Rückkehr in die GKV

  • Was ist denn Ihre Frage?


    Es wurden im Verlauf Aussagen getroffen, die nicht richtig sind.


    Eine zweimonatige Tätigkeit löst nun einmal kein Sozialversicherungspflicht aus.


    Endet es vorzeitig, tritt Nichtigkeit der Meldungen ein.


    Eine Teilzeit muss nicht unbefristet vereinbart werden, auch nicht auf 12 Monate und schon mehrmals nicht ab 01.01. d. J. beginnen!

  • Hallo,


    bitte entschuldigt vorab bitte meine Frage da sie hier sicher schon öfter gestellt worden ist aber ich tue mich einfach sehr schwer damit...


    Ich bin seit 2014 in der PKV und möchte wieder in die GKV. Ich bin angestellt und verdiene derzeit nur ein paar Euro über der Bemessungsgrenze für 2018.


    Für 2019 jedoch verdiene ich unter der Grenze von 60.750€.


    Ich habe mir natürlich den Artikel auf Finanztip durchgelesen: https://www.finanztip.de/pkv/pkv-rueckkehr-gkv/


    Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 59.400 Euro drücken (Stand 2018). Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt 2018 eine besondere Grenze von 53.100 Euro.
    Sobald Sie diese Entgeltgrenzen unterschreiten, fallen Sie sofort wieder unter die gesetzliche Krankenversicherungspflicht, welche der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet. Damit können Sie zu einer Krankenkasse Ihrer Wahl wechseln.


    Bedeutet das für mich, dass ich direkt ab Januar 2019 in die GKV wechseln darf wenn mein Arbeitgeber den Verdienst meiner PKV meldet?


    Danke

  • Sie sollten sich mit einer Abrechnung bewaffnet an die gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl wenden.


    Es entscheidet ja nicht die private Krankenversicherung, ob Sie sich gesetzlich versichern dürfen.


    Der Arbeitgeber meldet Ihr Arbeitsentgelt ja auch nicht an Ihren privaten Versicherer, sondern an die zuständige gesetzliche Krankenkasse, die als Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fungiert.

  • Sollte die Dame bzw der Herr 2019 bereits das 55 Lebensjahr vollendet haben, trifft das aber nicht zu, oder sehe ich das falsch?
    Ich bin nämlich jetzt 54 werde nächstes Jahr (2019) im Dez. 55 und möchte ab 2020 Teilzeit arbeiten. Ich werde durch diese Teilzeitarbeit unter die Jahresarbeitentgeldgrenze sinken, möchte aber in der PKV bleiben. Das sollte doch kein Problem sein, weil man mit 55 nicht mehr versicherungspflichtig wird wenn man weniger verdient. Ist das so richtig?

  • Das ist so richtig und ggf. auch falsch!


    Bitte das Gesetz lesen und wenn man es nicht versteht beraten lassen!


    Der Paragraph ist § 6 Abs. 3a SGB V - ist schon etwas für Fortgeschrittene!


    Vereinfacht formuliert gibt es zwei Kernaussagen:


    1. Der Mythos, dass man ab Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr Mitglied der GKV werden kann, ist ein Mythos - und zwar ein falscher Mythos!


    2. wenn Sie bereits länger als 5 Jahre nicht Mitglied der GKV waren - also WIRKLICH nicht - dann werden sie durch Teilzeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht versicherungspflichtig!


    P.S.: wir haben aktuell einen Fall, wo genau das - exakt so - schief gegangen ist!

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein paar Fragen zur Rückkehr in die GKV.


    Ich bin aktuell in der PKV versichert und deutlich unter 55 Jahren. Nach meinem Verständnis werde ich versicherungspflichtig, sobald ich die JAEG unterschreite. Ich bin Angestellter und beziehe ein monatliches Festgehalt, welches durch 4 Quartalsprovisionen (exaktes Wording aus dem Arbeitsvertrag und den Gehaltsabrechnungen) im Jahr ergänzt wird.


    Die Quartalsprovisionen sind gekoppelt an das Erreichen von individuellen Zielen. In der Annahme, dass ich alle Ziele erreiche bekomme ich 4 x jährlich einen Fixbetrag ausgezahlt. Am Anfang des nächsten Jahres wird dann die Zielerreichung des Vorjahres festgestellt. Sofern die Ziele nicht erreicht sind, muss ich das Geld wieder zurückzahlen. Einen Mindestbetrag sieht mein Arbeitsvertrag nicht vor. Es gibt auch keinen Tarifvertrag oder ähnliches.


    Da ich aktuell plane, Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge einzubringen, würde ich ohne die Anrechnung der Quartalsprovisionen unter die aktuell geltende JAEG rutschen.


    Da ich aufgrund meiner persönlichen Situation gern in die GKV zurück möchte, ein paar Fragen:


    1) Nach meinem Verständnis sind die Quartalsprovisionen leistungsbezogene Zahlungen und zählen daher nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Liege ich damit richtig?
    2) Wer trifft eigentlich genau diese Einschätzung - die private Krankenkasse, mein Arbeitgeber oder die (neue) gesetzliche Krankenkasse?
    3) Wann tritt die Versicherungspflicht konkret ein? Sobald ich meine Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge einzahle und zu erwarten ist, dass ich dann unterhalb die JAEG rutsche? Oder erst am Ende des Jahres, wenn diese Annahme erwiesen ist?


    Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen !


    Viele Grüße !

  • Hallo.


    Ich fange mal so an:


    Ihr Arbeitgeber schuldet den Gesamtversicherungsbeitrag. Den muss er melden und zahlen. Dies macht er an eine gesetzliche Krankenkasse, die Einzugsstelle. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, ist klar welche Kasse das ist. Wenn Sie privat krankenversichert sind, dann wird eine gesetzliche Krankenkasse ausgewählt, die Ihre Beiträge (dann nur Renten- und Arbeitslosenversicherung) annimmt.


    Ihr Arbeitgeber hat vorausschauend zu beurteilen, ob Sie unter die Jahresverdienstgrenze fallen, die tatsächliche Feststellung trifft aber die Einzugsstelle.


    Nur ist es so, wenn Sie da Planungen haben, dann suchen Sie sich ja auch vorher schon eine Krankenkasse aus, bei der Sie demnächst Mitglied sein wollen. Sie werden ja auch prüfen, ob die private Vollversicherung als Zusatzversicherung weitergeführt werden soll und ähnliches.


    Lange Rede - kurzer Sinn: Am Ende gibt es einen Bescheid der gesetzlichen Krankenkasse, der besagt ab wann Sie wieder gesetzlich versichert sind. Die anderen Akteure (Arbeitgeber und private Krankenversicherung) handeln dann entsprechend.

  • Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse:


    Wenn man aus der PKV in die GKV zurück gegangen ist, weil man im Einkommen wieder pflichtversichert ist, dann verlangt die Barmer "freiwillige GKV" - Beträge wenn das Renteneintrittsalter kommt. Die Beiträge sind teurer als
    wenn man nur den Rentenbetrag als Berechnungsgrundlage nimmt. Dazu schreibt die Barmer :
    Hierzu müssen sie seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert
    (§10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) gewesen sein.
    In allen Artikeln wird darüber nichts geschrieben , ist das nun eine Sache die nur die Barmer so sieht oder ist das generell so ?
    Die Versicherungszeiten waren :
    1.10.1956 - 31.12.1976 Barmer
    1.11.1977-30.11.1992 PKV
    01.12.1992 - 18.07.2002 Barmer
    Wer weiß da etwas näheres oder kann einen Tipp geben ?

  • @DietrichKlaus:


    Das beschriebene Problem betrifft alle gesetzlichen Krankenkassen. Beim Rentenantrag ist von einer gesetzlichen Krankenkasse zu prüfen, ob man über die Rente krankenversichert ist oder nicht. Wer die 9/10-Belegung nicht erreicht, erfüllt nicht die Voraussetzungen und kann nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Kasse werden.


    Dazu gibt es hier mehrere Threads und bei der Deutschen Rentenversicherung auf der Homepage das Merkblatt R0815 (bei "Formulare und Anträge" versteckt).


    Nachträglich lässt sich da eigentlich nichts mehr dran ändern, es sei denn die Rechtsänderung zum 01.08.2017 ist in Ihrem Fall noch nicht geprüft worden.


    Wenn Sie vier Kinder haben, dann wäre das eine Überprüfung durch die Krankenkasse wert. (Durch die Rechtsänderung werden pro Kind 3 Jahre an Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse unterstellt.)


    Die Überprüfung kann formlos bei der Krankenkasse beantragt werden.

  • Hallo,


    die Überschrift des Threads trifft es auch in meinem Fall ganz gut. Wollte daher kein neues Thema anlegen.


    Ich werde im November 2019 mein 55. Lebensjahr vollenden und ab ca. April 2019 in Teilzeit beim gleichen Arbeitgeber gehen. Ich bin seit April 2001 in der PKV und möchte gern wieder in die GKV gehen, in der ich vorher war. An die gleiche Krankenkasse werden derzeit auch die Sozialbeiträge abgeführt.


    Meine offenen Fragen:

    • Ist die "Befreiung von der Versicherungspflicht" noch gültig, wenn sie 2006 aufgrund einer kurzen Arbeitslosigkeit erfolgte? Oder ist diese "tatbestandsbezogen" und damit nicht mit der aktuellen bzw. in 2019 zu erwartenden Beschäftigung verbunden?
    • Tritt eine Versicherungspflicht auch dann ein, wenn z.B. in den ersten Monaten ein hochgrechnet deutlich über der JAEG liegendes Gehalt gezahlt wird? Wird das Kalenderjahr zur Berechnung des zu berücksichtigenden Gehalts herangezogen oder tritt die Versicherungspflicht sofort ab Beginn der neuen Beschäftigung und dem dann auf 12 Monate hochzurechnenden Gehalt?
    • Was ist außer dem "Sachbezug PKW" und "VL" noch im zu berücksichtigenden bzw. hochzurechnenden Gehalt enthalten; welche Gehaltsbestandteile werden zur Berechnung herangezogen?

    Freue mich über jede Rückmeldung!




    Besten Gruss

  • @chlapf:


    Hallo.


    Diese drei Fragen wären wohl von der potentiell aufnehmenden gesetzlichen Krankenkasse zu klären, die würde am Ende auch prüfen und einen Bescheid erlassen.


    Mutmaßungen im Forum müssen nicht zwingend hilfreich sein und sind auch nichts, auf das man sich im Streitfall berufen könnte.


    Andere Frage:
    Wahrscheinlich bereits geschehen, aber sind denn alles Möglichkeiten neben dem angestrebten Wechsel zurück in die gKV geprüft worden?


    Je nach Sachverhalt muss der Wechsel nicht der günstigste Weg sein. Um das zu klären, müsste man sich aber genau erkundigen bzw. beraten lassen. Das kostet Geld, aber dieses Geld kann gut investiert sein, wenn am Ende die richtige Entscheidung steht.


    Es ist nicht immer einfach. :S

  • Vielen Dank!


    Die Fragen habe ich der Mitarbeiterin einer in Frage kommenden GKV heute in der Tat schon gestellt. Ich wollte aber nochmal eine zweite Meinung dazu einholen, zumal auch die Antworten aus der GKV nur mündlich waren.


    Mir wurde u.a. gesagt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr aktuell sein würde, sie war - wie oben angemerkt - "tatbestandsbezogen", bezog sich also auf die damals vorliegende Arbeitslosigkeit und steht nicht in Zusammenhang mit der derzeitigen Tätigkeit beim aktuellen Arbeitgeber.


    In Bezug auf 2) hat man mir gesagt, dass es prinzipiell egal ist, was man vor Eintritt in die Versicherungspflicht verdient. In dem Moment, in dem der Arbeitgeber ein neues Gehalt meldet, wird auf die folgenden 12 Monate hochgerechnet. Die Vers.-pflicht tritt also sofort ein.


    Und zur Ergänzung: nein, einfach ist es sicher nicht. Ich habe allerdings schon jetzt alle Möglichkeiten ausgereizt, in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Mir ist auch klar, dass einige Tarifbestandteile ab 60. Lebensjahr bzw. Rentenbeginn wegfallen. Trotzdem glaube ich nicht daran, dass der Beitrag im Jahr 2030ff. unter den Beitrag für eine freiwillige Vericherung in der GKV sinken wird.


    Die Beitragserhöhungen meiner PKV von zuletzt rund 25% in 2016 und noch einmal rund +20% für 2019 zeigen überdies, dass die Entscheidung richtig ist. Es geht nicht mehr nur darum, als Rentner freiwillig versichert zu sein. Auch in den nächsten 6 Jahre dürfte als freiwillig gesetzlich Versicherter eine nicht unerhebliche Beitragsersparnis zu erwarten sein - auch wenn das nur eine (allerdings ziemlich plausible) Spekulation ist. Es ist offensichtlich, dass auch die PKV den demographischen Wandel spürt. In Zusammenhang mit der aktuellen Lage auf den Finanzmärkten ist m.E. nicht zu erwarten, dass sich die Beiträge in den nächsten Jahren stabilisieren.

  • Mal 2 Fragen:
    - was bedeutet: ... bei der GKV auf Kostenerstattungsverfahren umgestellt ?
    - würde ich noch KVdR schaffen ?
    Meine Daten:
    Alter 50, Kinder 2
    Berufseintritt mit 21J+1Monat (bis 67 also ~46 Jahre)


    Nach meiner Rechnung also Hälfte = 23 Jahre ,davon 9/10 = 20J 9Monate.
    Wegen 2 Kinder 14J 9Monate => sollte also eigentlich reichen , da ich ja noch
    17 Jahre vor mir habe.
    Ich hoffe die Rechnung stimmt so.


    Danke & Gruß

  • @Lange Oog oder gerne auch an alle anderen


    Hallo,


    ich blick da nicht mehr durch, sorry. Ich bin 62 Jahre, seit 1983 in der PV und möchte dieses Jahr in Teilzeit gehen. Gleichzeitig würde ich dann gerne wieder in die Gesetzliche KV wechseln.
    Frage:
    Bin ich, wenn ich dadurch unter die Beitragsbemessungsgrenze falle, automatisch wieder pflichtversichert? Sprich, habe ich dann die Möglichkeit wieder in die GKV zu wechseln, wie im Finanztip Newsletter zu lesen ist.


    Danke für ein Feedback.

  • @nft:


    Augenscheinlich stimmt die Rechnung.



    Bitte beachten:


    Das Datum des Rentenantrages ist entscheidend, nicht das des Rentenbeginns.


    Die Krankenkasse zählt taggenau aus.


    Der Systemwechsel will wohl überlegt sein. Da hängt mehr dran, als die reine Beitragshöhe.