Rückzahlung ?

  • Rechtsgrundlage ist § 812 Abs. 1 BGB - der Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung.


    Frist ist die allgemeine Verjährungsfrist, d.h. gem. § 195 BGB drei Jahre.
    Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


    Beispiel: Doppelzahlung der Rechnung im Jahr 2014 - Fristbeginn 31.12.2014 - Fristablauf 31.12.2017.
    Daraus folgt, dass A noch bis zum Jahresende dieses Jahres die Rückzahlung einklagen kann, wenn die Doppelzahlung 2014 passiert ist.