Krankenversicherung für Selbständige

  • Ich bin als pflichtversicherter Rentner bei der TKK versichert. Für meine zusätzliche, selbstständige Tätigkeit bezahle ich direkt
    Kranken- und Pflegeversicherung an Hand meines letztes Einkommensteuerbescheides.


    Ab 1.1.2017 habe ich meine Tätigkeit als Selbstständiger komplett eingestellt, beim Finanzamt abgemeldet und beziehe keine
    Einkünfte aus Arbeitseinkommen mehr.


    Wie kann ich bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid der mit 0 endet ( 2017 - kommt ca. März 2018) der Krankenkasse nachweisen,
    dass ich keine Einkünfte mehr habe.


    ich möchte natürlich ab sofort keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlen, da ich keine Einkünfte mehr habe.


    Vielen Dank für eine Antwort.

  • Hallo Poxleitner.


    Sie werden ja irgendwelche Unterlagen haben, die Sie dem Finanzamt vorgelegt haben.


    Freies Schreiben plus die entsprechenden Unterlagen an die Krankenkasse sollte eigentlich reichen.


    Sollte der Krankenkasse noch etwas fehlen, wird man Ihnen das mitteilen.

  • Sehr geehrter Herr Janders,


    vielen Dank für die rasche Antwort, die mich leider nicht ganz befriedigt.


    Dem Finanzamt muss ich keine Unterlagen vorlegen. Ich habe dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Firma
    ab 1.1.2017 beendet ist. Aus. Erst bei der Einkommensteuererklärung 2017 ,ca. im Frühjahr 2018, werde
    ich die Einkünfte mit 0 bezeichnen.


    Welche Unterlagen meinen Sie denn, die ich der Krankenkasse vorlegen soll.


    Eine Gewerbeabmeldung benötige ich nicht, das Schreiben an das Finanzamt - klar, aber was sonst noch?
    Für die Zukunft kann ich doch nichts vorlegen bzw. beweisen.


    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Hans Poxleitner

  • Hallo Herr Poxleitner,


    melden Sie sich einfach bei Krankenkasse genau so ab, wie beim Finanzamt.


    Sie könnten noch den Hinweis ergänzen, dass Sie sich beim Finanzamt abgemeldet haben.


    Das sollte der Krankenkasse vorerst genügen. Eventuell wollen die noch eine Kopie des nächsten Steuerbescheides, den Sie dann nachreichen, sobald er vorliegt.