Werbungskosten für Vermietung

  • Zum Thema "Vermieter und Sanierungsaufwand als Werbungskosten absetzen" habe ich den ausführlichen Artikel, auf den in Finanztip 52/2016 verwiesen wurde, gelesen. Als Bezugsgröße für den absetzbaren Aufwand werden dort die Anschaffungskosten genannt.
    Meine Geschwister und ich haben ein vermietetes Haus geerbt, insofern gibt es keine Anschaffungskosten. Gibt s hier auch Grenzen für Renovierung oder Sanierung, bis zu denen man seine Kosten absetzen kann? Oder kann man alle Kosten eines Jahres absetzen, egal wie viel?

  • Pauschal ist das nicht ohne weiteres zu beantworten.


    Für die Absetzbarkeit muss es sich um laufenden Aufwand handeln.
    Wenn z.B. das Treppenhaus neu gestrichen wird, ist das einfacher zu beurteilen (als laufender Aufwand), als wenn die komplette Heizungsanlage erneuert wird. Je nachdem wie hoch der Grad der Qualitätsverbesserung ist, kann das auch "aktivierungspflichtig" sein.


    Wenn Sie Aufwand haben, der nicht sofort absetzbar ist, bedeutet das jedoch nicht, dass Sie und Ihre Geschwister die Kosten nicht steuerlich verwerten können. Sie müssen halt nur "abgeschrieben" werden. D.h. eine Investition, die für gewöhnlich eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat, wird dann eben in den folgenden Jahren mit je 1/10 bei der Steuer berücksichtigt.


    Eventuell ist bei Ihrem Fall die Einschaltung eines Steuerberaters empfehlenswert.

  • Hallo,


    die Antwort meines Vorschreibers ist leider falsch.


    Wenn die Immobilie bereits länger als drei Jahre im Besitz des Erblassers war können alle Aufwendungen egal on kleine Reparaturen oder große Sanierungsmaßnahmen, wie ein neues Dach, neue Heizung oder Fassadenarbeiten voll steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt keine betragsmäßige Einschränkung, jedoch hat man ein Wahlrecht gemäß § 82 b EStDV und kann die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hat man im ersten Jahr das Wahlrecht ausgeübt, kann es nicht mehr geändert werden. Das bedeutet: bei einer fünfjährigen Verteilung kann ich nicht im zweiten Jahr sagen, der nicht abgeschriebene Teil jetzt voll steuerlich geltend machen, es bleibt bei 20% Afa pro Jahr.


    Thomas

  • große Sanierungsmaßnahmen, wie ein neues Dach, neue Heizung oder Fassadenarbeiten voll steuerlich geltend gemacht werden.

    Möglicherweise ist unser Steuerrecht etwas komplizierter, als sich @thomas 1000 das vorstellt.


    Damit § 82b EStDV überhaupt anwendbar ist, muss es sich um ERHALTUNGSAUFWENDUNGEN handeln.
    Die Abgrenzung zu HERSTELLUNGSKOSTEN kann bei einem Gebäude im Einzelfall sehr schwierig sein.
    Insbesondere wenn es sich um Sanierungen handelt, die eine qualitative Verbesserung bedeuten.


    Auf diese Abgrenzungsproblematik habe ich oben hingewiesen.


    Es gibt zwar für bestimmte Herstellungskosten den § 82a EStDV, der dann wiederum Sonderregelungen z.B. für den Fernwärmeanschluss oder den Einbau einer Wärmepumpe vorsieht.


    Allerdings muss man da dann im Detail prüfen, ob die geplante Baumaßnahme einen der Tatbestände des § 82a EStDV erfüllt. Deshalb wiederhole ich meine Empfehlung: schalten Sie einen Steuerberater ein. So simpel wie @thomas 1000 es hier dargestellt hat, sind die Dinge nicht.