Rückkehr in die GKV

  • Ja, bzgl einer möglichen Erwerbsminderung haben Sie Recht und mir ist das absolut bewusst. Hatte ausgerechnet, das ich irgendwann Mitte 40 aus der Risikozone bin. Aber wenn es so wäre, ist es letztlich ein Parameter den man nicht mehr beeinflussen kann und dann ist es so. Durch den weggefallenen Selbstbehalt merke ich das ich eher mal zum Arzt gehe um Dinge abzuklären, von daher ist Prophylaxe immer noch das Beste zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit. Und irgendwo muss das Wort Schicksal doch mal eine Bedeutung haben :)

  • Ich nehme Bezug auf die Vorgehensweise von switty - die mir auch vorschwebt.
    Es sieht so aus: Zum Jahreswechsel werde ich (40 Jahre, PKV, 2 Kinder) sowieso einen neuen Job aufnehmen bei einem anderen Arbeitgeber. Daher war die Überlegung, für die restlichen Monate den Arbeitsvertrag zu reduzieren, dass das monatlich Gehalt hochgerechnet under der JAEG liegt. Derweil Kündigung fristgerecht. Und ab Januar wieder volles Gehalt.
    Könnte das klappen? Oder fragt PKV bzw GKV im Nachhinein nach?


    andere Alternative: Auflösungsvertrag auf Ende November (fristgerechte Kündigung ist vor Dezember nicht möglich) und im Dezember "arbeitslos" wobei dann die Sperrzeitregelung greift. Ich habe bis jetzt keine verlässliche Antwort gefunden, ob ich dann in der GKV für den 1 Monat pflichtversichert bin oder ob - weil kein ALG1 wegen Sperrfrist gezahlt wird - auch keine GKV-Pflicht greift. Kann mir dazu jemand was sagen?


    Vielen Dank und Grüße
    gros

  • Hi Gros,


    also ich würde die Variante nehmen mit der Teilzeit, da Arbeitslosigkeit im Lebenslauf immer ein Makel ist, auch wenn es nur für einen Monat + gutem Grund passiert ist. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass der AG im Plan nicht eingebunden ist und somit kein "Gentlemans Agreement" wie bei mir möglich ist.


    Hat der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte, haben sie nach dem Teilzeit&Befristungsgesetz einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Dazu müssen Sie ihm 3 Monate im Voraus mitteilen, in welchem Maße Sie Teilzeit arbeiten möchten. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten vom Arbeitgeber, hier aus betrieblichen Gründen zu widersprechen. Diese Gründe sind z.B. erhebliche Auswirkungen auf die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb und nur, wenn diese wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Also doch eine relativ hohe Hürde.


    Für die Krankenkasse reicht es, wenn man einen einzigen Monat unter die hochgerechnete JAEG Grenze kommt, also z.B. im Dezember dann Teilzeit arbeiten.


    Ob es problematisch ist, wenn Sie im gekündigten Zustand dann auf Teilzeit wechseln, kann ich leider nicht sagen, würde aber die Annahme haben, dass es egal ist. Aber Recht haben und Recht bekommen sind immer zwei verschiedene Paar Stiefel und ob das dann alles wirklich so klappt, zumal kaum Zeit für den Rechtsweg ist, werden Sie wohl erst im Nachhinein rausfinden. Aber wenn Sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber haben, dürfte es da eigentlich keine Verzögerungstaktik oder sowas geben und die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung kommen.


    Wegen ALG, soweit ich informiert bin ist man zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit im Status "arbeitssuchend" bzw. "arbeitslos", egal ob man ALG Anspruch hat oder nicht (z.B. aufgrund eines Sperrvermerks). Damit sollte es auch unerheblich für das Arbeitsamt sein, die entsprechenden Unterlagen bereit zu stellen. Ich würde beim Arbeitsamt mal anrufen und den Sachverhalt klären und vielleicht den Teil der Geschichte weglassen, das Sie bereits einen neuen Vertrag in der Hand hält. DIe geben da dann eigentlich schon ganz gute Auskunft.


    Bei der GKV dürfte es eigentlich nie Probleme geben, da die Happy sind über jeden Beitragszahler. Und die PKV wird es nie erfahren, wie ihr Einkommensleben weiter geht :)


    Grüße
    Switty

  • Hi Switty,


    ich bin in einer ähnlichen Situation wie Du, habe mich aber für eine 2 monatige Auszeit (Arbeitslosigkeit) im Zuge eines Jobwechsels entschieden.
    Wie bist Du mit deiner PKV genau vorgegangen um die Tarife in Zusatzversicherungen umzuwandeln? Hast Du dich beraten lassen?


    Danke für deine Antwort,


    smartjack

  • Hi smartjack,


    mit der PKV hatte ich vor meiner Teilzeit gesprochen und darauf hingewiesen, dass ich bald in TZ arbeite. Daraufhin hab ich meine Vertreterin auf eine mögliche Umwandlung angesprochen. Wenn Du in einen Tarif wechselst, welcher gleiche oder weniger Leistung hat, ist das ja ohne neue Gesundheitsprüfung möglich. Mein Tarif war ein Premiumtarif, sodass ich vollen Zugang zu allen Zusatztarifen der gleichen Versicherung hatte (man kann einen PKV-Vollkostentarif auch in mehrere verschiedene Zusatzversicherungen aufteilen). Letztlich war für die Umwandlung dann erforderlich, dass ich von der gesetzlichen die Mitgliedsbescheinigung vorgelegt habe. Daraufhin gab es das Sonderkündigungsrecht + die Möglichkeit zur sofortigen Umwandlung. Bzgl. Tarife anderer Versicherungen habe ich mich nicht informiert, da ich einige kleinere Vorerkrankungen habe die der Aufnahme bei einer anderen Gesellschaft nicht förderlich sind und ich dabei meine Altersrückstellungen verloren hätte. Wenn Du recht jung bist, macht es aber Sinn andere Gesellschaften anzusprechen.


    Grüße
    switty

  • Guten Tag,


    Ich hoffe mir kann hier vielleicht jemand helfen, da sich meine Fragestellung nicht aus dem Artikel beantworten lässt. Folgende Situation. Ich bin zzt Basistarifversichert in der PKV, alter unter 55 Jahre. Im Studium hatte ich mich von der GKV befreien lassen. Zur Zeit lebe ich von Ersparnissen, habe kein Arbeitsverhältnis und bin auch nicht Arbeitslos gemeldet. Unter welchen Bedingungen ist ein dauerhafter Wechsel in die GKV wieder möglich? Ich hatte von einer Gesetzesänderung gelesen, die die alten Fristen gelockert haben soll. Gilt die 12 Monats-Regel noch, die man durchgehend erfüllen muss in einerm Arbeitsverhältnis, um in die GKV zu wechseln und dort bleiben zu dürfen? Wenn ich jetzt zB ein Arbeitsverhältnis bekommen würde, aber dieser nur für zB 2 Monate andauert. Was würde dann passieren? Ab erstem Tag des Arbeitsverhältnisses würde ich ja in die GKV wechseln dürfen, wie ich das verstehe. Aber was passiert, wenn mir nach 2 Monaten gekündigt wird? Kündigt mir die GKV kann auch und ich muss zurück in die PKV im Basistarif, oder darf ich in der GKV bleiben?


    MfG, Peter K.

  • Hallo


    Nein, Du darfst in dem Fall in der GKV bleiben bzw musst sogar. Es nennt sich obligatorische Anschlussversicherung. Die 12 Monate gelten nicht mehr.


    Näheres hier:
    https://www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/

    Hallo Herr Saidi,


    ich bin ehrlich gesagt etwas verzweifelt und nun verwirrt. Ich war letzte Woche bei der Caritas Beratung, die für mich bei der AOK angerufen haben um die Sache zu klären. Dort hat die Dame der AOK versichert, dass ich nicht in der GKV verbleiben darf unter dieser Konstellation, die ich oben genannt habe. Ich würde zwar vom ersten Tag an in die gesetzliche Versicherung wechseln dürfen, bei Kündigung des Arbeitsvertrages würde mir jedoch wieder durch die GKV gekündigt werden, und ich würde zurück in den Basistarif der PKV fallen (ich ich nur in diesem Fall 2 Monate einen Arbeitsvertrag hatte). Die Dame der AOK meinte, es gebe nur zwei Möglichkeiten in der GKV zu verbleiben:


    - mindestens 12 Monate durchgehend Arbeitsvertrag
    - 24 Monate Nachweis in den letzten 5 Jahren


    Die Dame der AOK meinte, dass sich nur die Wartezeit verändert hat durch das Gesetz, nicht jedoch die Tatsache, dass ich mindestens 12 Monate einen Arbeitsvertrag haben muss. Bin ich nur kurzzeitig angestellt, würde mir die GKV wieder kündigen.


    Ich fasse meine derzeitige Situation noch einmal zusammen:


    Ich hatte mich mit 18 von der GKV befreien lassen und ein Studium angefangen. Seitdem war ich privat versichert. Leider ist bei mir eine Krankheit diagnostiziert worden, die mich gezwungen hat mein Studium abzubrechen. Daraufhin musste ich in den Basistarif der PKV wechseln mit gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfe bei Arbeitsunfähigkeit. Ein Wechsel in die GKV war bisher, so wurde es mir von mehreren Stellen gesagt, nicht mehr möglich.


    Seit gut einem Jahr lebe ich nun von Ersparnissen und bin zzt nicht mehr im Bezug von Sozialhilfe, aber immer noch im Basistarif der PKV.


    Mir wurde eine (vermutlich kurzfristige) Stelle angeboten, die in etwa 2-3 Monate dauern würde.


    Würde ich die Stelle annehmen, und der Arbeitsvertrag nur 2-3 Monate andauern, was passiert nun? Mein Arbeitsgeber würde mich bei einer beliebigen GKV melden, diese würden mich frewillig versichern. Ich müsste dann bei meiner PKV einreichen, dass ich freiwillig versichert bin bei einer GKV. Die PKV würde mich daraufhin kündigen?


    Würde der Arbeitsvertrag nun nach 2-3Monaten aufgelöst werden, darf ich trotzdem in der GKV bleiben, auch wenn ich erneut Sozialhilfe beantragen würde?


    Mir wurde von der Caritas Beratug und auch der AOK am Telefon ausdrücklich gesagt, dass in diesem Fall, die GKV mir wieder kündigen würde, und ich zurückfallen würde, in den Basistarif der PKV.


    MFG, Peter K.

  • Zusatz den ich vergessen habe:


    Ich war bisher noch nie in einer GKV versichert. Bis 18 war ich privat versichert über meinen Vater und ab 18 dann selber in der PKV. Der von Ihnen verlinkte Link sagt ja explizit: "Bestand vorher keine Versicherungspflicht oder keine Familienversicherung, ist ein Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur unter bestimmten Bedingungen möglich.".

    • Offizieller Beitrag

    Hallo peterk2,


    die genannten "Fristen" der AOK finde ich auch hier in anderem Zusammenhang:
    https://www.tk.de/techniker/se…lige-versicherung-2006632


    Vielleicht legt die tk das weniger streng aus?


    Noch ein pragmatischer Vorschlag: Versuch es doch einfach mal bei der TK anstatt bei der AOK und halte denen deren eigenen Link unter die Nase. Vll. klappts ja. Würde mich nicht wundern, wenn hier ein gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
    Vielen Dank an @awawaw für den Hinweis!


    Würde mich freuen, das Ergebnis hier zu lesen!

    • Offizieller Beitrag

    Und hier die Antwort unserer Expertin:


    aus unserer Sicht ist die Einschätzung der AOK im Fall des Lesers nicht nachvollziehbar. Es sollte die obligatorische Anschlussversicherung gelten. Anderweitig Einschätzungen sollte er sich von der Krankenkasse begründen und die entsprechende Rechtsgrundlage nennen lassen.




    Die alte Regelung zur freiwilligen Versicherung inkl. Vorversicherungszeiten besteht parallel zur neuen obligatorischen Anschlussversicherung weiter, wird aber in der Regel durch letztere aufgehoben.




    In schönstem Rechts-Deutsch nachzulesen auch in einem Grundsatzpapier des GKV-Spitzenverbands (https://www.vdek.com/vertragsp…se%20vom%2017.06.2014.pdf:(




    Im Anwendungsbereich des § 188 Abs. 4 SGB V wird – anders als bei der Anwendung des § 9
    SGB V - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a
    SGB V verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt hierbei nicht nur für Versicherte,
    die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
    Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht
    oder Familienversicherung ausscheiden.



    Nach den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen hat daher die Vorversicherungszeit im Recht
    der freiwilligen Krankenversicherung für inländische Sachverhalte erheblich an Bedeutung verloren.
    Neben den Personenkreisen, die von der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V ohnehin nicht
    tangiert sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB V [Stichwort: Neugeborene] oder
    § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V [Stichwort: schwerbehinderte Menschen]) bedarf es typischerweise
    nur dann einer Prüfung der Vorversicherungszeit, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen
    Anschlussversicherung bei der betroffenen Person wegen eines Ausschlusstatbestandes zwar
    nicht erfüllt sind, aber gleichwohl – ungeachtet einer vorrangigen anderweitigen Absicherung im


    Krankheitsfall außerhalb der GKV - ein nachrangiger freiwilliger Beitritt gewünscht wird (vgl. Abschnitt
    III.3.4). Darüber hinaus sind die Fallkonstellationen denkbar, bei denen die Betroffenen
    anstelle einer obligatorischen Anschlussversicherung bei der bisherigen Krankenkasse eine freiwillige
    Versicherung bei einer anderen Krankenkasse wählen; auch hierfür ist die Erfüllung der
    Vorversicherungszeit notwendig (vgl. Abschnitt III.3.3).



    Das Fortbestehen der Regelung des § 5 Abs. 9 Satz 1 zweite Alternative SGB V ist im Hinblick auf
    den weitgehenden Verzicht auf die Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Versicherung
    rechtssystematisch nicht widerspruchsfrei. Danach ist für Personen, die nach einer mindestens
    fünfjährigen Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung (PKV) ihren Vertrag wegen Begründung
    einer Pflicht- oder Familienversicherung in der GKV kündigen und anschließend - ohne ausreichende
    Vorversicherungszeit für die freiwillige Weiterversicherung - aus der Versicherungspflicht
    bzw. aus der Familienversicherung ausscheiden, ein privilegiertes Rückkehrrecht zur PKV
    vorgesehen. Ungeachtet dessen, ob aus Sicht der PKV möglicherweise Zweifel an der Notwendigkeit
    des Fortbestands der vorgenannten Vorschrift aufkommen, ist aus Sicht der GKV festzuhalten,
    dass der hier zur Diskussion stehende Personenkreis vom Wortlaut des § 188 Abs. 4 SGB V
    erfasst wird und somit das Recht hat, in der GKV trotz einer nicht erfüllten Vorversicherungszeit
    zu verbleiben.

  • Hallo zusammen,


    ich bin 36 und seit 3 Jahren in der PKV und wie es nun mal so ist, wurden mir in der Beratung nicht alle Punkte die für mich relevant gewesen wären um eine Entscheidung zu treffen genannt. Daher habe ich Anfang diesen Jahres den Entschluss getroffen, da schnellstmöglich wieder rauszukommen und zurück in die GKV zu wechseln.


    Nun war es so, das ich eine Elternzeit vom 22.8.18 - 21.11.18 angetreten habe. Bereits im Mai habe ich daher mit der TK telefoniert und mit meinem Berater (der mir die PKV aufgeschwatzt hatte). In den Gesprächen habe ich erläutert dass ich zum einen aufgrund ausstehender Bonuszahlungen 2018 unter die JAEG fallen werden und zum anderen ich in Elternzeit gehen werde und ich daher noch vorab gerne den Wechsel zurück in die gesetzliche vollziehen möchte. Beide Seiten meinten das ginge problemlos, ich solle die Anmeldung zum 22.8. bei der TK machen und dann geht das schon. Hat auch erst einmal alles geklappt, ich habe die Bestätigung von der TK erhalten das ich genommen werde und habe dann bei der privaten zum 21.8. gekündigt. So weit so gut.


    Ich habe dann im September auf meiner Gehaltsabrechnung festgestellt, das mein Arbeitgeber mich bereits für den kompletten August bei der GKV angemeldet hat und nicht erst ab dem 22.8. Das habe ich dann beim AG gemeldet und gebeten es zu korrigieren, da ich ja sonst für 21 Tage doppelt versichert war. Nach einigem Hin und Her zwischen AG und TK kam dann die Rückmeldung vom AG das es lt. TK untermonatig nicht ginge und ich solle bei Fragen mich bei der TK melden. Das habe ich dann letzte Woche auch getan. Dort hieß es anfangs noch dass das kein Problem darstellen sollte, die Fachabteilung das aber noch einmal prüft und sie mich dann zurückrufen. Das haben sie dann auch diese Woche getan und plötzlich hieß es, dass aufgrund meiner Elternzeit keine Versicherungspflicht besteht, das ich doch hätte in Teilzeit gehen müssen und sie daher meine Mitgliedschaft ablehnen müssen. Gestern habe ich dies auch noch schriftlich erhalten. Schön das mir das bei der Beratung nicht mitgeteilt wurde und es jetzt nun zu spät ist es rückwirkend zu ändern.


    Da ich im Dezember zudem auch noch eine neue Stelle bei einem anderen AG antreten werde jetzt nun die Frage was in meinem Fall die beste Lösung wäre um doch noch aus der PKV rauszukommen. So ähnlich wie switty es schrieb: den Dezember beim neuen AG in Teilzeit gehen (sollte problemlos möglich sein) und dann ab Januar wieder auf Vollzeit umstellen? Aufgrund des neuen Jobs würde ich bei Vollzeit auch in 2018 über die JAEG kommen. Oder wäre es bei nur einem Monat Teilzeit problematisch, da die TK ja jetzt vermutlich genauer hinschauen wird.


    Viele Grüße
    Christian

  • Und noch ein kleiner Nachtrag dazu: wäre es sinnvoll hier evtl. auch die Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, da die TK mich hier zum einen falsch beraten hat, mich erst versichert für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 01.11. und es denen dann doch auf einmal auffällt dass es doch nicht geht? Ich hatte in diesem Zeitraum einige Arztbesuche und Kosten für Medikamente (keine Ahnung wie das jetzt alles abgerechnet werden soll).


    Am meisten ärgert mich jedoch, dass ich ab Mai (wo alles ihren Anfang nahm) locker hätte in Teilzeit hätte gehen können, die TK jedoch nicht in der Lage war mir das zu vermitteln, im Gegenteil mich sogar falsch beraten hat.

    • Offizieller Beitrag

    In den Gesprächen habe ich erläutert dass ich zum einen aufgrund ausstehender Bonuszahlungen 2018 unter die JAEG fallen werden und zum anderen ich in Elternzeit gehen werde und ich daher noch vorab gerne den Wechsel zurück in die gesetzliche vollziehen möchte.


    Hallo Christian, willkommen hier,


    die Elternzeit an sich ist kein Grund, in die GKV zu dürfen.
    https://www.finanztip.de/krank…nversicherung-elternzeit/


    Aber wenn Du in 2018 ohnehin unter die JAEG fällst, bist Du wieder versicherungspflichtig und musst in die GKV.
    https://www.finanztip.de/pkv/pkv-rueckkehr-gkv/#c13915


    Vielleicht gab es ein Missverständnis? In der Beratung kam evtl. zur Sprache, dass Dein Einkommen unter die JAEG fällt, weshalb Dir gesagt wurde, dass der Wechsel möglich sei. Und später war dann nur noch von Elternzeit die Rede, weshalb die TK das abgelehnt hat?


    Vorausschauend:
    Wenn Du in Teilzeit gehst und unter die JAEG fällt, musst Du in die GKV und darfst auch da bleiben (obligatorische Anschlussversicherung). Es gibt keine 12 Monatsfrist mehr o.ä. Es darf in Deinem Arbeitsvertrag nichts stehen, dass die Teilzeit irgendwie vorübergehend ist.

  • Sorry, aber hier wird Vieles gesagt, was völlig falsch ist!


    "Es darf in Deinem Arbeitsvertrag nichts stehen, dass die Teilzeit irgendwie vorübergehend ist."


    Falsch!


    Dann "2-monatige-berufliche-Tätigkeit" versus "obligatorische Anschlussversicherung"!


    Kann richtig sein, ist aber im Fall peterk2 FALSCH!


    Vielleicht sollte man Experten befragen und vielleicht gehört ein bißchen mehr dazu!

  • "Es darf in Deinem Arbeitsvertrag nichts stehen, dass die Teilzeit irgendwie vorübergehend ist."


    Falsch!


    Die Aussage ist FALSCH - getroffen wurde die vom Moderator!


    Ich beziehe mich auf Gesetze und die Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes!


    UND


    Dann "2-monatige-berufliche-Tätigkeit" versus "obligatorische Anschlussversicherung"!




    Kann richtig sein, ist aber im Fall peterk2 FALSCH!


    Ich beziehe mich auf Gesetze!


    2-monate-Tätigkeit reicht nicht aus um ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen! Das ist in dem
    Fall, so wie geschildert, sv-frei!