Rechtsschutzversicherung zahlt nicht

  • Wir haben ein Problem mit unserer Rechtsschutzversicherung.
    Diese haben wir 4 Wochen bevor wir einen neuen Mietvertrag unterzeichnet haben, abgeschlossen. Als wir in die Wohnung eingezogen sind haben wir uns in den 3 Monaten befunden, in denen man die Police noch nicht nutzen darf.
    Jetzt zu unserem "Fall".
    1 Jahr nach dem Einzug stellten wir fest, dass es in der Wohnung Probleme mit Feuchtigkeit gab. Wie wir später herausgefunden haben, zogen schon viele Mieter vor uns wegen Schimmel und Feuchtigkeit aus. Auch wir sind deshalb wieder ausgezogen und mussten leider viele Möbel entsorgen. Mittlerweile sind wir im Rechtsstreit mit unserer damaligen Vermieterin, weil wir von unserer Vormieterin erfahren haben, dass Sie über den Schimmel drüber streichen musste bei Ihrem Auszug und so "weiß" wurde uns die Wohnung dann von der Vermieterin übergeben.
    Die Rechtsschutzversicherung sagt jetzt, sie müsse nicht bezahlen, weil ja der Schimmel schon beim Einzug vorhanden war, also in der Zeit, in der wir noch in der Wartezeit waren und die Police nicht nutzen durften.
    Wir verstehen das überhaupt nicht, dass die das tun dürfen, denn genau für so einen Fall habe ich ja die Versicherung. Zum Ombudsmann ging unser Fall schon und der gibt der Versichrung Recht ?( .
    Können wir da irgendetwas tun, um denen auf die Füße zu steigen? Gibt es da eine Stelle, in der man solch einen Fall "publik" machen kann?


    Vielen Dank für Tipps/Infos/Einschätzungen

  • Bitte googeln:


    rechtsschutzversicherung vorvertraglichkeit


    es ist dann der erste Eintrag von oben,entnommen aus www.versicherungsbote.de


    Kurz gesagt:es gilt der Zeitpunkt des Konflikts dh.der Zeitpunkt,an dem dieser offenkundig bzw.gegenüber dem Gegner eröffnet wurde.


    Wenn zu diesem Zeitpunkt(an dem Ihr Eure Vermieterin verklagt(habt) Eure Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung abgelaufen war,ist ein Schreiben an den Vorstand der Versicherung unter Zitierung des entsprechenden BGH Urteils zielführend.


    "Der Versicherungsfall/Schadensfall tritt demnach zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen einen Vertragsinhalt ein(und nicht der (Vor)vertraglichkeit der zugrundeliegenden Verstoßursache.Die Vertraglichkeit des Verstoßes ist entscheidend.!


    BGH IV ZR 23/12 vom 24.4.2013


    In Eurem Fall fürchte ich wird es ohne fachanwaltliche Hilfe nicht abgehen.

  • Hallo Metti81,



    ich bin Versicherungsberater gemäß § 34e der Gewerbeordnung und neben der PKV-Beratung habe ich mich auf die Bearbeitung von Deckungszusagen und die Bearbeitung von Leistungsverweigerungen durch Versicherer in der RSV spezialisiert.



    Ich setze mich mit den ARB sozusagen immer im Schadensfall auseinander, d.h. aus einer praktischen, rechtsberatenden Perspektive – und das rund 30mal im Jahr.



    Wenn Sie schreiben, die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht, meinen Sie wohl, dass der RSV Ihnen einen eine Deckungsablehnung erteilt hat. Ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass es in Ihrer Eigenverantwortlichkeit bleibt (oder des Ihres Rechtsanwalt) im Hinblick auf etwaige Fristversäumnisse (Verjährung / Verwirkung der Ansprüche) tätig zu werden. Sie schreiben weiter, dass der Versicherungsombudsmann das eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht angenommen oder negativ beschieden hat.



    Sie können den Fall auch an den Marktwächter Finanzen (Bereich Versicherungen; siehe weitere Informationen unter http://www.marktwaechter.de/fi…inanzmarkt/versicherungen) melden.



    Zurückkommend zur Sache: Ich kenne weder den RSV-Vertrag, noch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen („ARB“) oder gar den Ablehnungsgrund vom Versicherungsombudsmann. Bei Ihrem Rechtsschutzfall kommt es nach meiner Ansicht darauf an, ob der Fall nach der Folgeereignistheorie bewertet werden kann. Hier wäre zu prüfen, ob die ARB 94/2000 oder die ARB 75 oder neuere ARB vorliegen. Dann kommt man zu unterschiedlichen Ergebnissen, ob ein Rechtsschutzfall vorlag (oder vorliegt) oder nicht.



    Ferner wäre es bei der Deckungsanfrage wichtig gewesen, den Schimmelsachverhalt technisch korrekt zu beschreiben und ggf. eine Stellungnahme eines Sachverständigen beizufügen.



    Es wäre wohl besser gewesen, Sie hätten sich vor Vertragsabschluss (RSV) von einem Experten beraten und die RSV richtig strukturieren lassen (z.B. Verzicht der Einrede wegen Vorvertraglichkeit). Zudem wäre die Einschaltung eines Sachverständigen und spezialisierten Versicherungsberaters zu empfehlen gewesen.



    Aber hinterher ist man bekanntlich immer schlauer.



    „RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Hallo,


    Auch wir haben ein Problem mit einer Rechtsschutzversicherung. Es geht um einen Schaden im Zarzthaftungsrecht.


    Der eigentliche Schadenfall wurde uns erst bekannt, nachdem eine erste große Behandlung anstand und die Zahnzusatzversicherung nicht zahlen wollte.(Ablehnung aufgrund der Anforderung der des Zahnstatus vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung). Daraufhin haben wir die Patientenakte einer ehemaligen Zahnärztin angefordert und haben den ganzen Pfusch, den sie betrieben hat, gesehen.
    Wir haben dann ein kassenärztliches Gutachten angefordert, was nicht so gut für uns aussah, da hier nur nach Aktenlage beurteilt wird und wesentliche Teile vorenthalten wurden.


    Wir möchten nun gegen diese Zahnärztin vorgehen und brauchen Deckungsschutz von der Rechtsschutzversicherung. Diese wimmelte ständig ab und forderte immer neue Unterlagen von uns. Bis sie schließlich zu dem Ergebnis kam "Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg".


    Weiterhin steht in der Ablehnung der Hinweis mit der Möglichkeit eines Stichentscheids.

    Darunter der Text: Danach kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Anwalt auf Kosten der Versicherung veranlassen, dieser gegenüber der Versicherung eine Stellungnahme abzugeben.Dieser Stichentscheid ist für beide Seiten bindend.


    Heute wollte ich mich bei der Rechtsschutz danach erkundigen, wie das abläuft. Da wurde mir mitgeteilt, dass ich mir einen Anwalt suchen kann, den ich selbst bezahlen soll. Und nur dann, wenn der Anwalt meint dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat, werden die Kosten für den Stichentscheid erstattet.


    Das kann ich leider nicht nachvollziehen. Wie mir bekannt ist sieht die Rechtslage so aus:


    Die Kosten des Verfahrens trägt die Versicherung – egal, zu wessen Gunsten entschieden wird.


    Was kann man hier tun? ;( Ombudsmann einschalten?

  • Da wurde mir mitgeteilt, dass ich mir einen Anwalt suchen kann, den ich selbst bezahlen soll. Und nur dann, wenn der Anwalt meint dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat, werden die Kosten für den Stichentscheid erstattet.

    Hier gibt es ganz bestimmt jemanden, der dir das besser beantworten kann. Aus eigener, aktueller Erfahrung kann ich dir folgendes sagen:


    1) Mein Anwalt schreibt gerade einen "Antrag" auf Deckungszusage an meine RSV. Das macht er kostenlos und das bieten viele Anwälte an.


    2) Wenn mein Anwalt dann ggf auch noch für einen Stichentscheid tätig werden muss, dann macht er das natürlich nur, weil er eine Aussicht auf Erfolg hat oder dies zumindest vernünftig begründen kann. Damit bin ich auch diesbezüglich der Kosten raus.


    So zumindest die Auskunft meines Anwalts.


    Außerdem sehe ich eine gewisse Widerspruchlichkeit in der Argumentation deiner RSV:

    Danach kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Anwalt auf Kosten der Versicherung veranlassen, dieser gegenüber der Versicherung eine Stellungnahme abzugeben.Dieser Stichentscheid ist für beide Seiten bindend.

    gegenüber

    Und nur dann, wenn der Anwalt meint dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat, werden die Kosten für den Stichentscheid erstattet.

    Und

    Was kann man hier tun? Ombudsmann einschalten?

    das geht immer, dauert aber wohl Monate....

  • @Oekonom,


    Vielen Dank für die infos.


    für mich ist die Aussage der RS Versicherung ebenfalls wiedersprüchlich. Zumal auf jeder Ratgeberseite bei Tante Google zu lesen ist, dass die Rechtsschutz für die Kosten des Stichentscheids aufkommen muss - egal wie der Anwalt dann entscheidet.


    Falls! der Anwalt dann meint, die Klage ist wirklich nicht erfolgreich, dann würde ich ohnehin keine Klage einreichen.
    Ich habe mit meiner Rechtsschutz telefoniert und ihr mitgeteilt, dass ich ggf. nun einen Ombudsmann einschalten werde damit die RS die Kosten des Stichentscheids zahlen muss. Dann wurde die Mitarbeiterin plötzlich stutzig und meinte, dass würde nichts bringen ?(
    Ich denke, dass hier nur versucht wird mich von der Vorgehensweise abzuhalten, damit am Ende der Prozess nicht bezahlt werden muss. Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass die Sache sehr wohl Aussicht auf Erfolg haben wird.
    Nur fällt mir in der Tat nichts anderes ein, als den Ombudsmann zu nehmen, was sehr langwierig ist. Aber ich kämpfe weiter.


    Beste Grüße

  • Wahrscheinlich ist es schon ein taktischer Fehler, die Deckungszusage selbst einzuholen. Versuch mal einen Anwalt, der sich auf Arzthaftung spezialisiert hat, zu kontaktieren. Die geben idR eine kostenlose Ersteinschätzung.


    Eine andere Alternative wäre noch, einen Prozessfinanzierer einzubinden. Ich hatte hier ganz gute Erfahrungen:


    http://www.preussische-prozessfinanzierung.com/Home


    Alternative Auszahl zB hier:
    https://www.google.de/url?sa=t…P8US9wajlfkljUTew&cad=rja

  • Deckungszusage selbst einholen - ja daran könnte es gelegen haben. Jedoch will ich erwähnen, dass diese Rechtsschutz bereits seit ca 10 Jahren nicht mehr bestand, d.h. damals gekündigt wurde. Somit musste ich bereits damit kämpfen um überhaupt noch etwas zu bewegen. Natürlich kam sofort die Ablehnung - 3 Jahre Nachmeldefrist um! Jedoch habe ich nicht locker gelassen. Denn :!: wenn ich heute erst von einem Ereignis erfahre, dass dass sich zu "damaliger Zeit" ereignet hat, bzw. der ursprüngliche Schaden in diesem Zeitraum entstand, muss der Versicherer noch einspringen. Egal ob ich anschließend weiter versichert war oder nicht. Und die RS musste mir Recht geben. D.h. sie müsste noch zahlen.


    Nun versuchen sie es auf die andere Tour. Aber nicht mit mir :thumbup:

  • Hallo Sylvi62,


    Hallo Oekonom,



    ich bin Versicherungsberater gemäß § 34e der Gewerbeordnung und neben der PKV-Beratung habe ich mich auf die Bearbeitung von Deckungszusagen und die Bearbeitung von Leistungsverweigerungen durch Versicherer in der RSV spezialisiert.



    Ich setze mich mit der Rechtsschutzversicherung immer im Schadensfall auseinander, d.h. aus einer praktischen, rechtsberatenden Perspektive – und das rund 30mal im Jahr.



    1.) Ein Rechtsanwalt wird nie kostenlos tätig


    Ich kenne keinen einzigen Rechtsanwalt bzw. keine Rechtsanwältin in Deutschland der / die kostenlos für Mandanten tätig wird. Oekonom unterliegt daher an diesem Punkt einer Fehlvorstellung. In der anwaltlichen Praxis ist es so, dass, obwohl die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eine selbstständige Angelegenheit ist, der verdiente Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten in manchen Fällen nicht geltend gemacht wird. Der Rechtsanwalt suggeriert damit gegenüber seinem Mandanten eine kostenlose Leistung. Tatsächlich „refinanziert“ der Anwalt seine Tätigkeiten über außergerichtliche Vergleiche oder Klageverfahren (ein typisches Beispiel für eine aus meiner Sicht nicht kundengerechte Mischkalkulation). Wie objektiv ein Anwalt oder eine Anwältin die „Hauptsache“ analysieren wird, wenn er / sie eine solche Mischkalkulation durchführt, kann sich jeder selber erarbeiten. Sollte eine Deckungszusage nicht erteilt werden kann der Anwalt / die Anwältin immer noch die Vergütung geltend machen. Eine komfortable Situation für den Rechtsanwalt. Wenn Anwalt oder Anwältin von kostenloser Einholung der Deckungszusage spricht, sollten Sie sich das immer schriftlich bestätigen lassen, dass das auch für den Fall der nicht erteilten Deckungszusage gilt. Da bin ich schon ganz gespannt auf Ihre Erfahrungen!



    2.) Stichentscheid


    Es bestand eine ursprüngliche Absicht der Verfasser der ARB für den Stichentscheid amtierende oder pensionierte Richter zu gewinnen. Dieses Vorhaben ist aber am Desinteresse der Richterschaft gescheitert.Versicherer nehmen heutzutage allgemein an, dass der Stichentscheid durch einen beauftragten Rechtanwalt in der Regel nicht objektiv im Sinne von § 128 Satz 1 VVG ist.



    Die Erstellung des Stichentscheids ist eine gesonderte Tätigkeit des Rechtsanwalts, die auch gesondert gemäß VV 2300 zu vergüten ist. Der Stichentscheid des Rechtsanwaltes beschränkt sich in der Regel darauf, die Ablehnungsgründe des Rechtsschutzversicherers zu widerlegen.



    Der Versicherer trägt die Kosten für die Stellungnahme des Anwaltes in jedem Fall, gleichgültig ob sie für den Versicherungsnehmer günstig oder ungünstig ausfällt. Hier wäre die Argumentation des Versicherers in diesem Punkt zu prüfen und ggf. entsprechend zu handeln.



    3.) Eigene Deckungsanfrage


    Deckungsanfragen im „do-it-yourself-Verfahren“ sehe ich naturgemäß kritisch. Bei Deckungsanfragen nutze ich selber die Vorteile standardisierter Korrespondenz und Checklisten (und natürlich mein Erfahrungswissen). Ich weiß gar nicht, wie man ohne Standardkorrespondenz überhaupt eine ordentliche Deckungsanfrage auf den Weg bringen könnte. Standardkorrespondenz ermöglicht standardisierte Berichte zu: Sachstand, Fortgang und Erledigung und sachgerechte Korrespondenz vermeidet Obliegenheitsverletzungen.



    4.) Fristsetzung durch den Versicherer und Rechtsfolgen


    Der Versicherer könnte Ihnen gegenüber (hier kommt es auf die konkreten ARB an) die sogenannte Monatsfrist in Gang gesetzt haben, damit die Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, nicht zu lange in der Schwebe gehalten wird. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der bis dahin vorläufig abgelehnte Versicherungsschutz endgültig entfallen. Das wäre ebenfalls zu prüfen.



    5.) Weitere Vorgehensweise


    Sie haben jetzt mindestens zwei Möglichkeiten: 1.) Stichentscheid durch einen fähigen Fachanwalt (oder eine fähige Fachanwältin) für Versicherungsrecht oder 2.) Deckungsklage. Sie sind nämlich berechtigt (und nicht verpflichtet) einen Stichentscheid herbeizuführen. Sie können sofort Deckungsklage erheben. Ob Sie den Versicherungsombudsmann mit der Angelegenheit betrauen können, hängt von der Qualität der Deckungsanfrage und dem bisherigen Verhalten des Versicherers ab. Das könnte ich (oder ein Dritter) nur beurteilen, wenn ich (er / sie) die vollständige Korrespondenz im Zusammenhang mit der Deckungsanfrage, den Vertrag sowie die ARB geprüft hätte.



    „RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • #Rechtsschutzversicherung #Beschwerdestatistik #BaFin #ErsteDaten2016




    Die vorläufigen Daten der Beschwerdestatistik der BaFin für das Jahr 2016 liegen vor. Bei Rechtsschutzversicherungen („RSV“) wurde eine starke Zunahme der Beschwerden im Vergleich zum Jahr 2015 verzeichnet (+ 51,2%; ein Anstieg auf 924 Beschwerden).



    Leider liegen die Detailergebnisse für 2016 noch nicht vor.



    Zu Erinnerung: 2015 und 2014 führte die Alte Leipziger bei der Kennzahl „Anzahl der Beschwerden pro versicherte Risiken“ das Feld in negativer Hinsicht mit deutlichen Vorsprung an (erster Platz). Den zweiten Platz belegte 2014 und 2015 die ARAG. Danach belegten DEURAG (2015) und HUK24 (2014) den dritten Platz.



    Sobald die Detailergebnisse für 2016 veröffentlicht werden, werde ich sie hier für die Sparte RSV einstellen und kommentieren



    Hinweis: Die Beschwerdestatistik gibt an, wie viele Beschwerden die BaFin pro Jahr für den Geschäftsbereich der Versicherungsaufsicht abschließend bearbeitet hat. Darüber, ob die bearbeiteten Beschwerden begründet sind und damit auch über die Qualität des Versicherungsgeschäfts, trifft die Statistik keine Aussage.

  • Sehr geehrter Herr Gamper,


    vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider verwehrt sich die Rechtsschutz hier weiterhin mit Händen und Füßen. Nachdem ich Diese nun auf die Kostenübernahmepflicht hingewiesen hatte kam folgendes Schreiben.


    "Die Gesetzgebung hat hat strenge Anforderungen für einen Stichentscheid aufgestellt, wann ein Schreiben überhaupt als Stichentscheid zu bewerten ist.
    Ob ein zukünftiges Schreiben diese Voraussetzungen erfüllt, können wir erst dann bewerten, wenn es uns vorliegt. Von daher werden Sie die Anwaltskosten vorstrecken müssen."


    - ich gehe davon aus, dass dieses Schreiben dann wohl nicht die Voraussetzungen erfüllen wird und ich hätte das nächste Problem. Eine Fristsetzung für den Stichentscheid wurde nicht erwähnt.

    Weiterhin wurde nun auch noch wegen Versäumnis der Anmeldefrist abgelehnt (mit fadenscheinigen Gründen, da der Ursprung des Rechtsstreits in den Jahren des Versicherungsschutzes fällt und ich jetzt erst davon erfahren hatte), so dass ich darauf hingewiesen wurde, dass mir alleine der Stichentscheid nichts bringen wird.Die Kostenübernahme wird definitiv abgelehnt.

    Ich habe nun den Ombudsmann eingeschalten.

  • Hallo Sylvi62,


    tut mir leid, dass sich der Rechtsschutzversicherer Ihnen gegenüber "so robust zeigt". Die Argumentation des Versicherers zum Stichentscheid ist m.E. irreführend. Der Stichentscheid ist in keinem Gesetz sondern in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) geregelt. Hier kommt es also alleine auf die mit Ihnen seinerzeit vereinbarten ARB an.


    Die Anforderungen an an die Herbeiführung / Initiierung des Stichentscheids sind nicht streng, sondern relativ gut zu überblicken. Ohne den Schriftverkehr zu kennen, sehe ich hier wenige Ansätze für den Versicherer.


    Ich frage mich auch, ob der Versicherer überhaupt seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Aus § 128 S. 2 VVG ergibt sich nämlich, dass der RSV bei Verneinung seiner Leistungspflicht den Versicherungsnehmer auf den Stichentscheid hätte hinweisen müssen (OLG Köln r+s 2009, 110). Es wäre ggf. sinnvoll, den Ombudsmann hierauf gesondert hinzuweisen bzw. die Beschwerde zu erweitern, da die Verletzungsfolgen (im Hinblick auf die Hinweispflicht) für Sie günstig wären.


    Es mag daher sein, dass sich der Versicherer jetzt darauf beruft , dass Sie die Deckungsanfrage nicht zeitgerecht eingereicht wurde, weil er erkannt hat, dass er der Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.


    Bitte berichten Sie, wie das Ombudsmannverfahren ausgegangen ist.


    Mit besten Grüßen

  • Vielen Dank Herr Gamper,


    Vielen Dank für die vielen Hinweise. Ich habe die ARB2000, Darin ist der Stichentscheid erhalten.
    Auf den Stichentscheid hatte die Rechtsschutz mich sehr wohl hingewiesen. Jedoch erweitert Diese nun die Deckungsablehnung, auf Grund von "Versäumnis der Anmeldefrist".


    Ich habe sämtlichen Schriftverkehr an den Ombudsmann weitergeleitet und werde abwarten. So sollte erstmal alles gehemmt sein.


    Selbstverständlich werde ich hier über den Ausgang berichten.


    Vielen Dank

  • Rechtskräftige Klageverfahren gegen Rechtsschutzversicherer (Deckungsklagen) wegen VW und Händler



    Es laufen ja derzeit mehrere Dutzend Deckungsklagen gegen Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Abgas-Skandal bei VW & Co.



    Test.de hat eine umfangreiche Zusammenstellung der Klageverfahren erstellt und auf Ihrer Internetseite unter



    https://www.test.de/Abgasmanip…e-Fragen-4918330-5038098/



    veröffentlicht.



    Ich beschränke hier meinen Hinweis auf die rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte:


    ./. Arag (LG Köln, Az. 20 O 62/16)


    ./. Örag (AG Heilbronn, Az.: 15 C 658/16, OLG Naumburg, Az.: 4 U 8/16 und OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 105/16 sowie OLG Karlsruhe, Az.12 U 106/16)



    Viele Urteile können über Datenbanken wie juris/Jurion abgefragt oder selber recherchiert werden. Wenn Sie ein bestimmtes Urteil benötigen, können Sie sich auch an den Verfasser dieses Beitrags wenden. Ich stelle Ihnen dann das Urteil kostenlos zur Verfügung.



    „RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Umfrage der Stiftung Warentest „Rechtsschutzversicherung: Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?“



    Helfen Sie bitte Stiftung Warentest bei ihren Recherchen zur RSV und berichten Sie ihnen kurz von Ihren Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherungen.



    Hier geht es direkt zur Umfrage:



    https://www.imkumfrage.de/cms/?s=imk_umfrage&bogen=1652&



    Wenn Sie Stiftung Warentest nähere Details Ihres Falles schildern wollen, können Sie Stiftung Warentest auch eine E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:%20rechtsschutz@stiftung-warentest.de[/email] senden.



    Stiftung Warentest gibt folgende Hinweise zur Befragung:



    Die Befragung dauert etwa 3 Minuten und läuft bis zum 27. März 2017



    „RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • @Herr Gamper,


    vielen Dank. Die Umfrage habe ich gemacht.Ich hoffe, dass das Ergebnis für die Entscheidung für oder gegen Eine RSV hilfreich sein wird.


    In Bezug auf mein derzeitiges Problem mit der Auxilia RSV, hat sich nunmehr der Ombudsmann eingeschalten und die Versicherung um Stellungnahme gebeten. Allerdings bittet der Ombudsmann noch um die Mitteilung der Forderungshöhe um die es in der Auseinandersetzung geht. Da bin ich leider etwas ratlos. Sind es zunächst nur die Anwaltskosten, welche die RS ablehnt? Oder die zu erwartenden Schadenersatzkosten im kommenden Prozess?


    Dankeschön

  • Hallo Sylvi62,


    beim Beschwerdewert geht es um die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten in der ersten Gerichtsinstanz.


    Es geht auch darum, ob der Versicherungsombudsmann verbindlich gegen den Versicherer entscheiden kann oder nicht.


    Mit besten Grüßen

  • Danke Herr Gamper,


    na dann werde ich es dem Ombudsmann so mitteilen. Ich bin gespannt auf die Stellungnahme der Versicherung und darauf, was sich die "Experten" nun wieder einfallen lassen. Ich werde berichten :!:

  • Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest (Finanztest) empfehlen bei abgelehnten Deckungsanfragen grundsätzlich die Einleitung einer Beschwerde beim Versicherungsombudsmann.



    Das liest sich beispielsweise so: „Lehnt die Rechtsschutzversicherung eine Übernahme ab und haben Kunden Zweifel an dieser Entscheidung, sollten sie auf jeden Fall den Ombudsmann einschalten. Denn schließlich ist das Schlichtungsverfahren für sie kostenlos. Sollte der Ombudsmann später gegen den Versicherungsnehmer entscheiden, kann er immer noch gegen die Rechtsschutzversicherung klagen (Finanztest 2/2015, S. 19).“



    Ich werte diese Empfehlung zwar als gutgemeinten Ratschlag der Verbraucherschützer, aber leider können auch gutgemeinte Ratschläge manchmal in die Irre führen und/oder ergänzungsbedürftig sein. Natürlich darf man auch einen Artikel in der Finanztest nicht in Richtung eines Aufsatzes über ein Rechtsthema bewerten. Folgende Fragen stellen sich m.E. zusätzlich:



    1.) Ist die Bestätigung der Rechtsschutzdeckung überhaupt fällig?


    Der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes wird nämlich nur nach vollständiger Unterrichtung des Versicherers fällig. Ist eine vollständige Unterrichtung nicht erfolgt, so kann in einem Ombudsmannverfahren nicht obsiegt werden.


    2.) Habe ich weitere Voraussetzungen (Obliegenheiten) der Deckungsprüfung erfüllt?


    Neben der vollständigen Unterrichtung, sollte nicht vergessen werden, den Versicherer wahrheitsgemäß zu unterrichten. Auch dies wird den Verlauf des Ombudsmannverfahrens beeinflussen.


    3.) Überwache ich Fristen angemessen? Handele ich eigenverantwortlich?


    Generell verbleibt es auch bei der Deckungsablehnung bei der Eigenverantwortlichkeit des Versicherungsnehmers (und/oder des von ihm beauftragten Rechtsanwalts). Die Rechtsschutzversicherung hat keine vergleichbare Prüfungspflicht wie beispielsweise ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten (OLG Köln VersR 1994, 1528, 1529).



    Beispiel: Die Überwachung von Fristen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Rechtsschutzversicherers, da er ansonsten gegen § 4 EDG verstoßen würde (Harbauer/Bauer § 1 ARB 2000 Rn. 26). Der Rechtsschutzversicherer ist daher nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetzes zu informieren (LAG Sachsen NZA 1999, 112).



    Für Fristversäumnisse hat daher in der Regel der Versicherungsnehmer selbst einzustehen.



    Empfehlung: Deckungsanfragen gehören m.E. in die Hand von Experten, d.h. in die Hände von Versicherungsberatern oder Rechtsanwälten / Rechtsanwältinnen. Der oder die Berater(in) wird automatisch prüfen, ob Fristversäumnisse eintreten können und entsprechende Maßnahmen empfehlen. Nach meiner Erfahrung gehen viele Ombudsmannverfahren alleine deshalb verloren, weil die oben formulieren „Grundsätze ordnungsgemäßer Deckungsanfragen“ nicht eingehalten wurden (werden).




    „RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“