Rückkehr in die GKV

  • Der Arbeitgeber ist zuständig und verantwortlich für die zutreffende Beurteilung der Versicherungspflicht.


    Die Meldung an die Krankenkasse erfolgt mittels Datenfernübertragung vollelektronisch. Da wird kein Arbeitsvertrag vorgelegt.


    Allerdings sind die Kassen verpflichtet in regelmäßigen Abständen die Arbeitgeber zu überprüfen. Sollte sich bei einer solchen Kontrolle herausstellen, dass der Arbeitgeber eine falsche Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat, muss er für die Folgen einstehen.


    Der Arbeitnehmer kann sich also ganz auf die gehaltsabrechnende Stelle der Personalabteilung oder der Steuerkanzlei verlassen.

  • Bei mir wollten beide Versicherer den Änderungsvertrag meines AG sehen!
    Meine PKV wollte sogar in der Versicherungsbestätigung der GKV explizit den Wortlaut "pflichtversichert" stehen haben.
    Ist vielleicht etwas übertrieben, aber es war ein riesen Drama...
    Viel Glück!


    Saolvo


    ps: Wenn der AG mitspielt, könnte es ja zum Änderungsvertrag noch eine inoffizielle Karte "Hiermit kommst Du aus dem Gefängnis frei. Gehe nicht über Los......." geben. Die verleiht Dir etwas mehr Sicherheit für die Rückkehr zur Vollzeit, darf aber natürlich nicht in der Personalakte auftauchen.

  • Und hat ein Selbständiger bereits die Erfahrung gemacht wenn er/sie die selbständige Tätigkeit aufgibt? Da gibt es doch kein AG und auch kein Arbeitsvertrag. Vor allem Freiberufler haben auch keine Gewerbeanmeldung und somit auch keine Abmeldung die sie vorlegen können. Würde mich über Erfahrungsberichte freuen!


    Viele Grüße, Snooky

  • Snooky,


    wer seine Tätigkeit als Selbstständiger aufgibt, wird ja auch nicht versicherungspflichtig, sondern bleibt in der Krankenversicherung frei.


    Erst wenn er eine sv- und kv-pflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, würde ein Versicherungspflicht eintreten können, wenn § 6 abs. 3a nicht hindert!


    Es gibt natürlich noch andere Zugangswege, die man im Einzelfall prüfen müsste!


    Bei freien Berufen gibt es eine an- und eine Abmeldung beim Finanzamt.


    Darüber hinaus sind viele der in § 18 EStG genannten freien Berufe Kammerberufe - es gibt also eine Kammermitgliedschaft.


    Wäre im sinne Handwerkskammer und Handwerkerrolle auch bei bestimmten Handwerksbetrieben relevant!


    Eine Gewerbeabmeldung betrifft aber tatsächlich nur die, die auch ein Gewerbe ausgeübt hatten!

  • Der Arbeitnehmer kann sich also ganz auf die gehaltsabrechnende Stelle der Personalabteilung oder der Steuerkanzlei verlassen.

    Das ist eine absolut falsche Aussage ...


    Der Verwaltungsakt ist nicht, wenn er nicht war!


    Richtig wäre, ob man Schadenersatz geltend machen kann!


    Wer sich im Zusammenhang mit GKV-Rückkehr auf die "gehaltsabrechnende Stelle der Personalabteilung oder der Steuerkanzlei" verlässt, der wird da möglicherweise ein böses Wunder erleben - es nennt sich ggf. NICHT-Versicherung!

  • Hallo Länge Oog,


    Danke für Ihre Kommentare und Anmerkungen!
    Es stimmt dasss eine Aufgabe der Selbständigkeit nicht zur Versicherungspflicht führt, aber dann könnte ich mich bei meiner Frau familienversichern. Sie ist ja bei einer GKV. Ja, ich bin beim Finanzamt als Freiberufler gemeldet und die Abmeldung erfolgt durch ein formloses Schreiben. Desweiteren stellt das Finanzamt in dem Fall keine Abmeldungsbestätigung.
    Ich dachte jemand hat schon Erfahrung damit machen können und könnte Informationen aus erster Hand geben. Bis jetzt gings im Forum nur um Angestellte und da sieht alles etwas durchschaubarer aus...

  • Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, dann sind Sie "per Gesetz", also unabhängig von einem Antrag, in der Familienversicherung versichert.


    Anmelden sollte sie das schon, sonst weiß die Kasse das ja nicht, sie bekommen kein Kärtchen und auch keinen Folgeversicherungsnachweis zur Kündigung der PKV!


    Wenn sie im Anmeldebogen falsche Angaben machen, dann ist der Verwaltungsakt der Kasse dauerhaft nichtig und wenn das heraus kommt, dann wird er ab Beginn aufgehoben.


    Wenn Sie so etwas rechtssicher gestalten wollen ... es gibt dazu Rechtsdienstleister, die das als Dienstleistung anbieten.


    Mir bekannt und hier eher berüchtigt, als berühmt: Versicherungsberater VersSulting

  • Hallo zusammen,


    ich bitte um eure Meinung/Rückmeldung zu folgendem Fall:


    Als Student PKV-versichert; nach dem Studium die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit für rund ein Jahr (weiterhin PKV-versichert, da freiwillige GKV nicht möglich).
    Im Anschluss ein normales Beschäftigungsverhältnis (angestellt), das folglich erste nach dem Studium.


    Nach §9 (1) 3. SGB V besteht demnach jetzt die Möglichkeit zum Beitritt in die GKV, auch wenn das Brutto-EK die JAEG überschreitet, da dies nun das erste Beschäftigungsverhältnis ist.


    Danke und Gruß.
    FB2017

  • Da Editieren nicht möglich:
    Genannter § soll nach Aussage der AOK nur für vormals im Ausland beschäftigte gelten.


    Um im geschilderten Fall der GKV beizutreten, müsse man davor ein sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. Dauer ist dabei nicht wichtig.

  • Die Aussage AOK ist falsch. Die Begründung der Regelung gemäß BT-Drs. zum GKV-FinG sagt ganz klar, dass die Regelung auch für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung oberhalb der JAEG nach einem Studium gilt!


    Aber für Sie gilt die Regelung nicht, das sie nach dem Studium eine Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V aufgenommen haben und eben nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V!


    Sie sind raus aus der Verlosung! Sie sind PKV und bleiben PKV bis sie über einen anderen Tatbestand, der den Zugang zur GKV ermöglicht, in die GKV aufgenommen werden! Dann wechseln sie frühestens das System.

  • Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Verweis auf die entsprechende Drs. 17/3040 (S.21 f.).
    (Frage hierzu wäre: Bin ich noch Berufsanfänger, wenn ich bereits knapp 1 Jahr nach dem Studium freiberuflich tätig war? Die Bedingung der ersten Beschäftigung ist ja gegeben.)


    Vielleicht habe ich mich in meinem Eingaspost falsch ausgedrückt: Mit 'jetzt' meinte ich die Aufnahme der unselbständigen Beschäftigung in einem Jahr.
    Dass ich als Freiberufler nicht in die GKV kann ist klar soweit (der von Ihnen angeführte §5 iVm §6).


    Greift dann aber §9 Abs.1 (3) nicht immer noch, es ist ja de facto die erste Beschäftigung nach dem Studium (Ausbildung) ?

  • Nein!


    "Greift dann aber §9 Abs.1 (3) nicht immer noch, es ist ja de facto die erste Beschäftigung nach dem Studium (Ausbildung)?"


    Hatte ich eindeutig und unmißverständlich beantwortet, oder?


    "Aber für Sie gilt die Regelung nicht, das sie nach dem Studium eine Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V aufgenommen haben und eben nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V!"


    Da können sie gerne noch dreimal nachfragen. Das ändert nichts an der Bewertung!

  • Hallo zusammen,


    ich habe mich jetzt durch den Thread gekämpft und trotz unzähliger fundierter Antworten noch ein paar Fragen zu meiner persönlichen Situation. Für die eine oder andere Meinung wäre ich sehr dankbar.


    Ich bin technischer Angestellter, noch keine 53 Jahre alt und seit August 2001 privat krankenversichert. Der anfängliche Versicherungsbeitrag lag bei 583 DM. Nach der Beitragserhöhung im letzten Jahr um knapp 20 Prozent zahle ich aktuell 583 Euro, was in etwa einer Verdoppelung seit Versicherungseintritt entspricht. Dazu kommen noch 156 Euro für meinen Sohn. Kumuliert würde das bedeuten, dass mein PKV-Beitrag zum Renteneintritt auf ca. 1200 Euro ansteigen und damit fast die Hälfte des prognostizierten Rentenniveaus ausmachen könnte!


    Ich befürchte allerdings, dass die Beitragsentwicklung noch deutlich negativer ausfallen könnte. Zum einen wegen der anhaltenden Nullzinsphase, zum anderen, da der Tarif von der PKV vor ein paar Jahren geschlossen wurde. Auf letzteres bin ich übrigens erst bei meinen Recherchen zum Thema gestoßen. Von der PKV gab es dazu keinerlei Informationen.


    Ich stehe nun, wie wahrscheinlich viele andere auch, vor der Frage, welche Optionen ich habe, um im Alter halbwegs über die Runden zu kommen. Reicht es aus, über einen Tarifwechsel die Leistungen so weit runterzufahren, dass die PKV bezahlbar bleibt? Oder doch lieber versuchen, wieder unter das Dach der GKV zu kommen?


    Letzteres wäre wie schon mehrfach dargelegt über eine deutliche Arbeitszeit-/Einkommensreduzierung machbar, in meinem Fall um ca. 15 TEuro. Da ich Ende Dezember 53 Jahre alt werde, müsste ich dies schon im kommenden Jahr umsetzen oder reicht es aus, das auf das Jahr, in dem man die 55 erreicht, zu verschieben? Welche alternative Möglichkeiten gäbe es noch? Unabhängig von persönlichen Rücklagen wird es nach aktuellem Stand außer der gesetzlichen Rente und einer geringen Betriebsrente kein weiteres anrechenbares Einkommen geben.


    Danke und Gruß

  • Es gibt dafür ja Dienstleister. Die suchen nach den Lösungen und Wegen und helfen bei der Umsetzung!


    Wenn sie im Dezember 1965 geboren sind, müsste das über den Weg Versicherungspflicht bis zum 01.12.2019 erledigt sein.


    Es gibt aber eine Vielzahl anderer Wege, die eben nicht bekannt sind. Und dann ist auch das Thema 55 ggf. obsolet!


    Übrigens sind eine Vielzahl der Aussagen in diesem sehr langen Thread nicht wirklich richtig.


    Zu den Überlegungen bezüglich Ihrer PKV muss ich massiv widersprechen. Ohne den Versicherer und den konkreten Tarif kann man sowieso keine Aussagen treffen. auch hier wäre professionelle Beratung zum empfehlen!


    Auch die Annahmen zu geschlossenen Tarifen, die man zwischen den Zeilen erkennen kann, muss ich widersprechen!


    Auch Ihre Hochrechnung ist sicher falsch - entweder zu optimistisch oder zu pessimistisch! eine Frage des Produkts!

  • Wie bereits zuvor erwähnt, gibt es Dienstleiter für Ihre Situation. Holen Sie sich die maßgeblichen Informationen heran und treffen Sie anschließend eine Entscheidung.


    Angenommen, es sollte in Richtung Rückkehr in die gKV gehen, ist noch zu betrachten, ob später die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sein wird oder nicht. Aber auch dieser Punkt und die Folgen daraus lassen sich vorher klären.


    Letztendlich ist wichtig sich der Tragweite der anstehenden Entscheidung bewusst zu werden und die möglichen Szenarien einander gegenüber zu stellen. An einem Dienstleister werden Sie wohl nicht vorbeikommen. Es ist eine knifflige Materie, die Sie nicht unbegleitet angehen sollten.


    Viel Erfolg bei den anstehenden Schritten.

  • Hallo,


    einige Fragen meinerseits:


    1) Ich nehme an für die Bemessung der JAEG ist das sozialversicherungspflichtige Brutto relevant, nicht das Jahresbrutto?


    2) Auch wenn die Frage schon häufiger durch den Thread geistere wurde Sie für mich irgendwie nicht richtig beantwortet::
    Der Satz im Artikel "Wichtig ist dabei, dass in dem geänderten Arbeitsvertrag nicht steht, dass die Änderung nur vorübergehend ist. Denn die Entgeltgrenze bezieht sich auf das „regelmäßige Jahresarbeitsentgelt“ (§6 Abs. 1.1 SGB V)." verwirrt mich.
    Im Rundschreiben des GKV Spitzenverbands vom 22.03.2017 steht auf Seite 14f: "Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist. Eine zu Beginn der Minderung des laufenden Arbeitsentgelts gegebenenfalls bereits absehbare Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zunächst unberücksichtigt" und weiter auf S. 15 "Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen
    Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. [..] im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit [..] und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben."


    Klar ist, dass man auf 12 Monate gerechnet die JAEG unterschreiten muss, aber ich sehe nicht, warum eine auf eine hinreichende Zeit befristete Teilzeittätigkeit nicht die Versicherungspflicht auslöst.


    Danke und Grüße


    Polygon

  • Ja, es geht um das SV-Brutto, nicht um das Steuer-Brutto oder das Gesamt-Brutto.


    Es wird die Versicherungspflicht/-freiheit in vorausschauender Betrachtungsweise bewertet, u. U. kann der Hinweis auf eine zeitliche Befristung hier von Belang sein.
    Nicht "muss", aber "kann".


    Vielleicht muss man es so sehen: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. :whistling:

  • Hallo zusammen,


    ich bin 38J, verheiratet, Angesteller mit Jahreszieleinkommen ca. 115.000€, mit einem Kind. Ich bin der Hauptverdiener, d.h. Kind war ebenfalls PKV Mitglied. Die absehende Beitragsentwicklung der PKV (AG-Zuschuss hat bereits nicht mehr gereicht) und die Schweinerei 1/10-Regelungen (habe viele Mieteinnahmen und mag im Alter darauf keine Krankenkasse zahlen, falls ich später in die GKV gehe) haben mich bewogen, mich recht früh mit dem Thema auseinander zu setzen und nicht erst zu warten, bis ich fast 55 bin. Leider weiß man vieles nicht, wenn man sich für die PKV entscheidet und so stand schnell fest: wieder raus aus der PKV und rein in die GKV. Hier wie ich es gemacht habe mich aus dem PKV System zu verabschieden (ohne "Berater" der einem das "geheime" SGB für teures Geld erklärt):


    1. mit dem Chef im Vertrauen über den Plan gesprochen und sein Einverständnis abgeklärt (sagen wir, im Januar)
    2. Monatsanfang im Februar unbefristeter(!) Teilzeitantrag auf 18 Std. ab März, um mit dem Gehalt unter die JAEG zu kommen
    3. AG hat dann noch im Februar entsprechende Bescheinigungen ausgestellt, damit bin ich dann zur GKV gegangen und hab mich zum März angemeldet
    4. Die beiden alten PKV Premiumtarife (Meinen + Tochter) habe ich im zum März in Zusatzversicherungen umgewandelt, ohne Gesundheitsprüfung gemäß §204 VVG: Restkostenversicherung für meine Tochter und mich im Bereich Arzt+ärztl. Versorgung (d.h. weiter Privatpatient, bei der GKV umgestellt auf Kostenerstattungsverfahren), Zahnzusatz auf Privatniveau und Wahlarzt/1-Bett im Krankenhaus
    6. Im März Vollzeitantrag gestellt und genehmigt
    7. Im April hatte ich wieder mein altes Gehalt und war GKV Mitglied (Freiwillig versichert, Tochter in der Familienversicherung)
    8. Privates Krankentagegeld wurde aufgrund der vertraglichen Regelung (Gehaltsanstieg) ohne Gesundheitsprüfung auf mein dann wieder geltendes höheres Gehalt angepasst


    Ich zahle jetzt zwar derzeit in dem Setup etwas mehr (ca. 200 Euro mtl.), dafür hat der Restkostentarif meiner PKV keinen Selbstbehalt mehr und ich kriege alle Rechnungen voll erstattet. Weiterhin alle Leistungen für Heilpraktiker etc. und die Altersrückstellungen bleiben im Restkostentarif erhalten. In Summe bleiben damit ein paar Euronen Mehrkosten über, die ich als absolut sinnvolles Investment (neben den Einmalkosten für den Monat Teilzeit) für meine finanzielle Zukunft (vor allem im Alter) sehe! Zumal weiter stark steigende Beitragserhöhungen gerade in den Vollkostentarifen zu erwarten ist. Und wenn der Restkostentarif irgendwann mal doch zu teuer wird, kann ich den jährlich kündigen.


    Das mit dem Restkostentarif klappt super, bekomme weiter schnell Termine und auch alle ärztlichen Verordnungen so, wie sie für mich Sinn machen. Der Tarif geht zwar nur bis 3,5fachen Satz GOÄ/GOZ, aber die Ärzte die drüber hinaus abrechnen sollte man eh meiden.


    Grüße
    switty

  • Tja, das sieht ja so aus, als wenn an alles gedacht wurde.


    KVdR wird bei einer Altersrente funktionieren. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung könnte noch ein kritisches Zeitfenster bestehen, aber das ist ja hoffentlich allenfalls theoretisch relevant. (Hängt ja auch vom Eintritt in das Erwerbsleben und dem Beginn der Mitgliedschaft in der pKV ab.)