Guten Tag,
ich möchte einer anderen Person ein Privatdarlehen geben, welches durch eine Grundschuld abgesichert werden soll. Kreditgeber und Darlehensnehmer sind jeweils Privatpersonen.
Aufgrund der grundpfandrechtlichen Besicherung bin ich mir unschlüssig, welche Rechtsvorschrift zur Regelung der Verzugszinsen zutreffend ist:
a) 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB)
oder
b) 2,5% über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 4 Satz 1 BGB)
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.