Erbfolge bei einem Testament

  • Hallo,
    eine Frage, wenn man ein Testament macht, gilt dieses dann für die Erbfolge, also z.B.
    wenn man verheiratet ist und aber aufgrund einer Trennung möchte, dass der Noch-Ehemann nichts erbt
    und im Testament nur die Kinder zu Erben einsetzt.


    Gelten hier also nur diejenigen als Erben, die im Testament auch erwähnt werden?

  • wenn man ein Testament macht, gilt dieses dann für die Erbfolge

    Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor, d.h. es werden nicht die gesetzlichen Erben eingesetzt, sondern die testamentarisch verfügten. Man spricht dann von einer gewillkürten Erbfolge.


    Aber Achtung: Damit ein privatschriftlich errichtetes Testament wirksam ist, sind bestimmte Formalien zu beachten!
    Ausserdem gibt es bestimmte Personen, die einen Pflichtteilsanspruch haben, der ihnen durch ein Testament nicht genommen werden kann! Dazu gehört u.a. auch der Ehemann.


    Eventuell sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
    Ferner sollten Sie so schnell wie möglich den Scheidungsantrag stellen. Die Stellung des Scheidungsantrags beendet die Zugewinngemeinschaft und hat damit Einfluss auf das Erbteil des Ehemanns!

  • @muc


    Danke für die Info. Den Scheidungsantrag habe ich schon gestellt und auch das Trennungsjahr ist bereits um. In Kürze steht dann ja auch ein Scheidungstermin an.
    Ich wollte nur sicher gehen, dass mein Noch-Mann im Falle eines Falles nicht auch noch erbt, zumal er ja auch eine neue Partnerin hat.


    Woher weiß denn dann z.B. ein Nachlassgericht, dass mein Mann nichts erben würde und die Zugewinngemeinschaft beendet wurde?

  • Die Erben müssen das Testament vorlegen!


    Am besten ist es, wenn Sie das Testament in amtliche Verwahrung gegen.
    Das kann über jeden Notar erfolgen - auch wenn Sie das Testament privatschriftlich verfasst haben.
    Sie können dem Notar einen verschlossenen Umschlag übergeben.


    Dann ist sichergestellt, dass über die zentrale Registrierung der Testamente das Nachlassgericht von der Existenz des Testaments Kenntnis erhält.


    Wenn ein Testament nur daheim aufbewahrt wird, besteht immer die Gefahr, dass es niemand findet oder jemand das Schriftstück verschwinden lässt, der mit dem Inhalt nicht einverstanden ist.


    Ihr Mann wird durch den Scheidungsantrag NOCH NICHT enterbt!
    Der Scheidungsantrag ist nur wichtig für die Berechnung des Zugewinn-Ausgleichs im Fall der Scheidung.


    Für den Fall Ihres Todes bleibt Ihr Ehemann gesetzlich erbberechtigt, so lange die Ehe besteht!

  • Im Grundsatz kann jeder seine Erbfolge selbst bestimmen, entweder per Erbvertrag oder (Regelfall) per Testament. Dann geht diese sog. gewillkürte Erbfolge immer vor. Daneben kann es sein, dass z.B. Pflichtteilsanspürche entstehen, aber das hat keinen Einfluss auf die Erbfolge. Nur wenn kein Testament/Erbvertrag vorliegt oder selbiges ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.


    Für Dich heißt das: wer im Testament steht wird grds. Erbe. Der Erblasser kann das Testament jederzeit ändern, das muss aber den Formvorschriften genügen: Handschriftlich.


    Mehr zum Testament kannst Du z.B. lesen auf https://www.hereditas.net/ratg…engemeinschaft/testament/

  • Naja interessant wird es ja auch noch wenn gemeinsame Kinder bestehen, dann könnte es passieren das der Ex-Mann doch noch das Vermögen bekommt:


    Frau stirbt -->Vermögen geht an Kinder --> Kinder sterben-->Vermögen fällt an Ex-Mann....


    Aber davon abgesehen haben die obigen Antwortgeber recht. Im Testament kann alles geregelt werden, nur ist der Pflichtteilsanspruch zu beachten. Dieser Geldanspruch muss erfüllt werden.


    In Österreich ist es laut der neuen Rechtslage übrigens jetzt so, dass Ex-Partner von gesetztes wegen nix mehr bekommen, auch dann nicht wenn diese noch im (alten) Testament stehen.


    Worauf auch zu achten ist sind Lebensversicherungen, wenn da der Ex-Gatte noch drin ist, sollte das unbedingt geändert werden.

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    Dein Thomas von DIVDepot

  • Danke für den Hinweis.
    Ja, Kinder sind vorhanden. Durchaus kann ja, der Fall irgendwann eintreten, dass ich sterbe.


    Wenn die Kinder sterben, spielt es dann eine Rolle, ob diese ledig oder verheiratet sind? Kann also der Ex-Mann immer erben, auch wenn die Kinder evtl. ein entsprechendes Testament machen würden.


    Eigentlich könnte es mir ja nach dem Tod egal sein, aber warum sollte durch Kinder mein Ex-Mann irgendwann mal durch mich zum Erbe kommen, wenn er sich einer neuen Freundin widmet.
    Ich denke ist das verständlich.
    Ich frage daher, ob man hier noch was tun kann?

  • Wenn die Kinder sterben, spielt es dann eine Rolle, ob diese ledig oder verheiratet sind?

    Ja. Ein Ehepartner ist möglicherweise pflichtteilsberechtigt. Dies gilt zumindest dann, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Sollte eine Ehevertrag (notariell zu beurkunden!) abgeschlossen worden sein, kann anderes gelten.



    Kann also der Ex-Mann immer erben, auch wenn die Kinder evtl. ein entsprechendes Testament machen würden.

    Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge ausser Kraft! Der Ex-Mann wird also NICHT "immer erben".
    Allerdings sollten Sie in diesem Punkt rechtliche Beratung einholen. Denn auch ein Elternteil kann pflichtteilsberechtigt sein (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB).


    Es kommt deshalb entscheidend darauf an, wie die Verhältnisse im Einzelfall liegen.



    Ich frage daher, ob man hier noch was tun kann?


    Investieren Sie ein paar Euro in rechtliche Beratung! Sollten Ihre Kinder noch minderjährig sein, ist auch zu beachten, dass Ihr geschiedener Mann als Vater der Kinder sorgeberechtigt werden kann, wenn Sie nicht mehr leben.


    Um die Interessen der Kinder bis zur Volljährigkeit zu schützen, kommt eine Testamentsvollstreckung in Betracht. Lesen Sie hier, was das bedeutet.


    Es gibt daher viele Möglichkeiten, das von Ihnen gewünschte Ziel zu erreichen.
    Sie müssen allerdings aktiv werden und genau wissen, was Sie wollen.
    Die gesetzliche Erbfolge kann manchmal unerwartete Folgen auslösen.

  • Zitat von Thomas von DIVDEPOT.de

    Naja interessant wird es ja auch noch wenn gemeinsame Kinder bestehen, dann könnte es passieren das der Ex-Mann doch noch das Vermögen bekommt:


    Frau stirbt -->Vermögen geht an Kinder --> Kinder sterben-->Vermögen fällt an Ex-Mann....

    Die Kinder sind alle volljährig. Wie sieht es gesetzlich aus, wenn diese wieder heiraten? Wie ist die Aufteilung? Also welchen Anteil erbt der Ehepartner, welchen Anteil evtl. der Ex-Mann?

  • Frau stirbt -->Vermögen geht an Kinder --> Kinder sterben-->Vermögen fällt an Ex-Mann....


    Das ist etwas zu einfach dargestellt!


    Wenn die Ehe geschieden ist, erbt der Ex-Mann bzw. die Ex-Frau NICHTS.


    Grundsätzlich erben nach deutschem Erbrecht zunächst die "Abkömmlinge" (=Kinder bzw. Kindeskinder).


    Sollten weder Kinder noch Enkel vorhanden sein und kein Testament vorliegen (also die gesetzliche Erbfolge wirksam werden), dann erben in der Tat zunächst einmal die Eltern (falls diese noch leben).


    In diesem Fall könnte tatsächlich ein geschiedener Ehegatte seine eigenen Kinder beerben, denn durch die Scheidung wird zwar die Ehe nicht aber das Vater-Kinder-Verhältnis aufgehoben.


    Aber dazu ist - wie gesagt - Voraussetzung, dass die Kinder keine weiteren Abkömmlinge haben und auch kein Testament errichtet haben.


    Die Kinder sind alle volljährig. Wie sieht es gesetzlich aus, wenn diese wieder heiraten? Wie ist die Aufteilung? Also welchen Anteil erbt der Ehepartner, welchen Anteil evtl. der Ex-Mann?


    Die gesetzliche Erbfolge begünstigt immer nur die leiblichen (auch nicht-ehelichen) Kinder. Der Ehepartner erbt gesetzlich NICHTS von seinem Schwiegervater bzw. Schwiegermutter.


    Dies gilt übrigens auch bei einer späteren Ehescheidung. Eine Erbschaft, die ein Ehegatte während der Ehe gemacht hat, erhöht das sog. "Anfangsvermögen" des betreffenden Ehegatten. Damit bleibt sie beim Zugewinnausgleich außen vor - zumindest mit dem Wert, den der Nachlass zum Todeszeitpunkt hatte. Sollten sich spätere Wertsteigerungen während der Ehe ergeben, könnten diese zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich führen.