seit 2002 keine Steuererklärung gemacht Hilfe !!!

  • Hallo und guten Tag zusammen,


    ich habe seit 2002 keine Einkommensteuererklärung gemacht. Steuerklassen III und V . Wie gehe ich jetzt am besten vor um keine Strafe zu bekommen? Wie viele Jahre rückwirkend muss ich die Erklärungen nun machen? Danke für Ihre Hilfen im voraus.

  • Hallo,


    willkommen im Forum.
    Warst Du verpflichtet eine Steuererklärung zu erstellen (als Angesteller meistens nicht)?
    Sofern Du nicht verpflichtet warst, kannst Du jetzt eine Steuererklärung ab 2013 erstellen.

  • Denke mal, dass Du nicht verpflichtet warst. Sonst hätten die dir Zwangsgelder aufgebrummt und längst das Konto dicht gemacht.


    Würde mir einfach mal Steuerprogramme von 2013 - bis dato kaufen, bekommst Du bei EBay oder Amazon für kleines Geld, und würde mal eine Steuererklärung mit den entsprechenden Daten und dem was Du absetzen kannst simulieren. Da bekommst Du auch direkt das Ergebnis, ob du nachbezahlen musst oder etwas zurück bekommst. Je nach dem, würde ich die Erklärungen auch rückwirkend abgeben oder nicht.

  • Hallo,


    vielen lieben Dank, für die schnellen Meldungen. Wir sind 2002 umgezogen und haben davor die Steuererklärung gemacht. Nun haben wir dies ab 2002 nicht mehr getan. Wir haben die Steuerklassen 3 und 5 und auch einen Kinderfreibetrag eingetragen, Also gehe ich mal davon aus, das wir die Erklärung hätten abgeben müssen. Nur haben wir nie Post vom Finanzamt bekommen. Jetzt habe ich letztes Jahr Geldleistungen von der Rentenversicherung (Übergangsgeld) wegen einer Reha Maßnahme bekommen und da heißt es das ich eine Erklärung deswegen machen muss. Darum bin ich ja auch drauf gestoßen. Nach ein wenig "googeln" ist auch im Netz überall zu lesen, dass mit Steuerklasse 3 & 5 eine Erklärung machen zu ist. Ich hab das Echt total vergessen oder verdrängt und keine Ahnung gehabt !!!

  • Weder "vergessen" noch "verdrängen" werden Dir helfen!


    Offensichtlich bist Du zwischen Deinem alten Finanzamt vor dem Umzug in 2002 und Deinem jetzigen Finanzamt "irgendwie verloren gegangen." Wenn das nachgewiesen werden kann,trifft die Finanzbehörde eine noch zu gewichtende Mitschuld.


    Wenn Du Dich jetzt offenbarst,sind meiner Kenntnis nach die Steuern für die letzten 10 Jahre rückwirkend fällig.


    Was mich verbüfft ist,daß doch Dein Arbeitgeber Deine Steuern und Sozialabgaben an die Finanzbehörden überwiesen hat.....Da müßte Deine Nicht-Steuerzahlung doch aufgefallen sein(siehe oben bzgl.Mitschuld).


    Ich weiß nicht,was ich an Deiner Stelle machen würde,aber mir scheint ein Termin beim Steuerberater/Steueranwalt o.ä.zwecks Aufklärung eine gute Maßnahme zu sein.


    Viel Glück,aber sei darauf vorbereitet,daß es knüppeldick kommen und am Ende die Privatinsolvenz stehen kann.


    Das wirst Du dann weder vergessen noch verdrängen können.......

  • Ich sehe hier noch das praktische Problem, dass wahrscheinlich keiner mehr weiß, was er/sie vor einigen Jahren konkret abzusetzen hatte. Daher könntest du schonmal damit beginnen, Unterlagen zu sortieren und zu sichten, sodass andere, die dir helfen könnten (Steuerberater), auch Grundlagen haben, die es zu bewerten gilt.
    Zum Beispiel:
    - Jahresbelege der Einkommen
    - Fahrtkosten
    - Abzugsfähige Beiträge zu Krankenkassen / Rentenkassen, sonstigen Versorgungswerke
    - Kapitaleinkünfte / Steuerbescheinigungen
    - etc.


    Ich würde wohl auch damit beginnen, mir für schmales Geld die älteren Versionen eines Steuerprogramms zu kaufen. (Diese sind dann ja wiederum absetzbar). Dann "mal eben" die Beträge eintragen und überschlagen, mit welchen Erstattungs- / Nachzahlbeträgen zu rechnen wären. Dann professionelle Hilfe einholen. Viel Erfolg dabei! Es ist jedenfalls eine Menge Arbeit...

  • @Ichbrauchehilfe


    Ich versuche einmal, ein bisschen Struktur hier reinzubringen:


    1) Wenn du Steuerklasse III / V hast, bist du grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG


    2) Die Steuererklärung kann noch für die Jahre abgegeben werden / nachgefordert werden, für die die so genannte Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist § 169 AO. Die Festsetzungsfrist beträgt hier vier Jahre und die Frist beginnt zu laufen, drei Jahre nachdem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO)


    3) Die Frist von zehn Jahren gilt - pauschal gesagt - nur bei Steuerhinterziehung.


    4) Geh zu einem Steuerberater und lass dich beraten. Auf den ersten Blick sehe ich hier - nicht zuletzt aufgrund der Nachlässigkeit des FA - weder eine Steuerhinterziehung noch eine drohende Privatinsolvenz. Außer du bist jetzt schon blank, was ich dir nicht wünsche. Wieder etwas pauschal gesagt, hast du aber bei der Kombination III / V eher mit einer Nachzahlung zu rechnen, wenn du sonst keine Kosten dagegen setzen kannst.

  • Hallo,


    leider ergibt sich bei der Steuerklassenkombination III + V immer eine Nachzahlung, wenn nicht erhebliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.


    Ich rate deshalb die Steuererklärung für 2014 oder 2015 einmal durch zu rechnen, ob sich vielleicht eine Erstattung ergibt, dann kann man bis zu 7 Jahren rückwirkend noch die Steuererklärung machen. Wenn sich eine Nachzahlung ergibt, warten bis das Finanzamt einen zur Abgabe der Steuererklärung auffordert. Im Regelfall handelt es sich dann nur um das letzte Kalenderjahr mit dem Übergangsgeld der Rentenversicherung.
    Nach dem Einkommensteuergesetz hat das Finanzamt aber das Recht auch auf die Steuererklärungen der letzten sieben Jahre zu bestehen.


    Viel Glück


    Thomas

  • Ist dieses fast immer so und wäre dann nicht eine I + I besser?

    Die Aussage, es gäbe IMMER eine Nachzahlung bei III + V, ist nicht richtig.


    Es kommt - wie immer im Steuerrecht - auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles an.
    Bei der Kombi III + V werden die doppelten Freibeträge und Vorsorgebeträge, die bei einem Ehepaar bei gemeinsamer Veranlagung zum Einsatz kommen, bei demjenigen, der die Steuerklasse III hat, konzentriert.


    Der andere Ehegatte mit Lohnsteuerklasse V hat keine Freibeträge in den monatlichen Lohnsteuerabzügen berücksichtigt.


    Die Kombination III + V ist deshalb zu empfehlen, wenn beide Ehegatten sehr unterschiedlich verdienen.
    Beispiel: Ehemann hat 5.000 € und Ehefrau hat aufgrund von Halbtagstätigkeit nur 1.000 € monatlich.
    Wenn beide Ehegatten ziemlich gleich verdienen, ist die Kombi IV + IV zu empfehlen.


    Die Kombi I + I gibt es nicht, da Steuerklasse I nur für Ledige gedacht ist.
    Allerdings ist der Steuerabzugsbetrag bei I und IV ziemlich gleich.


    Generell gilt: die Lohnsteuerklasse legt nur die Höhe des monatlichen Einbehalts durch den Arbeitgeber fest.
    Die gemeinsame Steuerschuld bei Zusammenveranlagung wird erst am Jahresende bei der Veranlagung festgestellt.
    Sollte ein Ehepaar eine "ungünstige" Kombination gewählt haben, geht also nichts verloren.
    Dann ist halt die Steuerrückzahlung dementsprechend höher.


    Die Steuerrückzahlung richtet sich danach, welche Steuerschuld aufgrund der (Jahres-)Veranlagung festgesetzt wird und welche Beträge bereits während des Jahres einbehalten bzw. durch Einkommensteuervorauszahlungen einbezahlt wurden.


    Insoweit kann es auch bei der Kombi III + V eine Steuerrückzahlung geben.

  • Allerdings ist der Steuerabzugsbetrag bei I und IV ziemlich gleich

    Heißt, dieses im Umkehrschluß, wenn das Paar jetzt IV und IV versteuert, daß dann fast die gleiche Steuer pro Person zuzahlen ist, also vor der Heirat, wo jeder einzeln versteuert wurde?

  • Im Grundsatz ja, wie @muc ausgeführt hat ist der Unterschied IV/IV zu III/V die Frage der Verteilung der Freibeträge / Vorsorgebeträge. Das heißt aber im Umkehrschluss dass man die Steuererstattung aus der Zusammenveranlagung nicht vorab im Steuerjahr über Lohnsteuerabzug sondern erst nach Bearbeitung der Steuererklärung bekommt, also dem Staat ein Jahr einen Kredit gibt.


    Tante Google nach "Steuerklassenrechner" fragen und einfach selber rechnen ;)


    Bitte den Grundsatzartikel von Finanztip beachten http://www.finanztip.de/lohnsteuer-steuerklasse/

  • Hallo und guten Tag zusammen,


    ich habe seit 2002 keine Einkommensteuererklärung gemacht. Steuerklassen III und V . Wie gehe ich jetzt am besten vor um keine Strafe zu bekommen? Wie viele Jahre rückwirkend muss ich die Erklärungen nun machen? Danke für Ihre Hilfen im voraus.


    Genau so ist es. Ich war auch in der Schleife einmal keine Einkommensteuererklärung gemacht zu haben und dann Jahr für Jahr. Eigentlich immer mit der Erfahrung bei III und V habe ich bisher immer was zurückbekommen.


    Jetzt habe ich ein freundliches aber aufordendes Schreiben bekommen die Steuererklärung der letzten 7 Jahre zu machen. In meinem Fall 2010 -2016. Trotzt großer Gehaltsunterschiede bin ich t Elster mit mehreren hundert Euros in proder Steuerschuld. Das hat mich echt kalt erwischt und war nicht meiner Absicht. Der Arbeitsaufwand und die Anzahl der Jahre meiner Untätigkeit waren eher die Ursache. Und wie gesagt, meine Erfahrung, wie auch alle Hinweise im Internet lauten: Verlierst halt Geld, wenn Du keine Erklärung machst.


    Also seit 2010 stimmt das in meinem Fall jedenfalls nicht mehr!


    Laut meiner Recherche ist es einfach so, dass auf die Steuerschulden mit 6% pro Jahr oder 0.5% pro Monat ab dem 15 Monat der Fälligkeit der Erklärung (genauer des Beschieds) anfallen.


    Also: Kommt aus der Schleife und fangt an euere Steuerklärungen rückwirkend zu machen und wechselt in die Stuerklasse IV/IV

  • Nach dem Einkommensteuergesetz hat das Finanzamt aber das Recht auch auf die Steuererklärungen der letzten sieben Jahre zu bestehen.

    richtig. Und nicht vergessen: Pro Monat Verzug werden 0.5% Zinsen auf die Steuerschuld fällig:
    https://www.vlh.de/wissen-serv…n-auf-steuerschulden.html
    Im Falle einer Steuererklärung für 2010 ab 01.04.2012 bis zur Festsetzung der Steuer (u.U. deutlich später als die Abgabe).


    Ich durchlebe es gerade und kann später noch berichten.

  • Hallo
    Ich bin genau in der selben Situation,
    Wollte mal nachfragen was bei dir rausgekommen ist.


    Unser Steuerberater meint wenn wir jetzt rückgängig 10jahre machen ist das wie eine Selbstanzeige und das kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden.


    Wir wurden vom Finanzamt jetzt erstmal aufgefordert für 2015 und 2016 zumachen. Das haben wir bereits gemacht und warten jetzt ab.

  • Unser Steuerberater meint wenn wir jetzt rückgängig 10jahre machen ist das wie eine Selbstanzeige und das kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

    Naja, ganz so ist es nicht. Eine (erfolgreiche) Selbstanzeige, die man nie so nennt, hat ja den Sinn, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu sein. Und die wird dann natürlich auch nicht bestraft. Nur wenn die Selbstanzeige schief geht - Uli Hoeness lässt grüßen - dann kann es tatsächlich sehr unangenehm werden. Aber hier spielt natürlich auch die Summe der nachzuzahlenden Steuer eine große Rolle.


    Lies dazu § 371 Abs. 1 der Abgabenordnung:


    "Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft."


    Allerdings ist hier auch insb Abs. 2 Nr. 3 zu beachten. Dort steht, dass Straffreiheit nicht eintritt, wenn die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt.