Beitragsschulden PKV
Versicherungspflicht
In Deutschland ist die Krankenversicherung seit 2007 eine Pflichtversicherung. Seither muss jeder in Deutschland lebende Mensch eine Krankenversicherung nachweisen (können), entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung. Laut dem Statistischen Bundesamt waren 2011 dennoch etwa 137.000 in Deutschland lebende Menschen ohne Versicherungsschutz, die Dunkelziffer (Schätzungen gehen von zirka 400.000 Menschen aus) soll noch weit darüber hinaus liegen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich nicht krankenversichert bin?
Nein, strafbar macht man sich nicht. Allerdings geht mit der Pflicht zur Versicherung die Pflicht zur Beitragszahlung einher. Das heißt auch, dass der versäumte Betrag nachgezahlt werden muss – plus einem so genannten Säumniszuschlag.
Diese Frage stellt sich Angestellten in aller Regel übrigens nicht, da der jeweilige Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen muss, so dass der Arbeitnehmer gar nichts damit zu tun hat. Sein Beitragsanteil wird automatisch vom Bruttogehalt eingezogen.
Definition von Beitragsschulden (Prämienschulden) und Verlauf nach dem Versicherungsvertragsgesetz (aktuelle Gesetzeslage)
Rückstände entstehen natürlich ab dem 1 Euro Cent einer „grundlosen“ Nichtleistung von Beiträgen. Ist der Versicherungsnehmer („VN“) in einer Krankheitskostenversicherung („KV“) mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand, hat der Versicherer ihn zu mahnen. Ist der Rückstand einschließlich des inzwischen angefallenen Säumniszuschlages zwei Monate nach Zugang der ersten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer erneut zu mahnen. Dabei muss der Versicherer auf das nunmehr drohende Ruhen des Vertrages hinweisen.
Dieses Ruhen tritt gemäß § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG ein, wenn der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge auch einen Monat nach Zugang dieser zweiten Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat.
Der Vertrag ruht dann ab dem ersten des nachfolgenden Monats.
Etwas anderes gilt nur, wenn der VN oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII ist oder wird.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein selbstständiger VN hat ab 01.04.2016 drei KV/PV-Tarife bei einem Versicherer abgeschlossen. Die Beitragshöhe beläuft sich insgesamt auf 300,-- €. Ein erleidet einen hohen Zahlungsausfall und kann ab dem 01.01.2017 keine Beiträge mehr leisten.
1.) Beitragsrückstand am 01.01.2017: 300,-- €
2.) Beitragsrückstand am 01.02.2017: 600,-- €
3.) Erste Mahnung durch den Versicherer am 03.02.2017
4.) Säumniszuschläge: 30,-- €
5.) Beitragsrückstand am 01.03.2017: 900,-- €
6.) Säumniszuschläge: 40.,-- €
7.) Beitragsrückstand am 01.04.2017: 1.200,-- €
8.) Säumniszuschläge: 70,-- €
8.) Zweite Mahnung durch den Versicherer am 03.04.2017 – Hinweis auf das drohende Ruhen des Vertrages
9.) Ruhen des Vertrages tritt am 03.05.2017 in Kraft
"Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)