Flexirente

  • Hallo zusammen.


    Die Flexirente ist noch neu, daher ein paar Erläuterungen zu den Neuregelungen:


    1. Rehabilitation
    (in Kraft seit 14.12.2016)


    Die Leistungen zur Rehabilitation sind nun Pflichtleistungen und keine Ermessensleistungen mehr. Der Präventionsgedanke wurde ebenfalls gestärkt.


    Zusammengefasst kann man sagen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Leistungsgewährung nun höher ist.


    Also im Zweifel einfach den Antrag stellen und schauen, ob die Leistung bewilligt wird. (Das galt aber schon immer.)

  • 2. Beitragsrecht
    (in Kraft seit 01.01.2017)


    Die Möglichkeit mit Beiträgen eventuelle Abschläge bei vorgezogenen Altersrenten auszugleichen, besteht jetzt schon ab 50 (bisher ab 55).


    Die Rendite hat sich dadurch aber nicht geändert.


    Eine vorgezogene Altersvollrente führt nicht mehr zur Versicherungsfreiheit, das heißt erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (65+X, anwachsend auf 67) ist man versicherungsfrei.


    Man kann freiwillige Beiträge neben der vorgezogenen Altersrente zahlen.


    Die Pflegekasse muss in den entsprechenden Fällen weiterhin Beiträge zahlen (bis zur Regelaltersgrenze).


    Die Beiträge noch Rentenbeginn wirken sich ab der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus.


    Man kann auf die Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze verzichten und weiter Beiträge zahlen.


    Dadurch wirkt sich auch der Arbeitgeberbeitrag rentensteigernd aus.


    Das kann sich je nach Betrachtungsweise durchaus lohnen.
    Beim Minijob hat man die Beiträge nach knapp vier Jahren über die Rentensteigerung wieder drin.
    Muss aber jeder selbst wissen.

  • 3. Hinzuverdienst (ab 01.07.2017)


    Ab 01.07.2017 geht man von Monatsbetrachtungsweise auf die Jahresbetrachtungsweise über.


    Solange auf das Jahr gesehen 6300 EUR Hinzuverdienst eingehalten werden, wird eine Vollrente gezahlt.


    Wird mehr hinzuverdient, wird die Rente für jeden EUR zuviel um 40 Cent gekürzt.


    Aber Vorsicht, teilweise sind die neuen Regelungen nicht günstiger als die bisher gültigen.


    Das genaue Verfahren lasse ich hier mal noch außen vor, da es doch recht umfangreich ist.


    Es ist aber zu erwarten, dass die ersten Jahre mit den neuen Regelungen zu erhöhten Widerspruchs- und Klage-Quoten führen werden.

  • Es bieten sich nun auch interessante Möglichkeiten Rentenbeginn und Beschäftigungsende überlappen zu lassen.


    Beispiel:


    Rentenbeginn 01.11.2017
    Beschäftigungsende 31.12.2017


    Verdienst Nov : 2000 EUR
    Verdienst Dez : 2000 EUR
    Weihnachtsgeld: 1000 EUR


    Summe: 5000 EUR < 6300 EUR


    Hinzuverdienstgrenze eingehalten, daher volle Rente.


    Nach altem Recht (bis 30.06.2017) wäre die Rente erst ab Januar zu zahlen gewesen, mit dem Flexirentengesetz gibt es 2 Monatsrenten mehr.


    Theoretisch könnte man auch noch in 2018 im Januar 1350 EUR verdienen und ab Februar auf 450-EUR-Basis umsatteln, dann wären die 6300 EUR auch im Jahr 2018 eingehalten.


    Folge: Auch 2018 gibt es12 volle Monatsrenten


    Rentenrechtlich alles möglich, ist nur die Frage, was arbeitsvetraglich bzw. tariflich geregelt ist.

  • In den Überschneidungsmonaten werden weiterhin Beiträge fällig, die wirken sich dann mit Erreichen der Regelaltersgrenze (65+X anwachsend auf 67) rentensteigernd aus.


    Man verzichtet also für die Zeitspanne Rentenbeginn - Regelaltersgrenze auf einen kleinen Teil der Rente, bekommt aber Rente plus Verdienst in diesen Monaten.


    Manko:
    Das Finanzamt freut sich mit einem.



    Preisfrage: Wollte der Gesetzgeber das wirklich so?

  • Eine Frage:


    Wir haben die Absicht, entsprechend einzuzahlen, so dass Abschläge bei frühzeitigem Rentenbeginn ausgeglichen werden.
    Was passiert, wenn der Einzahler vor (vorgezogenem) Rentenbeginn verstirbt ? Werden die mit der Einzahlung erworbenen Rentenpunkte (z.B. auf Witwerrente) angerechnet oder "verfällt" die Einzahlung ?