichtigem Grund abberufen werden kann.


    Es gab auch Urteile in dem ein Anteil von nur 25% bestand, aber eine Stimmbindungsabrede bestand, so dass ohne den Gesellschafter keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Somit war er auch SV frei.


    Genauso wenn der Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit fordert, dann geht nichts ohne alle Gesellschafter und damit sind auch wieder alle SV frei.
    Wer mal nur einige Nuancen nachlesen will http://www.iww.de/lgp/archiv/s…ialversicherungsfrei-f622
    oder NWB 15/2015 S. 1066.


    Um das alles abzuhandeln ist so ein Forum leider der falsche Ort, da muss ein Spezialist ran und selbst der kann es Dir nicht garantieren.
    Denn insbesondere in Familien GmbHs wird sich die SV insb. bei einem 52 Jährigen, der vorher lange privat versichert war (mit Recht) mit Händen und Füßen gegen einen neuen Status wehren.
    Bei der Übertragung von Anteilen an die Frau muss beachtet werden, dass GmbH Anteile <= 25% nach derzeitiger Rechtslage nicht schenkungsteuerfrei übertragen werden können.


    Zudem wäre ich auf Grund der beschriebenen Krankheit vorsichtig. Die PKV zahlt ja auch deutlich mehr als die GKV. Sollte der Wechsel tatsächlich klappen und da habe ich starke Zweifel, dann zahlt die GKV wahrscheinlich längst nicht alles was die PKV aktuell bezahlt. Das könnte ein Pyrrhussieg werden.

  • Dem ist nichts hinzuzufügen. Ich sehe es (fast) genau so, wie RaphaelP.


    Mit einer kleinen Nuance anders: wenn die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Ehefrau vollzogen ist, dann wird sich die Sozialversicherung gegen den Status "pflichtversichert" nicht wehren können. Hier gilt dann die gesetzliche Versicherungspflicht, auch wenn es der Krankenkasse nicht gefällt.


    Allerdings sind die steuerlichen Folgen, auf die @RaphaelP hingewiesen hat, sicherlich zu bedenken.
    Ausserdem wird nicht nur die Krankenversicherungspflicht ausgelöst, sondern das komplette "Package", will sagen: es besteht dann auch Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

  • Wenn der komplette Anteil übertragen wird oder bei entsprechender Anteilsreduzierung entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag dann keine Sperrminorität mehr für Dich enthalten, dann stimmt das.


    Die Frage ist nur: Will man seinen kompletten Anteil oder seine Stimmrechte wirklich übertragen/ aus der Hand geben, nur wegen der KV ohne Rücksicht auf steuerliche oder rechtliche Folgen?
    Ich formuliere es mal überspitzt (sorry): Was wenn Deine Frau nach der Übertragung den ganzen Laden verkauft oder sich scheiden lässt?
    Ich will wirklich niemandem etwas unterstellen, aber habe ich alles schon erlebt...

  • Ich danke vorab schon mal für die erfolgten Antworten. Es gibt hier sicherlich die Bedenken was wäre wenn die Ehefrau...
    Aber welche Alternative gäbe es denn . Ich kann den anderen beiden ebenfalls mitarbeitenden Gesellschaften doch nict zumuten mich durchzuschleppen mit einem Gehalt welches mir erlaubt meine mitlerweile auch sehr teure PKV zu bezahlen. Bei Vollbeschäftigung ist das kein Problem. Wenn es ganz schlimm kommt kann ich durch die Erkrankung nicht mal jeden Tag 4 Stunden arbeiten.
    Da ich auch kein Arbeitslosengeld erhalten würde was würde denn passieren . Ich würde doch mit dem Krankengeld der PKV unter die Bemessungsgrenze fallen. Dann müsste ich mich entscheiden ab ich den Rückgang zur GKV definitiv nicht mehr will. Dann würde wahrscheinlich irgendwann das Einkommen ( bei weiterer Arbeitsunfähigkeit) nicht mal mehr ausreichen um die PKV zu bezahlen.
    Laut einem befreundeten Anwalt sollte es für die Pflichtigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit zur eventuellen Rückkehr in die GKV reichen wenn das Gehalt unter der BemessungsGrenze läge und die Anteile der Firma in der ich auch das Arbeitsverhältnis habe nur leicht unter 50% lägen.Damit , wenn das so stimmen solte, würde ich nicht alles aufgeben.
    Die Entscheidungen fallen bei uns laut dem Gesellschaftervertrag dieser Firma mit 2/3 Mehrheit.
    Ich habe keine Prokura und unterliege laut Arbeitsvertrag genau wie jeder andere Arbeitnehmer der Firma den Anordnungen des Geschäftsführers ( in dem Falle meiner Frau).

  • Ich muss noch etwas ändern an meiner vorherigen Aussage,


    in der Firma in der ich beschäftigt bin ist doch nicht wie in den anderen GmbHs die 2/3 Mehrheit festgelegt sondern gar nichts . Ich habe gerade mit meinem Steuerbüro gesprochen und dann ist es wohl so das dann die einfache Mehrheit Entscheidungen fällen darf. Die hätte ich wahrscheinlich mit 49% nicht mehr.