Rückkehr in die GKV

  • Kündigung der PKV und Anwartschaft während in GKV versichert


    Situation: Ehemals Selbstständiger, seit einige Monaten angestellt und in GKV, möchte wieder selbstständig werden und in GKV bleiben (Unsicherheiten dabei wurden hier schon ausführlich diskutiert).
    Die PKV ist noch nicht gekündigt, rückwirkend bekommt man wohl nur 3 Monatsbeiträge zurück, aber das Geld einiger Monatsprämien ist nicht entscheidend, weil: für den Rest des Lebens PKV-Basistarif zahlen, wäre der GAU.
    Fragen:
    1. Ist es für die Entscheidung der GKV über eine freiwillige Weiterversicherung entscheidend, ob die PKV gekündigt ist oder nicht? Es bestünde schließlich eine Doppel-Versicherung. Es wurde seitens der GKV nie nach einer Kündigung der PKV gefragt.
    2. Wenn die PKV vor dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gekündigt wurde, aber eine große oder kleine Anwartschaft abgeschlossen wurde, spielt das für die GKV ein Rolle oder ist eine Anwartschaft eine rein private Option, die niemanden etwas angeht, die ich auch nirgends angeben muss?
    3. Ohne meinen PKV-Vertrag studiert zu haben: Ist der Wechsel in eine GKV-Pflichtversicherung ein Grund/Anspruch auf eine Anwartschaft?


    Vielen Dank!
    Andreas

  • 54 Jahre alt, selbstständig, Wechsel in Anstellungsverhältnis für 1 Monat zwecks Versicherung GKV, danach zurück in PKV - Ziel: Wahlmöglichkeit auch nach 55. Geburtstag

    Ich möchte mir auch für die Zeit nach dem 55. Geburtstag (Juli 2017) eine Wahlmöglichkeit "PKV oder GKV" offenhalten. Ich bin seit 08/2011 als Selbstständige in der PKV.


    Meine Idee:
    Ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen (wäre möglich über Bekannte) zu ca. EUR 2.000/Monat = pflichtversichert bei der GKV. PKV-Anwartschaft anmelden.
    Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach einem Monat, zurück in die Selbstständigkeit = Rückkehr zur PKV.


    Meine Überlegung:
    Sollten die PKV-Beiträge für meine finanzielle Situation in den kommenden Jahren zu hoch werden, Wechsel in die GKV als freiwillig Versicherter - wegen der GKV-Zeit in 2017 VOR dem 55. Geburtstag jederzeit möglich.


    Sind meine Idee/Überlegung korrekt und nach aktueller Gesetzeslage umsetzbar?


    Besten Dank im Voraus,


    Etzel1962

  • Weil ich mit dem o.g. Vorgehen innerhalb der letzten 5 Jahre vor meinem 55. Geburtstag eine gewisse Zeitspanne (= sogar mehr als einen Tag) GKV-pflichtversichert wäre.
    Damit würde ich diese Voraussetzung, die in diesem Forum mehrfach genannt wurde, erfüllen, wenn ich mit 55 (oder älter) in die GKV zurückwollte.


    Es geht ja, wenn ich richtig verstanden habe, nicht darum, "irgendwann mal" in der GKV gewesen zu sein, sondern um den Zeitraum von 5 Jahren vor Vollendung des 55. Lebensjahres.

  • Damit würde ich diese Voraussetzung, die in diesem Forum mehrfach genannt wurde, erfüllen, wenn ich mit 55 (oder älter) in die GKV zurückwollte.


    Das haben Sie falsch verstanden.
    Die fünf Jahre beziehen sich nicht auf die Zeit vor Ihrem 50. Geburtstag, sondern auf die Zeit vor Eintritt der Versicherungspflicht!!!


    Die entscheidende Vorschrift ist hier § 6 Abs. 3a SGB V.
    Dieser lautet:


    (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.


    Sie müssten also in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfrei gewesen sein.



    Das würde in Ihrem Fall zutreffen!


    Weil Sie weiter PKV-versichert sind, sind Sie "versicherungsfrei".


    Deshalb können Sie auch nach dem 55. Lebensjahr nicht mehr zurück in die GKV. So wie jeder ältere Privatversicherte.

    Die "Wahlmöglichkeit", von der Sie träumen, hat der Gesetzgeber eben gerade abgeschafft!

  • muc:
    Dann hatte ich das anscheinend in der Tat nicht richtig verstanden...


    Für die Rückkehr in die GKV bleibt mir also der Weg über ein Anstellungsverhältnis, das noch vor Juli 2017 (= mein 55. Geburtstag) beginnt.
    Wenn ich dieses kündige, kann ich freiwillig in der GKV bleiben - sollte ich jedoch wieder in "meine" PKV zurückwechseln, ist mri der nochmalige Rückweg in die GKV versperrt.


    Ist das so korrekt?


    Danke und Grüsse,


    etzel1962

  • Ja, grundsätzlich ist das korrekt.


    Problematisch ist die Dauer der GKV-Mitgliedschaft.
    Hier sollten Sie mit der Kasse sprechen, wie lange Sie Pflichtmitglied sein müssen, um dann freiwilliges Mitglied bleiben zu können. Die Rechtslage ist hier leider interpretationsfähig...


    Sollten Sie später noch einmal in die PKV wechseln, bleiben Sie PKV-Mitglied bis zum Tod.

  • Ltotheeon: Das war auch meine Meinung - aber "muc" schreibt:
    "Hier sollten Sie mit der Kasse sprechen, wie lange Sie Pflichtmitglied sein müssen, um dann freiwilliges Mitglied bleiben zu können. Die Rechtslage ist hier leider interpretationsfähig..."

    Gelten also ggf. je nach Kasse unterschiedliche Auslegungen der "obiigatorischen Anschlussversicherung"? Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?


    Danke und Gruss,


    etzel1962

  • Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?


    Doch. Das ist leider so.


    Die Aussage des VDEK, die @Ltotheeon hier verlinkt hat, ist leider etwas verkürzt.
    Aber es wird dort auch auf die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes hingewiesen (Betätigen Sie den Link "Grundsätze Hinweise"). In dieser Stellungnahme wird auf 24(!) Seiten erläutert, wie die neue Rechtslage ist.


    Der Gesetzgeber hat zwar die obligatorische Anschlussversicherung als sog. "Auffang-Tatbestand" eingeführt, es aber bei der Regelung des § 9 SGB V belassen, der eine 12-monatige Vorversicherung voraussetzt.


    Fraglich ist, wie eine Kasse dieses Nebeneinander von zwei Vorschriften auslegt.
    Dabei müssen Sie sich vor Augen führen, dass Sie langjährig Selbstständiger, der kurz "vor Toresschluss" über ein gefaktes Arbeitsverhältnis bei einem Bekannten in die GKV-Pflicht zurück will, nicht gerade die Zielperson sind, für die diese gesetzliche Regelung geschaffen wurde. Eigentlich will der Gesetzgeber genau diese "Rosinenpickerei" verhindern.


    Deshalb rate ich Ihnen dringend: Sprechen Sie unbedingt mit der Krankenkasse, zu der Sie wollen, VORHER über die obligatorische Anschlussversicherung in Ihrem ganz speziellen persönlichen Fall.


    Meiner Einschätzung nach wird es auch darauf ankommen, wie hoch der Beitrag ist, den Sie zahlen werden. Sind Sie ein gut verdienender Selbstständiger, der den Höchstbeitrag von ca. 750 € monatlich lächelnd zahlt, dann wird Sie die Kasse sicherlich gerne nehmen.


    Wenn Sie jedoch geltend machen, dass Sie sehr wenig verdienen und deshalb nur den Mindestbeitrag zahlen wollen, dann könnte die Beurteilung anders ausfallen.


    In jedem Fall sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie mindestens 12 Monate pflichtversichert waren. Dann kann Sie die Kasse nicht mehr ablehnen.

  • Meine Idee:
    Ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen (wäre möglich über Bekannte) zu ca. EUR 2.000/Monat = pflichtversichert bei der GKV. PKV-Anwartschaft anmelden.Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach einem Monat, zurück in die Selbstständigkeit = Rückkehr zur PKV.

    Und wenn du schon am Prüfen bist, achte auch auf die PKV Anwartschaft. Mir wurde mal gesagt, dass diese Rückkehroption in die PKV schädlich sein könnte. Habe aber nie eine belastbare Quelle in Erfahrung bringen können.

  • @alle: Vielen Dank für die unterstützenden Informationen! Ich werde mich also umgehend mit der GKV meiner Wahl in Verbindung setzen.
    Ich habe 7 Jahre in Mexiko und 13 Jahre in der Schweiz gelebt - nicht nur "gefühlt" war in beiden Ländern die KV-Situation doch deutlich überschaubarer...


    Oekonom: Das liest sich nicht gut - schädlich im Hinblick auf was? Im Hinblick auf die Bereitschaft der GKV, mich anschlusszuversichern? Die GKV müsste das ja nicht zwingend erfahren, oder doch?

  • Oekonom: Das liest sich nicht gut - schädlich im Hinblick auf was? Im Hinblick auf die Bereitschaft der GKV, mich anschlusszuversichern? Die GKV müsste das ja nicht zwingend erfahren, oder doch?

    In meinem Fall war es so:
    Ich habe überlegt, ob es für mich Sinn machen kann, dauerhaft zurück in die GKV zu gehen und dafür ggf eine passende Gestaltung zu suchen. Ich habe also mit meiner PKV und mit einer GKV meinen Fall besprochen. Und ein Part der Diskussion war, wenn ich eine Anwartschaft habe / abschließe, dann würde mich die GKV (vielleicht) gar nicht nehmen, sondern eine Versicherungspflicht verneinen. Ein "Problem" kann auch sein, ob man die Selbständigkeit neben der Anstellung weiterführt oder nicht. Auch hier waren die Auskünfte eher schwammig. Ich bin der Sache dann nicht weiter nachgegangen, weil sich für mich die Frage zumindest vorübergehend erledigt hat. So oder so scheint es sinnvoll, letztlich die Fragen schriftlich zu klären, weil die Auskünfte am Telefon oft vage, manchmal auch widersprüchlich waren und sich im Zweifelsfall im Nachhinein nicht belegen lassen.

  • @Oekonom:
    Danke für die ausführliche Erläuterung! Schriftlichkeit ist ein Muss bei diesem Thema, das ist klar.
    Was mir aber noch nicht ganz verstäöndlich ist: Ist es für die GKV tatsächlich klar ersichtlich, ob ich eine Anwartschaft habe?


    Aufgabe der Selbstständigkeit wäre für mich problemlos möglich für einen Zeitraum; zumindest daran sollte es also nicht scheitern...

  • an Etzel1962:


    Es wäre schön, wenn du über das Ergebnis der Auskunft deiner GKV deiner Wahl berichten würdest.


    an alle:


    Mir wurde von der Verbraucherzentrale mitgeteilt, dass ich möglichst mind. 3 Monate angestellt beschäftigt sein solle, um den §8 StGB IV auszuschließen.


    Theoretisch würde allerdings ein Tag ausreichen, um zukünftig dauerhaft in der GKV zu sein.

  • Michael1964:
    Ja, ich werde berichten, sobald ich etwas Verlässliches in den Händen habe. Danke für den Hinweis aus der Verbraucherzentrale. Welche Zentrale war das denn genau?


    @alle:
    Ich bin noch auf diesen Austausch gestossen bei meinen Recherchen - ich weiss nicht, wie vertrauenswürdig dieser Blog ist, aber im Eintrag vom 23.05.2014, 11:21:49 Uhr, ist die Anwartschaft in der PKV erwähnt als eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" als Ausschlusskriterium für die obligatorische Anschlussversicherung.
    http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/forum/Obligatorische-Anschlussversicherung-Neue-Hintertür-für-GKV-Rückkehrer-f_40600.html


    Das passt zu dem Hinweis von Oekonom.

  • @alle:
    Ich fürchte, ich habe vor lauter Berücksichtigen aller Details gerade einen "Knick" im Denken:
    Wenn ich z. B. ab Juni 2017 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehe und das nach drei Monaten kündige, wäre ich bei Kündigung (= Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung) 55 Jahre alt - bei diesem Konstrukt wäre das doch aber irrelevant, oder mache ich da (wieder) einen Fehler?

  • ich habe vor lauter Berücksichtigen aller Details gerade einen "Knick" im Denken

    Vielleicht hilft es Ihnen, sich den Sinn und Zweck der Gesetzgebung klar zu machen.


    1. Es ist unerwünscht, dass PKV-Versicherte wieder in die GKV wechseln, wenn ihnen dies günstiger erscheint. Wer sich einmal für die PKV entschieden hat, soll dort möglichst bis zum Tod verbleiben.


    2. Dieser Absicht steht jedoch entgegen, dass die GKV dominant ist. D.h. wenn gesetzliche Versicherungspflicht durch ein dementsprechendes Arbeitsverhältnis vorliegt, geht die GKV-Pflicht vor. Wäre das nicht so, wäre jeder, der irgendwann einmal PKV-versichert war, auf Dauer von der Versicherungspflicht befreit. Das will der Gesetzgeber nun auch wieder nicht.


    3. Um den Verbleib für "Wechsler" zu erschweren, hat der Gesetzgeber schon vor längerer Zeit die Mindestversicherungszeit von 12 Monaten in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingeführt. Damit sollte vermieden werden, dass ein ehemals Selbstständiger sich pro forma für wenige Tage oder Wochen sozialversicherungspflichtig bei einem Kollegen oder Freund anstellen lässt und auf diese Weise wieder in die GKV "unterschlüpft".


    Woher die weiter oben zitierte Verbraucherzentrale die Empfehlung nimmt, "mindestens 3 Monate" versichert zu sein, weiß ich nicht. Im Gesetz findet sich eine Dreimonatsfrist jedenfalls nicht.


    4. Da man eines Tages festgestellt hat, dass viele GKV-Rückkehrer auch das 12-monatige Arbeitsverhältnis irgendwie hinkriegen, hat man den Abs. 3a in § 6 SGB V eingeführt: Danach werden über 55-jährige einfach nicht mehr GKV-pflichtig, auch wenn sie ein dementsprechendes Arbeitsverhältnis begründen. D.h. diese Gruppe von PKV-Mitgliedern kann auch ein Arbeitsverhältnis mit 1.000 € Monatsgehalt eingehen und bleibt trotzdem in der PKV.


    So war alles klar geregelt.


    Dann hat der Gesetzgeber jedoch 2007 eine allgemeine Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung eingeführt, die für ALLE in Deutschland lebenden Personen gilt.


    Nun entstand ein Problem im Bereich der GKV: Wenn ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, hat ihn der Arbeitgeber bei der Kasse abgemeldet. Für einen Verbleib in der GKV musste der ehemals versicherungspflichtige Arbeitnehmer jetzt aber eine Willenserklärung abgeben. D.h. er musst von seinem Recht Gebrauch machen, der Kasse als freiwilliges Mitglied beizutreten.


    Das haben viele Menschen nicht verstanden. Sie haben einfach gar keine Erklärung abgegeben - und waren prompt nicht mehr versichert.


    Dieses Problem soll die "obligatorische Anschlussversicherung" lösen, die 2014 eingeführt wurde.
    Nach dem Buchstaben der einschlägigen Vorschrift (§ 188 Abs. 4 SGB V) genügt tatsächlich im Extremfall 1 Tag Versicherungsdauer, um die obligatorische Anschlussversicherung auszulösen.


    Es liegt nun an den Kassen, wie sie dieses Nebeneinander von zwei Zugangsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung interpretieren. Daher nochmals meine Empfehlung: sprechen Sie nicht mit irgendwelchen Verbraucherzentralen sondern suchen Sie das Gespräch mit der Kasse, zu der Sie wollen. Probieren Sie es vielleicht auch noch bei einer anderen Kasse wenn man Sie zunächst ablehnt.


    Viel Erfolg.