Pflegezusatzversicherungen

  • Pflegegrade statt Pflegestufen – so heißt es seit dem1. Januar 2017 in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das stellt auch dieprivate Pflegezusatzversicherung vor das Problem, dass die Tarife hierebenfalls ins neue System „übersetzt“ werden müssen. Viele Versicherer hebenihre Prämien nun an, um Mehrleistungen zu finanzieren.


    Seit dem 1. Januar 2017 ist die zweite Stufe desPflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Statt dreier Pflegestufen wird diePflegebedürftigkeit eines Patienten nun anhand von fünf Pflegegraden kategorisiert.
    Auch viele Anbieter in der privatenPflegezusatzversicherung haben ihre Tarife entsprechend abgeändert oder planenneue Tarife.
    Mehrere Privatversicherer haben bereits mitgeteilt, dasssie die Anpassung automatisch vornehmen werden. Das heißt, in der Regel müssendie Versicherten nicht selbst aktiv werden. Die Versicherer sind verpflichtet,die Kunden zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich zuinformieren.
    Die Umstellung auf Pflegegrade bedeutet aber auch, dasssich viele Verbraucher auf Preiserhöhungen in der Pflegezusatzversicherungwerden einstellen müssen, weil die Pflegegrade teils deutliche Mehrleistungenvorsehen. Und die wollen auch von den Privatversicherern finanziert werden.

    Moderate Preissteigerungen mit"Ausrutschern"
    Bei den meisten Versicherern fallen die Prämienerhöhungenmoderat aus, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) auf Basis einerFinanztest-Befragung berichtet. Üblich sei eine Anhebung der Beiträge von biszu zehn Prozent.
    „Da die Pflegeleistungen erhöht werden, ist dieUmstellung in der Regel mit einer Erhöhung der Beiträge verbunden“, kommentiertPeter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das sei auchabsolut in Ordnung, müssen doch gerade Mehrleistungen für Demenzkrankefinanziert werden. Hier sehen die neuen Pflegegrade teils deutlich höhereLeistungen vor als die früheren Pflegestufen.
    Manche Tagegeld-Versicherer haben deshalb zum Beispielangekündigt, dass sie bei Pflegegrad 4 künftig nur 80 Prozent der Summe vonPflegestufe III auszahlen, sofern nicht auch eine Demenz vorliegt. Erst wennzusätzlich auch eine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert wird, erhältder Kunde die vollen 100 Prozent ausgezahlt. Solche Neubewertungen sindangemessen.
    Doch anscheinend gibt es auch Versicherer, die ihrePrämien teils deutlichnach oben anpassen. "Erhöhungen von bis zu 10Prozent kann ich nachvollziehen", sagt Grieble. Vereinzelt habe er aberauch Erhöhungen von 30 bis 40 Prozent gesehen. Hier fällt so manchemVerbraucher auf die Füße, dass der Gesetzgeber nur vage Vorschriften gemachthat, wie die Privatversicherer ihre Leistungen in das neue Regelwerk umzusetzenhaben.

    Keiner darf schlechter gestellt werden
    Einerseits schreibt der Gesetzgeber vor, dass bestehendeVerträge nicht zum Nachteil des Kunden abgeändert werden dürfen. Schließlichsind die Leistungen vertraglich zugesichert. Aber laut PKV-Verband gibt eskeine gesetzliche Regelung, wie mit bestehenden Pflegezusatzversicherungen nachder Reform umzugehen ist.


    Hier beklagt Grieble gegenüber dpa, dass mancheVersicherer ihre Kundeninformationen wenig transparent gestalten. Zwar würdendie Verbraucher durch die Umstellung nicht direkt benachteiligt. Aber dieAufteilung, wie hoch die Leistungen in den einzelnen Pflegestufen seien, könneso ungünstig ausfallen, dass betroffenen Kunden doch Nachteile gegenüber derjetzigen Situation entstehen. Im Zweifel können Verbraucher das Gespräch mitdem Versicherer suchen oder - falls dies nicht den gewünschten Erfolg bringt -eine Beschwerde bei der Finanzaufsichtsbehörde BaFin einreichen.


    Quelle: dpa


    Mein Kommentar:
    Verträge nicht einfach kündigen!
    Trotz der Änderungen und etwaiger Prämienanpassungensollte eine private Pflegezusatz-Police nicht einfach gekündigt werden. Geradefür ältere Versicherungsnehmer oder Menschen mit Vorerkrankungen dürfte esschwer sein, einen neuen Vertrag mit einem ähnlichen Leistungsniveau zu finden.Wer mit den neuen Bedingungen und Konditionen unzufrieden ist, solltestattdessen das Gespräch mit dem Versicherer oder einem Versicherungsberatersuchen.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Der wichtigste Teil der Pflegereform tritt zum 01.01.2017 in Kraft (Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG II und III))



    Einen guten Überblick über die Änderungen und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 finden Sie unter



    http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php



    Achtung: Der Anbieter KV-media verkauft auf seiner Internetseite einen Pflegegradrechner und andere Literatur. Diesen Pflegegradrechner und die Literatur empfehle ich ausdrücklich nicht zum Erwerb.



    Die auf der Internetseite befindlichen Informationen sind trotzdem wertvoll.



    Ist eine Pflegezusatzversicherung überhaupt zu empfehlen?


    Bei Pflegequoten (oder anders gesagt: der Wahrscheinlichkeit im Alter ein Pflegefall zu werden) von 13,9 % (bei den 75- bis unter 85-jährigen Menschen) und 38,2% (bei den 85- bis unter 90-jährigen Menschen) und den in der Praxis berechneten (monatlichen) Pflegekostenlücken in der- bis vierstelliger Höhe erscheint eine Form von Pflegezusatzversicherung sinnvoll.



    Siehe Grafik im Anhang (Pflegebedürftige – Anzahl und Quote – beide Geschlechter).



    Mein Kommentar:


    Das Versicherungskonzept überzeugt mich sogar mehr als das der Berufsunfähigkeitsversicherung: Mittlere Beiträge stehen einer mittleren bis hohen Eintrittswahrscheinlichkeit und mittleren- bis hohen Schadenssummen (gemeint sind hier Pflegekostenlücken) gegenüber.



    Aber, nicht jede angebotene Pflegezusatzversicherung ist sinnvoll und vor allem passt nicht jedes Angebot zu dem individuellen Bedarf.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Der wichtigste Teil der Pflegereform tritt zum 01.01.2017 in Kraft (Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG II und III)) - Kritik



    Es gibt bereits erste kritische Stimmen zur sogenannten Pflegereform. Ein Beispiel: Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm setzen sich kritisch mit der angeblichen Verschleierung der verschlechterten Pflege bei Nichtdementen auseinander.



    Was sind ihre Argumente?



    1.) Zweites Pflegestärkungsgesetz bevorzugt Demente, die zu Hause wohnen


    „Ab 2017 gibt es fünf Pflegegrade, welche die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Nur körperlich Pflegebedürftige erhalten dann bei gleicher Beeinträchtigung (bisher in Pflegestufe 1 bis 3), meist mehrere hundert Euro im Monat betragende, geringere Pflegeleistungen, sowohl bei ambulanter Pflege wie auch beim Umzug ab 2017 in ein Pflegeheim. Die Mehrzahl der künftig pflegebedürftig Werdenden, die nicht dement sind, erhalten weit weniger Leistungen als ihnen bisher zugestanden hätten, trotz gleichem zu bezahlenden Pflegeaufwand.


    Lediglich wenn bereits einen Pflegestufe bis Jahresende 2016 beantragt oder zugeteilt wurde, gilt ein Bestandsschutz – allerdings nicht sobald sich der Pflegegrad künftig ändert. Damit werden die Verschlechterungen zunächst verdeckt, damit das Ausmaß dieses Makels der Pflegereform nicht sofort offenbar wird.“



    2.) 2017 einmalige Tarifänderung in der Pflege-Zusatzversicherung


    „Wer beispielsweise eine Pflegetagegeldversicherung (PTV) abgeschlossen hat, um solange er noch bei Sinnen ist anständig gepflegt zu werden, und nicht um den Staat zu entlasten, wenn er eh alles gleich wieder vergisst, der erhält nun weniger Leistungen schon in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Mit Demenz würde er bei gleicher körperlicher Pflegebedürftigkeit (in Minuten) im höheren Grad eingestuft als ohne Demenz. In der PTV nach Pflegegraden soll nach dem Willen des Gesetzgebers kollektiv der etwa gleiche Leistungsumfang herauskommen wie bisher nach Stufen kalkuliert. Umgesetzt wird dies von den privaten Krankenversicherungen, indem der geringere Grad (ohne Demenz) weniger, der höhere Grad (mit Demenz) aber mehr Pflegetagegeld erhält, als die gleiche Person bisher nach ihrer Pflegestufe bekommen hätte.


    Nach ersten Informationen haben die Versicherer dies teils schon umgesetzt und den Kunden Anpassungen in teils geringer Höhe (bis um die 5 Prozent) geschickt, die nur dadurch erreichbar waren, dass die Leistungszusage bei den
    Pflegefällen ohne Demenz sinkt.“



    3.) „Fehlschluss“ der PKV-Aktuare


    „Denn bisher nach Stufen war in den Pflegetagegeldtarifen eine Zunahme der Leistungen vorgesehen. Bei stationärer Pflege stiegen auch die Leistungen der Pflichtpflegeversicherung mit der Pflegestufe, doch war die Finanzierungslücke zum tatsächlichen Bedarf bei höherer Stufe dennoch größer. Daher waren auch die Pflegetagegeldtarife gestaffelt, um diese Lücke bedarfsgerechter zu füllen. Jetzt aber nach Graden hat jeder stationär Gepflegte genau die gleiche Lücke in Euro (gleichsam gleich hoch kalkulierter Eigenanteil), in allen Pflegegraden. Diese nimmt in den niedrigeren Pflegegraden sogar zu (was gewollt ist, um diese Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege zu halten). Eine Staffel in den Pflegetagegeldtarifen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, da sie die Lücke in den höheren Graden weit mehr als bisher schließt, in den niedrigeren aber die – gestiegene – Lücke noch vergrößert.



    Dies gilt analog auch in der ambulanten Pflege, denn wenn die Pflichtpflegeversicherung hier jetzt auch gerechter (bedarfsgerechter) nach Graden einstuft und gestaffelt leistet, wird auch hier der bisherige Anstieg der Lücke mit zunehmender Schwere der Pflegebedürftigkeit gegenüber bisher abgemildert. Da aber die Pflegetagegeldtarife wie auch Pflege-Bahr gerade auf die Füllung dieser Lücke abstellen (so wurden sie ja beworben), ist es keinesfalls wie von der DAV unterstellt angemessen, ebenso bei höherem Grad wie bisher bei höherer Stufe mehr zu leisten.


    Die DAV sagt, dass „der Versorgungsbedarf mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt“. Es kommt aber bei einer Ergänzungsversicherung nicht auf den Versorgungsbedarf insgesamt an, sondern auf die Lücke, die nach der nun versorgungsbedarfsgerechteren Änderung der Pflichtpflegeversicherung noch verbleibt.“



    Mein Kommentar:


    Ich teile die folgende Meinung der beiden Kritiker: „Gegebenenfalls halten also erfolgte – aber unangemessene – Bedingungsänderungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Eine zusätzliche Beitragsanpassung infolge durchschnittlicher Mehrleistungen bei der Umstellung auf Pflegegrade war in diesem Zusammenhang gesetzlich gar nicht erlaubt. Merkliche Beitragserhöhungen sind also nur zulässig, wenn die strengen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung vorliegen.“



    Insofern lohnt es sich, Beitragsanpassungen überprüfen zu lassen.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Nach Inkrafttreten der Pflegereform tritt zum 01.01.2017 (Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG II und III)) wurden auch zahlreiche Pflegelückenrechner nachgebessert.



    Beispiele von Anbietern ohne Verkaufs- und Vermittlungsabsichten sind (u.a.):


    https://www.smart-rechner.de/pflegeluecke/rechner.php


    http://www.web-rechner.eu/pflegekosten-rechner.html


    http://www.pflegezusatz-ratgeb…t-meine-pflegel%C3%BCcke/


    https://www.valke.de/




    „Warnhinweise“ der Anbieter (beispielhaft: https://www.smart-rechner.de/impressum.php:(


    Der Anbieter geben in aller Regel folgende Warnhinweise, die von Anwendern beherzigt werden sollten:


    „Darüber hinaus werden in einigen Fällen in der Realität komplexere Sachverhalte teilweise vereinfachend oder abstrahierend dargestellt, um dem ratsuchenden Internetnutzer der Online-Rechner die Eingabe zu erleichtern und ihm eine schnelle Informationsgewinnung in Form einer Ersteinschätzung zu ermöglichen. Diese Informationsverarbeitung kann dazu führen, dass die durch die Online-Rechner vermittelten Informationen im Vergleich zu einer exakten Analyse durch einen Fachmann ungenau sind.



    Die Ergebnisse der Online Rechner dienen demnach ausschließlich der unverbindlichen Ersteinschätzung des ratsuchenden Nutzers und ersetzen in keinem Fall eine persönliche Beratung, Untersuchung oder Diagnose je nach Fachgebiet durch einen approbierten Arzt, einen Steuerberater oder sonstigen Experten in dem jeweiligen Fachgebiet.“ (Fettdruck durch Verfasser)



    Mein Kommentar:


    Die Warnhinweise erfolgen meines Erachtens zurecht. Wer glaubt, ein „Experte“ könnte mit Angaben wie „Geburtsdatum“, „Versicherungsbeginn“ und „Höhe der Absicherung“ (viele Vermittler haben diesen Rechner von valke auf ihrer Internetseite eingebaut) in zwei Minuten seriös eine Pflegelücke berechnen, sollte sich nicht wundern, dass der „Experte“ ihm nur Produkte verkaufen will. Eine Pflegelückenermittlung ist eine anspruchsvolle Aufgabe für einen Experten, die m.E. zwingend vom Produktverkauf abgekoppelt werden muss. Ansonsten ist das wie häufig bei Riester-Verträgen. Man schließt Verträge ab, die man später mit hoher Wahrscheinlichkeit bereut.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Das Risiko, ein Pflegefall zu werden



    1.) Anzahl der Pflegebedürftigen und Wachstum


    Im Dezember 2015 waren in Deutschland 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat die Zahl der Pflegebedürftigen im Vergleich zum Dezember 2013 um 234 000 (+ 8,9 %) zugenommen.
    83 % der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter, mehr als ein Drittel (37 %) war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war weiblich (64 %).



    2.) Versorgung zu Hause dominiert (Versorgungsart – siehe Grafik 1)


    Annähernd drei Viertel (73 % oder 2,08 Millionen) aller Pflegebedürftigen wurden zu Hause versorgt. Davon wurden 1,38 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Weitere 692 000 Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflegedienste versorgt. Gut ein Viertel (27 % oder 783 000 Pflegebedürftige) wurde in Pflegeheimen vollstationär betreut.



    Im Vergleich mit Dezember 2013 ist die Zahl der in Heimen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen um 2,5 % (+ 19 000) gestiegen. Bei der Pflege zu Hause ist die Zunahme mit + 11,6 % (+ 215 000 Pflegebedürftige) deutlich höher, was auch auf die Reformen der Pflegeversicherung zurückzuführen ist.



    3.) Pflegebedürftige in Deutschland nach Stichtag, Art der Versorgung, Altersgruppen


    Insgesamt, d.h. über alle Altersklassen stieg die Pflegebedürftigkeit von 2013 auf 2015 – wie oben erwähnt – um zirka 9%. Betrachtet man die Art der Versorgung, so kann man gut erkennen, dass die vollstationäre Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in Heimen relativ stabil geblieben ist (+ 2% von 2013 auf 2015), wohingegen der stärkste Wachstum bei der teilstationären Versorgung (+ 29%) stattgefunden hatte. Die Versorgung zu Hause ist hingegen um 12% angestiegen.



    Ist das Wachstum bei der Pflegebedürftigkeit über alle Altersgruppen gleich hoch? Nein, in den meisten Altersklassen gab es ein Wachstum (von 2013 auf 2015) im hohen einstelligen Bereich. Ausreißer ist die Altersgruppe über 95 Jahren (+ 33%) sowie die Altersgruppen 65 bis unter 70 Jahre (+ 16%) und 70 bis unter 75 Jahre (- 8%).


    Siehe Tabelle 1 im Anhang.



    4.) Prognose(versuch)


    Die Prognose sagt 4,5 Mio. bzw. 3,75 Mio. € pflegebedürftiger Menschen in 2050 voraus. Siehe Grafik 2. Wer hierzu weitere bzw. tiefergehende Informationen möchte, den empfehle ich das Heft 2 der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit dem Titel „Auswirkungen auf Krankenhausbehandlungen und Pflegebedürftige im Bund und in den Ländern“. Ich habe es ebenfalls angehangen.



    5.) Pflegequoten (beide Geschlechter)


    Zur Erinnerung, die Pflegequoten per Stand Ende 2013


    Unter 75 Jahre 1,1
    75 bis unter 85 Jahre 13,9
    85 bis unter 90 Jahre 38,2
    90 Jahre und älter 63,9




    Mein Kommentar:


    Das Risiko, ein Pflegefall zu werden steigt statistisch mit dem Alter. Wer den Anspruch an sich selber hat, hier vorzusorgen, sollte sich etwa ab Mitte 30 im Zusammenhang mit seiner Vorsorgestrategie mit diesem Risiko auseinandersetzen und entweder auf eigenen Vermögensaufbau setzen oder das Risiko durch entsprechende Versicherungen abdecken.

  • Beitragsanpassung Pflegezusatzversicherung – was tun (Teil 1)?



    Es melden sich Menschen bei mir, die über Beitragspassungen (Beitragserhöhungen) um bis zu 30, 40 und schlimmstenfalls 60 Prozent bei Pflegezusatzversicherungen berichten. Der Experte bei der Verbraucherzentrale NRW, Philipp Opfermann berichtete den Lesern der Augsburger Allgemeinen von Beitragserhöhungen bei Pflegetagegeldversicherungen um 18 bis 20 Prozent. Die Journalistin Aline Klett berichtete auf Basis einer Nachfrage bei der Stiftung Warentest von Steigerungen von durchschnittlich 30 bis 40 %.



    Was kann man also tun? Die Handlungsoptionen sind:


    1.) Nichts tun.


    2.) Kündigung des Vertrages (und Strukturierung eines eigenen Spar- und Entnahmeplans).


    3.) Wechsel des Versicherers und Neuabschluss einer Vertrages (Umdeckung des Risikos).


    4.) Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz („VVG“).



    Bevor ich die Handlungsoptionen im Teil 2 dieser Beitragsserie bewerte, gehe ich einen Schritt zurück.



    Ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG ist auch bei Pflegezusatzversicherungen möglich?


    Ja, korrekt. Auch bei den Pflegezusatzversicherungen ist ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG möglich (sogenannter interner Tarifwechsel oder Wechselrecht innerhalb eines Unternehmens). Der alte § 12 KalV nennt den Leistungsbereich ausdrücklich. Dort heißt es: „… (1) 1Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. 2Leistungsbereiche sind insbesondere:


    1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung, 2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion, 3.


    Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz, 4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 gehört, 5. Krankentagegeld, 6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren, 7.Pflegekosten und -tagegeld. (Hervorhebungen durch mich).



    Diese Regelung wurde ohne Änderung in die neue Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV) übernommen.



    Welche Erfahrungen gibt es mit einem Tarifwechsel in der Pflegezusatzversicherung?


    Offen gesagt, so gut wie keine. Ich kenne keinen Tarifwechselmakler, Tarifoptimierer und Versicherungsberater, der bereits bei der Pflegezusatzversicherung einen internen Tarifwechsel durchgeführt hat. Nach meiner Meinung betreten alle Anbieter hier Neuland.



    Ist ein Tarifwechsel den praktisch umsetzbar und lohnt sich ein Tarifwechsel auch bei einer Pflegezusatzversicherung?


    Bei Pflegetagegeldversicherungen mit Beiträgen in einer möglichen Bandbreite von 10,-- bis 200,-- € im Monat könnte sich der Tarifwechsel auf Basis meiner Erfahrungen bei Krankentagegeldversicherungen ab etwa 35,-- € Beitrag pro Monat lohnen. Das gleiche dürfte in etwa für Pflegekostenversicherungen gelten.



    Bei der Tarifauswahl stößt man bei manchen Versicherern jedoch schnell auf Grenzen in Bezug auf die Anzahl der möglichen Zieltarife.



    Anzahl der Tarife von ausgewählten Versicherern im Bereich des Pflegetagegeldes und der Pflegekostenversicherung (einschließlich dem sog. Pflege-Bahr):


    Allianz 37
    AXA 54
    Barmenia 6
    DKV 15




    Sind bei der Allianz und der AXA sicherlich ausreichend Zieltarife für einen Tarifwechsel zu finden, so dürfte es bei der Barmenia schwierig bis sehr schwierig werden. Ob 15 Tarife bei der DKV ausreichen, müsste analysiert werden.



    Die Handlungsoptionen bewerte ich, wie oben erwähnt, in einem Folgebeitrag.

  • Beitragsanpassung Pflegezusatzversicherung – was tun (Teil 2)?


    Es melden sich Menschen bei mir, die über Beitragspassungen (Beitragserhöhungen) um bis zu 30, 40 und schlimmstenfalls 60 Prozent bei Pflegezusatzversicherungen berichten. Der Experte bei der Verbraucherzentrale NRW, Philipp Opfermann berichtete den Lesern der Augsburger Allgemeinen von Beitragserhöhungen bei Pflegetagegeldversicherungen um 18 bis 20 Prozent. Die Journalistin Aline Klett berichtete auf Basis einer Nachfrage bei der Stiftung Warentest von Steigerungen von durchschnittlich 30 bis 40 %.



    Was kann man also tun? Die Handlungsoptionen sind:


    1.) Nichts tun.


    2.) Kündigung des Vertrages (und Strukturierung eines eigenen Spar- und Entnahmeplans).


    3.) Wechsel des Versicherers und Neuabschluss einer Vertrages (Umdeckung* des Risikos).


    4.) Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz („VVG“).


    In Teil des Beitrages möchte ich die Handlungsoptionen einer ersten Bewertung zuführen.



    1.) Nichts tun


    Der Nachteil am Nichtstun ist der, dass man nie weiß, ob es nicht eine bessere Handlungsoption gab oder gibt. Menschen, die den Vertrag auf der Basis „das ist mir egal“ fortführen wollen, fahren voraussichtlich besser als diejenigen die den Vertrag kündigen und den Versicherer wechseln bzw. das Risiko umdecken (siehe 3.).



    2.) Kündigung des Vertrages (und Strukturierung eines eigenen Spar- und Entnahmeplans).


    Eine beachtenswerte Option. Hier müsste derjenige aber in der Lage sein, a.) die Pflegelücke zu berechnen, b.) einen eigenen Sparplan aufzusetzen und c.) einen Entnahmeplan zu strukturieren und d.) Prognosen betreffend der Erträge (und des Risikos) der Anlage zu treffen. Alles möglich für „Schlaufüchse“, d.h. Menschen, die sich in diese Themen „hereinfuchsen“ wollen sowie für Experten, aber eben nicht für den normalen Verbraucher.



    3.) Wechsel des Versicherers und Neuabschluss einer Vertrages (Umdeckung des Risikos)


    Es mag „findige“ Vermittler geben, die derzeit einen Wechsel des Versicherers und Neuabschluss eines alternativen Tarifs empfehlen. Bevor es zu einer Umdeckung* des Risikos kommt, müsste der Vertrag beim derzeitigen Versicherer gekündigt werden (siehe 2.). Eine Kündigung kombiniert mit einem Wechsel des Versicherers sollte m.E. jedoch gut überlegt sein. Der Versicherungsschutz bei dem alten Versicherer erlischt. Die eingezahlten Beiträge sind weg. Der Neuabschluss könnte zu einem höheren Beitrag führen, da eine neue Gesundheitsprüfung stattfindet und/oder einfach keine besseren Tarife erhältlich sind. Ggf. ist ein Neuabschluss aufgrund des Gesundheitszustandes gar nicht mehr möglich.



    4.) Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz


    Beim Tarifwechsel entfällt die Gesundheitsprüfung. Es besteht ein gesetzliches Tarifwechselrecht. Der Vorteil ist ein potentieller Wechsel in einen günstigeren Tarif mit gleichwertigem Versicherungsschutz, d.h. eine kurz- bis mittelfristig wirksame Beitragsreduzierung. Die Nachteile sind:


    # Berater haben keine oder nur geringere Erfahrungen mit einem Tarifwechsel in der Pflegezusatzversicherung.


    # Als Konsequenz hieraus, gibt es keine standardisierten Vergütungsmodelle für diese Leistung.


    # Bei der Tarifauswahl (den Tarifwechseloptionen oder Zieltarifen) stößt man bei manchen Versicherern jedoch schnell auf Grenzen in Bezug auf die Anzahl der möglichen Zieltarife.



    Wie könnte ein Honorarmodell für einen Versicherungsberater in Bezug auf die Beratung eines Tarifwechsels aussehen?


    Nun, man könnte den anfragenden Menschen mit Verweis auf die fehlende Erfahrung eine niedrige Pauschale für seine Leistungen nennen, gekoppelt mit einer erfolgsabhängigen Vergütung.


    Ein Beispiel für das Pflegetagegeld:


    a.) Beitrag im Monat (vor Erhöhung): 56,-- €


    b.) Beitrag im Monat (nach Erhöhung): 79,-- €


    c.) Tarifwechselhonorar (fix): 130,-- €


    d.) Beitrag nach Tarifwechsel: 58,-- €


    e.) Ersparnis: 17,-- € pro Monat


    f.) Erfolgsabhängige Vergütung: 4 x 21,-- € = 84,-- €


    Gesamthonorar: 214,-- € brutto (fix = 60,8% / variabel: 39,2%)




    *Unter Umdecken versteht man die Von Versicherungsvermittlern empfohlene Kündigung bestehender Versicherungsverträge bei gleichzeitigem Neuabschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen.

  • Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung, Pflege-Bahr und Pflege-Rentenversicherung – was ich das richtige für mich?



    Finanztip erklärt in dem Artikel „Pflegezusatzversicherung - Die Pflege-Lücke mit privaten Zusatzversicherungen“ unter



    http://www.finanztip.de/pflegezusatzversicherung/



    bereits die grundlegenden Unterschiede der einzelnen Versicherungen bzw. Versicherungskonzepte. Daher gehe ich hier nicht näher darauf ein.



    Die oben gestellte Frage ist nicht einfach zu beantworten, sondern bedarf immer einer individuellen Risikoeinschätzung und Bedarfsanalyse. Die Versicherungskonzepte unterscheiden sich zum Teil erheblich.



    Zu den Finanztip-Artikel noch einige Ergänzungen: Die Pflegerentenversicherung basiert auf dem Prinzip der Kapitaldeckung, wie es bei Lebensversicherungen üblich ist.



    Die Pflegetagegeldversicherung und die Pflegekostenversicherung basieren auf der in der Krankenversicherung üblichen Kalkulationen.



    Dabei sind beim Pflegetagegeld folgende Parameter sind für die Kalkulation der Prämien relevant: 1.) Höhe des Tagegeldes: Als Tagegeld kann je nach Anbieter ein Betrag bis zu 150 Euro/Tag vereinbart werden. 2.) Alter bei Eintritt.



    Bei der Pflegekostenversicherung wird die Höhe der Prämie durch die Wahl des Leistungsumfangs, deren Eintrittsalter sowie gesundheitliches Risiko bei Abschluss der Versicherung beeinflusst. Die Kalkulation der Prämien erfolgt nach dem sog. Kapitaldeckungsverfahren. Dabei werden die nicht für die Leistungen der jeweiligen Altersgruppe verwendeten Prämien verzinslich angesammelt (Alterungsrückstellung), so dass aus diesem Kapital die im fortgeschrittenen Alter zumeist überproportional anfallenden Leistungen finanziert werden können. Die Tarife enthalten Klauseln, nach denen sich die Prämien anpassen, wenn sich die Kosten für die zu übernehmenden Pflegeleistungen dauerhaft erhöhen. Nach Eintritt des Leistungsfalls sind i.d.R. weiterhin Prämien zu entrichten.