Deutsche Rentenversicherung vs. Vorsorgewerk

  • Auf 60 Kalendermonate mit Beiträgen muss man schon kommen, ansonsten wird es nichts mit der Rente.


    Aber im Zweifel kann man auch zwischendrin oder kurz vor dem Rentenalter die fehlenden Monate mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

  • Was passiert eigentlich wenn ich jetzt die 60 Monate voll mache und mich dann aufgrund der Mitgliedschaft in einem Versorgubgswerk von den Einzahlungen in die Rentenversicherung befreien lasse?

  • Dann hat man später zwei Rentenansprüche:


    Einen kleinen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ab 67 oder was der Gesetzgeber dann für passend erachtet) und einen dann hoffentlich größeren aus dem Versorgungswerk (nach dessen Regelwerk).


    Oder anders gesagt:


    Ein Landwirt, der später Anwalt wird und auch mal in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, wird später 3 verschiedene Renten bekommen.

  • Ja, der Anspruch besteht und verfällt auch nicht.


    (Von Gesetzesänderungen und der Beanstandung von Beiträgen abgesehen.)


    Das erste ist eher unwahrscheinlich und würde auch Besitzschutzklauseln erfordern.


    Das zweite ist auch nur zeitlich begrenzt möglich.


    Also: Ja. :thumbup:

  • oder anders gesagt sobald man ein Anrecht auf die Rente hat kann einem das niemand mehr nehmen?

    Ich wäre da nicht so optimistisch wie @Referat Janders. Der Gesetzgeber kann wahnsinnig viel beeinflussen. Meine Großeltern sind mit einem Rentenniveau >60% in Rente gegangen. Bis 2030 sind 43% geplant. Keiner kann seriös schätzen wo wir 2050 stehen.


    Frei nach Norbert Blüm: Die Rente ist nicht sicher.

  • Ja, der Anspruch besteht und verfällt auch nicht.

    Ich hatte diesen Satz isoliert kommentieren wollen.


    Ich bin Mitte 30 und habe ein paar Rentenpunkte erarbeitet. Wieviel die in 30 Jahren wert sind und ob ich sie abschlagsfrei mit 67 oder 67+x bekomme, darüber würde ich keine Wetten abschließen.

  • Der Gesetzgeber kann das Renteneintrittsalter nach hinten verlegen. (z. B. von 65 auf 67)


    Dabei muss er aber ausreichend Vorlauf lassen. Je dichter man vor dem Rentenbeginn ist, desto schutzwürdiger ist das Vertrauen, dass man in den ursprünglich geplanten Rentenbeginn gesetzt hat. Oder anders: Mit 20 Jahren Vorlauf kann man jemanden zumuten, zwei Jahre länger auf die Rente zu warten. Mit einem halben Jahr Vorlauf nicht.


    Die Rente kann nicht sinken, an der Stelle greift eine gesetzliche Schutzklausel. Die parlamentarische Mehrheit für die Abschaffung dieser Klausel müsste erst noch gefunden werden. (Maximal während einer Fussball-WM.)


    Daher gibt es schon bedingte Sicherheit für bereits erworbene Ansprüche.

  • Habe noch einmal nachgeschaut und ein unpassendes Beispiel gefunden:


    Um einen Entgeltpunkt (31,03 Euro) zu bekommen, muss man 2018 18,6%×37.873 Euro = 7044,38 Euro bezahlen.


    1968 hätten 15%×10.842 DM = 1626,30 DM, also 831,51 Euro gereicht.


    Somit deutet sich an, dass Abwarten und Tee trinken nicht zwangsläufig die beste Idee ist. :sleeping:

  • Um einen Entgeltpunkt (31,03 Euro) zu bekommen, muss man 2018 18,6%×37.873 Euro = 7044,38 Euro bezahlen.


    1968 hätten 15%×10.842 DM = 1626,30 DM, also 831,51 Euro gereicht.


    Daraus kann man folgende Berechnung ableiten:


    Ein Kapital von 831,51 € braucht über 40 Jahre eine jährliche Verzinsung von 5,487 % um mit Zins und Zinseszins (ohne Steuern!) auf einen Endbetrag von 7.044,38 € anzuwachsen.


    Die Schlussfolgerung: wenn ich in den vergangenen 40 Jahren in der Lage gewesen wäre, mein Kapital mit mehr als 5,5 % netto anzulegen, könnte es doch besser gewesen sein, abzuwarten.


    Es hängt daher wesentlich davon ab, was man sich selbst als Anleger zutraut.


    5,5 % sind in den letzten 8 bis 10 Jahren ein anspruchsvolles Ziel geworden. In den 60er, 70er und 80er Jahren gab es für langlaufende Bundesanleihen zwischen 7 % und 8,5 %. Da konnte jeder Laie bei 100%iger Ausfallsicherheit eine deutlich bessere Rendite als 5,5 % erzielen.


    Für mich spricht aber noch etwas anderes FÜR die gesetzliche Rentenversicherung: die Unabhängigkeit des Umlagesystems vom Kapitalmarkt! Das ist der entscheidende Punkt im Hinblick auf die Diversifizierung des privaten Altersvorsorgeportfolios.


    Ich bin sehr stark aktienaffin. Aber gerade deshalb zahle ich nicht geringe Beträge freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein.


    Allerdings steuere ich meinen Beitragsaufwand auch ganz gezielt nach meiner steuerlichen Belastung des betreffenden Jahres und auch unter Berücksichtigung der sog. "Rentennähe". Ich bin Jahrgang 55 - also in der Terminologie der Rentenversicherung ein "rentennaher Jahrgang". Meine Rente wird ab 01.10.2021 gezahlt werden.


    Deshalb werde ich im Frühjahr 2021 mein Punktekonto nochmals kräftig aufstocken. Eine Besonderheit des Rentenrechts gibt mir die Möglichkeit dazu.

  • @muc:


    Wohl dem, der sich rechtzeitig informiert. :thumbup:


    Falls eine vorgezogene Altersrente möglich sein sollte, sei noch auf die Idee einer vorgezogenen Teilrente hingewiesen.


    https://www.finanztip.de/commu…orziehen-der-steuer-wegen


    Das passt nicht zu jeder Situation, aber es kann Konstellationen geben, bei denen das ganze Sinn macht.


    Im Zweifel, eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen und den Berater ins Schwitzen bringen. ;)

  • Es gibt noch einen wichtigen Aspekt, der bisher noch nicht genannt wurde: Wenn man eine kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben seinem Rentenanspruch aus dem Versorgungswerk erhält, kann man in der Rente in die Krankenversicherung der Rentner der gestzlichen Krankenversicherung. Damit ist man sogenanntes Pflichtmitglied der GKV und zahlt nur auf seine Renten und ggf. zusätzliches Arbeitseinkommen Krankenversicherungsbeiträge. Erhält man nur eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist man immer freiwilliges Mitglied der GKV und muss von jeglichem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, also auch auf Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen etc. Gilt natürlich nur für gestzlich Krankenversicherte, für privat Krankenversicherte hat das keine Auswirkungen, aber für gesetzlich Krankenversicherte kannn die kleine Zusatzrente aus der RV dann grosse Auswirkungen haben.

  • Das ist wohl wahr, dass an fast jeder Rente eine Krankenversicherung hängt und dass teilweise der Zahlbetrag der Rente zweitrangig ist.


    Durch die Rechtsänderung zum 01.08.2017 hinsichtlich der 9/10-Belegung hat dieser Aspekt noch an Gewicht gewonnen.