Verzugszinsen

  • Guten Tag,


    ich möchte einer anderen Person ein Privatdarlehen geben, welches durch eine Grundschuld abgesichert werden soll. Kreditgeber und Darlehensnehmer sind jeweils Privatpersonen.


    Aufgrund der grundpfandrechtlichen Besicherung bin ich mir unschlüssig, welche Rechtsvorschrift zur Regelung der Verzugszinsen zutreffend ist:


    a) 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB)


    oder


    b) 2,5% über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 4 Satz 1 BGB)



    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

  • 2,5% über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 4 Satz 1 BGB)

    Diese Vorschrift setzt einen Verbraucherdarlehensvertrag voraus. Der liegt bei Ihnen nicht vor.
    Verbraucherdarlehensverträge entstehen zwischen Unternehmern (z.B. Banken) und Privatpersonen.
    Da Sie beide Privatleute sind, gilt § 288 Abs. 1 BGB. Auf die Art der Besicherung des Darlehens kommt es nicht an.