Rückkehr in die GKV

  • Lieber @Schopenhauer wir haben überhaupt keinen Streit, ich teile Ihre Meinung über unser Gesundheitssystem vollkommen insb. über die Frechheit der PKV. Ich meine wir wären besser ohne diesen Mist dran, deswegen war sie für mich nie ein Thema seit ich über der BBG bin.


    Andererseits finde ich muss man schon auch etwas diejenigen Personen kritisch nennen, die sich seinerzeit nicht mit den Schattenseiten ihres Tarifwechsels auseinandergesetzt haben. Es wird eben oftmals nur der niedrige Beitrag gesehen und wegen ein paar Hundert Euro im Jahr blind gewechselt. 20 Jahre später dann Gott und die Welt dafür verantwortlich zu machen ist eben auch nicht ganz fair...

  • ich habe mehrfach gelesen, dass PKV versicherte in die GKV zurück können, wenn sie innerhalb der letzten 5 jahre mindestens einen tag in der GKV versichert waren.
    aktueller fall: alter 59, seit 30 jahren PKV versichert. seit 1.2.2014 arbeitslos. ab 1.5.2014 alg 1. in der zeit vom 1.2.2014 - 30.04.2014 in der familienversicherung der ehefrau GKV versichert. danach musste wieder zurück in PKV, lt. aussage GKV!


    ist jemandem bekannt, wo und in welchen gesetzlichen regelungen nachvollziehbar ist, dass die 5 jahre frist gilt?
    danke und gruss

  • ich habe mehrfach gelesen, dass PKV versicherte in die GKV zurück können, wenn sie innerhalb der letzten 5 jahre mindestens einen tag in der GKV versichert waren.
    aktueller fall: alter 59, seit 30 jahren PKV versichert. seit 1.2.2014 arbeitslos. ab 1.5.2014 alg 1. in der zeit vom 1.2.2014 - 30.04.2014 in der familienversicherung der ehefrau GKV versichert. danach musste wieder zurück in PKV, lt. aussage GKV!


    ist jemandem bekannt, wo und in welchen gesetzlichen regelungen nachvollziehbar ist, dass die 5 jahre frist gilt?
    danke und gruss


    Hallo,


    Ihre Annahme bezieht sich auf den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nehme ich an.


    Hier gilt lt. SGB V eine zu erfüllende Vorversicherungszeit innerhalb der letzten 5 Jahre. Siehe auch https://www.deutsche-rentenver…ationFile/52566/R0815.pdf


    Soweit ich Ihre Angaben verstehe, haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und erzielen ein Einkommen aus Arbeitslosengeld, welches überhalb der weiter oben beschriebenen Freigrenzen für eine kostenfreie Familienversicherung liegt.


    Sofern bei Ihnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, welche min. einen GdB 50 begründen, würde ich an Ihrer Stelle einen internen Tarifwechsel innerhalb der PKV anstreben. Da Sie lange beim gleichen Anbieter versichert zu sein scheinen, sollten hier einige Altersrückstellungen angefallen zu sein.


    VG


    Schopenhauer

  • hallo schopenhauer,
    danke für die zeitnahe info. ehepartner arbeitet nicht und ist freiwillig in der GKV versichert. rentenanspruch besteht erst ab 64 lebensjahr. gdb beträgt 40%. gilt hier etwas anderes?
    danke und vg

  • @cuba


    Wenn Sie jetzt als auch in Zukunft wenig Einkommen erzielen werden, könnte eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV für Sie eine Lösung sein, diese habe ich in einem meiner früheren Beiträge beschrieben. Voraussetzung hierfür ist aber ein GdB von mindestens 50. Laut SGB gilt der Versicherte erst ab dort als schwerbehindert.


    Da ich Ihre Erkrankung nicht kenne, sollten Sie sich ggf. mit Ihrem Hausarzt in Verbindung setzen ob, ob aufgrund Ihres jetzigen Gesundheitszustandes eine erneute Feststellung durch das Versorgungsamt sinnvoll erscheint.


    Eine weitere Anlaufadresse ist der VdK. Dieser Verband unterstützt die Mitglieder aussergerichtlich und gerichtlich in Streitigkeiten wie z.B. Sozialrecht. Mitgliedschaft kostet nur einen Bruchteil verglichen mit der Prämie einer Rechtschutzversicherung und vertragliche Wartezeiten gibt es auch nicht. Einfach mal die Informationsseite zum GdB vom VdK lesen: http://www.vdk.de/deutschland/…/grad_der_behinderung_gdb


    VG

  • Wenn Du Dein Gewerbe als Selbstständiger weiterhin betreibst, musst Du mindestens 12 Monate als pflichtversicherter Angestellter in der GKV sein, um danach die Versicherung freiwillig fortsetzen zu können.


    Also bei mir ist es so, dass ich 53J, seit 4 Jahren selbstständig bin. Seit 25 Jahren PKV.
    Ich kann mich jetzt für unter 3000 € von einem Partner einstellen lassen und würde dann pflichtversichert in die GKV (TK) "müssen". Die selbststängige Tätigkeit soll nebenberuflich weiterlaufen und wird ca. 500-800 €/Monat einbringen.
    Soweit alles gut. Nun die Frage:


    Was passiert denn, wenn ich die Probezeit z.B. nach 3 Monaten nicht überlebe und wieder in die Selbstständigkeit gehe ?
    Da müsste ich doch als freiwillig Versicherter der TK erhalten bleiben oder geht es dann automatisch zurück in die PKV ?
    Wer prüft hier den Zeitraum von 12 Monaten und vor allem, wo steht das im Gesetz mit der 12 Monatsfrist ?
    Würde es nötig sein oder helfen, dass ich die Selbstständigkeit komplett aufgebe und sie dann wieder neu beginne ?

  • Hallo Saidi,


    ich hoffe Du oder ein anderer Experte kann mir helfen. Wir wollen dringend aus der PKV. Da er in einem großen Unternehmen arbeitet, ist eine "kumpelhafte" Vereinbarung seitens der Personalabteilung oder des Vorgesetzen nicht möglich. Nun planen wir, dass er begrenzt 3-6 Monate auf Teilzeit geht um aus der PKV zu kommen ( länger können wir uns nicht leisten). Es ist allerdings nicht möglich dem Arbeitgeber zu überzeugen, den Teilzeitvertrag so aufzusetzen, dass nichts von einer zeitbegrenzen Teilzeit drin steht:-(
    Was dann ? Kommt er dann nicht raus obwohl er monatlich " nur" ca. 2500 Euro brutto verdient?


    Und was passiert wenn er aufgrund Weihnachtsgeld und Zuschläge zum Ende des Jahres doch mehr als die 54900 Euronen verdient? Geht unser Plan evtl. doch ncicht auf?? Help please


    Vielen Dank vorab

  • Der Plan wird nicht aufgehen (wer auch immer "er" ist...)


    ;)


    Immer wieder erweist sich ein Blick in das Gesetz als hilfreich bei der Rechtsfindung!
    Lesen Sie § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
    Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt zur GKV ist eine Pflichtversicherungszeit von mindestens 12 Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung.


    3 bis 6 Monate Teilzeit reichen also für "ihn" nicht aus.

  • Hallo Muc, vielen Dank für dein Feedback:-) Sorry.. bin nicht wirklich blond aber versteh es trotzdem nicht ganz.
    "Er" = Mein Mann ist bereits seit 6 Jahren privat Krankenversichert.- und vorher über 30 Jahre erst pflicht und später freiwillig versichert. Wenn er durch die Teilzeit ( Jan - max. Juni ) nun kalkulatorisch unter dem Satz der Jahresarbeitsentgeldgrenze kommt, fliegt er doch im "ersten" Stepp aus der PKV raus oder ? Wenn er allerdings im Juli bis Dezember dann doch durch Zuschläge / Prämien etc. über die Versicherungspflichtgrenze kommt was dann ? Muss er dann wieder in die PKV ? Hat er die Wahl ? Muss Rückwirkend was bezahlt werden ?


    Heeellpppp please

  • Mel47102: Sie gehen mehrfach von falschen Voraussetzungen aus.


    1. Es geht in der Sozialversicherung bei Angestellten stets um eine Monatsbetrachtung. Also kann es schon mal keine rückwirkenden Zahlungen geben. Bei Selbstständigen ist das anders!


    2. Der Arbeitgeber Ihres Mannes ist verantwortlich für die Einstufung ob "pflichtversichert" oder nicht. Dabei muss der Arbeitgeber stets den aktuellen Gehaltszahlungszeitraum (=Monat) betrachten und gleichzeitig eine prospektive Hochrechnung auf die nächsten 12 Monate vornehmen.


    Das ist auch der Grund dafür, dass ein einmaliges Überschreiten der monatlichen Pflichtgrenze (z.B. durch einen Bonus) nicht sofort zu Versicherungsfreiheit führt.


    Das gilt aber auch umgekehrt! Wenn Ihr Mann von Januar bis Juni teilzeitbeschäftigt ist, jedoch heute bereits feststeht, dass er ab Juli wieder vollzeitig arbeitet und durch Prämien usw. die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird, dann spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber Ihren Mann gar nicht erst als "pflichtversichert" anmeldet. Dann würde er also schon einmal - wie Sie es ausdrücken - "im ersten Step nicht aus der PKV fliegen".


    3. Doch selbst wenn der Arbeitgeber Ihrem Mann den Gefallen tut und ihn ab Januar pflichtversichert, haben Sie das Problem der Fortsetzung der GKV! Deshalb wiederhole ich meinen Rat von oben: lesen Sie das Gesetz.


    Damit Ihr Mann der Kasse freiwillig beitreten kann braucht er eine Pflichtversicherungszeit von 12 Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Das "Ausscheiden aus der Pflichtversicherung" ist in Ihrem Fall der Zeitpunkt, an dem Ihr Mann wieder vollzeitig arbeitet und entsprechend gut verdient. Er würde also ab Juli aus der Pflichtversicherung ausscheiden - und könnte wegen mangelnder Vorversicherungszeit seine Mitgliedschaft nicht freiwillig fortsetzen, sondern müsste sich wieder privat versichern.


    So - das war jetzt noch einmal eine ausführliche Nachantwort zum selben Preis wie die erste - nämlich null Euro. Wenn es jetzt noch Fragen gibt, müssen wir über ein Honorar sprechen.


    Eventuell kann man ja auch Ihre PKV-Verträge optimieren.

  • Vielen lieben Dank Muc, jetzt hab ich es verstanden :whistling:

    Schade dann wird es wohl nichts.. denn 12 Monate Teilzeit können wir uns nicht leisten.
    Verträge anpassen haben wir schon versucht. Trotz 1700 SB für den Mann und jeweils 250 SB für die Kids sind die
    Beiträge doch imens hoch.


    Sprich wir müssen uns einfach damit abfinden damals einen grossen Fehler begannen zu haben :evil:

  • Haben Sie denn auch mal von Ihrem PKV-Vesicherer ein Angebot erstellen lassen, das einen Versicherungsschutz umfasst, wie dieser mit der GKV vergleichbar ist?


    Also nur allgemeine Pflegeklasse im Krankenhaus, keine privatärztliche Behandlung und beim ambulanten Arzt eine Maximierung auf das 2,3-fache der GOÄ?


    Ausserdem kann man Krankenhaustagegeld herausnehmen. Das hätten Sie in der GKV auch nicht.
    Und es ist auch fraglich, ob man Zahnbehandlung überhaupt versichern soll. Denn da zahlt die GKV auch so gut wie nichts mehr, wenn es teuer wird...


    Wenn Sie Ihren PKV-Schutz so zurückschneiden, müssten Sie schon auf deutliche Einsparungen kommen.

  • Haben Sie denn auch mal von Ihrem PKV-Vesicherer ein Angebot erstellen lassen, das einen Versicherungsschutz umfasst, wie dieser mit der GKV vergleichbar ist?
    Wenn Sie Ihren PKV-Schutz so zurückschneiden, müssten Sie schon auf deutliche Einsparungen kommen.


    @muc : Sie haben völlig Recht, dass man den Satz erheblich reduzieren kann, wenn man die ganzen Zusatzdinge wegnimmt. Es hilft aber nur kurz-oder mittelfristig, nicht langfristig. Der Hauptgrund des Ausscheidens eines langjährig PKV-Versicherten sind nicht die heutigen monatlichen Kosten, sondern die zukünftigen.
    Z.B.: wenn dieser z.B. in 15 Jahren die Rente geht und den GKV-Beitrag der Frau dazurechnet, wird er die Kosten in der Regel nicht zahlen können. Und später in der Rente für den PKV jobben müssen, sollte man vermeiden.


    Ich habe mich nach ein paar Jahren in der Selbstständigkeit jetzt für unter € 3000/Monat !!! für 12 Monate einstellen lassen und bin jetzt wieder GKV-pflichtversichert. Basis 32 STD/Woche. Sollte ich mehr verdienen, gibt es Sonderzahlungen, die NICHT im AV sondern per Handschlag vereinbart sind. Parallel bin ich nebenberuflich selbstständig mit nur geringen Umsätzen.


    Leider weiß ich heute noch nicht, was mir passiert wenn ich:
    1- in ein paar Monaten die Stelle aufgeben muss und wieder selbstständig arbeite
    2- eine neue besser dotierte Stelle bei einem anderen Unternehmen annehme
    ... bislang gehe ich davon aus, dass ich dann freiwillig der GKV bleibe, so sagte es mir jedenfalls die GKV.

  • Hier eine Rückmeldung von mir, mein Beitrag ist leider geschlossen worden zu diesem Thema:


    ich bin Anfang des Jahres aus der Selbstständigkeit raus, war damals 54. ich würde fest angestellt, habe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Nach zwei Monaten würde ich in der Probezeit entlassen. Vor dem Anstellungsverhältnis war ich in der pkv, mit dem ersten Tag der Anstellung in der gkv.
    der Arbeitgeber hat mich natürlich sofort abgemeldet. Seitens der gkv kam unmittelbar die Anfrage, ob ich in der gkv bleiben möchte und ein Fragebogen in dem ich meine Einkommensverhältnisse ab sofort angeben sollte.
    da ich einiges auf der hohen Kante habe, habe ich angegeben, dass ich von Ersparnissen lebe. Ich musste die Kontakte aus der Selbstständigkeit wieder aktivieren, das hat zwei Monate gedauert. Danach habe ich die gkv angerufen, mitgeteilt, dass ich selbstständig bin. Es kam wieder ein Fragebogen in dem ich mein geschätztes Einkommen angeben sollte und bin jetzt in der gkv als selbstständiger.
    es geht also, wenn man noch nicht 55 Jahre alt ist.

  • Nachtrag:


    Das liegt an der obligatorischen Anschlussversicherung, da muss man keine 12 Monate mehr diese Pflichtversicherung nachweisen. Theoretisch reicht ein Tag, aber das reicht natürlich nicht um das alles in die Wege zu leiten.

    • Offizieller Beitrag

    Nur sind Sie aus meiner Sicht dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, mit all den vorhandenen Vor- und Nachteilen.

  • Ja natürlich.als selbstständiger geht es nur als freiwillig Versicherter in der gkv.aber man kann zurück solange man nicht 55 Jahre alt ist und vorher in der pkv war.und es gibt den Zwang nicht mehr, vorher 12 Monate schon einmal in der gkv gewesen zu sein.

  • Na ja, ganz so einfach ist es leider nicht.


    Die Vorversicherungszeit hat zwar seit der Rechtsänderung vom 15.07.2013 (Einfügung von § 188 Abs. 4 SGB V) an Bedeutung verloren, allerdings zeigen die Beispielfälle hier in den Einträgen, dass es durchaus Krankenkassen gibt, die das Recht nicht anwenden.


    Die Vorschriften über die mindestens 12 Monate Vorversicherungszeit in § 9 SGB V gilt eben schon weiterhin.
    Ihre Aussage "den Zwang gibt es nicht mehr", ist deshalb etwas gewagt.


    Die Beispiele hier zeigen, dass diese Frage von den Kassen auch unterschiedlich gehandhabt wird.
    In Ihrem Fall hat es "geklappt". Freuen Sie sich, wenn das Ihre Absicht war.


    Darauf verlassen würde ich mich nicht, dass es in anderen Fällen genau so klappt.
    Wichtig ist in jedem Fall die konkrete Absprache mit der gewünschten Krankenkasse.
    Da viele gesetzliche Kassen an Mitgliederzuwachs interessiert sind, wird die Kasse eine klar Stellung beziehen, ob im jeweiligen Einzelfall die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen kommt oder nicht.


    Übrigens gilt die obligatorische Anschlussversicherung auch unabhängig vom Alter 55 Jahre!