Beitragserhöhung - Pflegezusatzversicherung - was tun?

  • Beitragsanpassung Pflegezusatzversicherung – was tun (Teil 1)?


    Es melden sich Menschen bei mir, die über Beitragspassungen (Beitragserhöhungen) um bis zu 30, 40 und schlimmstenfalls 60 Prozent bei Pflegezusatzversicherungen berichten. Der Experte bei der Verbraucherzentrale NRW, Philipp Opfermann berichtete den Lesern der Augsburger Allgemeinen von Beitragserhöhungen bei Pflegetagegeldversicherungen um 18 bis 20 Prozent. Die Journalistin Aline Klett berichtete auf Basis einer Nachfrage bei der Stiftung Warentest von Steigerungen von durchschnittlich 30 bis 40 %.



    Was kann man also tun? Die Handlungsoptionen sind:


    1.) Nichts tun.


    2.) Kündigung des Vertrages (und Strukturierung eines eigenen Spar- und Entnahmeplans).


    3.) Wechsel des Versicherers und Neuabschluss einer Vertrages (Umdeckung des Risikos).


    4.) Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz („VVG“).



    Bevor ich die Handlungsoptionen im Teil 2 dieser Beitragsserie bewerte, gehe ich einen Schritt zurück.



    Ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG ist auch bei Pflegezusatzversicherungen möglich?


    Ja, korrekt. Auch bei den Pflegezusatzversicherungen ist ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG möglich (sogenannter interner Tarifwechsel oder Wechselrecht innerhalb eines Unternehmens). Der alte § 12 KalV nennt den Leistungsbereich ausdrücklich. Dort heißt es: „… (1) 1Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. 2Leistungsbereiche sind insbesondere:


    1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung, 2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion, 3.


    Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz, 4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 gehört, 5. Krankentagegeld, 6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren, 7.Pflegekosten und -tagegeld. (Hervorhebungen durch mich).



    Diese Regelung wurde ohne Änderung in die neue Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV) übernommen.



    Welche Erfahrungen gibt es mit einem Tarifwechsel in der Pflegezusatzversicherung?


    Offen gesagt, so gut wie keine. Ich kenne keinen Tarifwechselmakler, Tarifoptimierer und Versicherungsberater, der bereits bei der Pflegezusatzversicherung einen internen Tarifwechsel durchgeführt hat. Nach meiner Meinung betreten alle Anbieter hier Neuland.



    Ist ein Tarifwechsel den praktisch umsetzbar und lohnt sich ein Tarifwechsel auch bei einer Pflegezusatzversicherung?


    Bei Pflegetagegeldversicherungen mit Beiträgen in einer möglichen Bandbreite von 10,-- bis 200,-- € im Monat könnte sich der Tarifwechsel auf Basis meiner Erfahrungen bei Krankentagegeldversicherungen ab etwa 35,-- € Beitrag pro Monat lohnen. Das gleiche dürfte in etwa für Pflegekostenversicherungen gelten.



    Bei der Tarifauswahl stößt man bei manchen Versicherern jedoch schnell auf Grenzen in Bezug auf die Anzahl der möglichen Zieltarife.


    Anzahl der Tarife von ausgewählten Versicherern im Bereich des Pflegetagegeldes und der Pflegekostenversicherung (einschließlich dem sog. Pflege-Bahr):



    Allianz 37
    AXA 54
    Barmenia 6
    DKV 15




    Sind bei der Allianz und der AXA sicherlich ausreichend Zieltarife für einen Tarifwechsel zu finden, so dürfte es bei der Barmenia schwierig bis sehr schwierig werden. Ob 15 Tarife bei der DKV ausreichen, müsste analysiert werden.



    Die Handlungsoptionen bewerte ich, wie oben erwähnt, in einem Folgebeitrag.

  • Beitragsanpassung Pflegezusatzversicherung – was tun (Teil 2)?


    Es melden sich Menschen bei mir, die über Beitragspassungen (Beitragserhöhungen) um bis zu 30, 40 und schlimmstenfalls 60 Prozent bei Pflegezusatzversicherungen berichten. Der Experte bei der Verbraucherzentrale NRW, Philipp Opfermann berichtete den Lesern der Augsburger Allgemeinen von Beitragserhöhungen bei Pflegetagegeldversicherungen um 18 bis 20 Prozent. Die Journalistin Aline Klett berichtete auf Basis einer Nachfrage bei der Stiftung Warentest von Steigerungen von durchschnittlich 30 bis 40 %.



    Was kann man also tun? Die Handlungsoptionen sind:


    1.) Nichts tun.


    2.) Kündigung des Vertrages (und Strukturierung eines eigenen Spar- und Entnahmeplans).


    3.) Wechsel des Versicherers und Neuabschluss einer Vertrages (Umdeckung* des Risikos).


    4.) Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz („VVG“).


    In Teil des Beitrages möchte ich die Handlungsoptionen einer ersten Bewertung zuführen.



    1.) Nichts tun


    Der Nachteil am Nichtstun ist der, dass man nie weiß, ob es nicht eine bessere Handlungsoption gab oder gibt. Menschen, die den Vertrag auf der Basis „das ist mir egal“ fortführen wollen, fahren voraussichtlich besser als diejenigen die den Vertrag kündigen und den Versicherer wechseln bzw. das Risiko umdecken (siehe 3.).



    2.) Kündigung des Vertrages (und Strukturierung eines eigenen Spar- und Entnahmeplans).


    Eine beachtenswerte Option. Hier müsste derjenige aber in der Lage sein, a.) die Pflegelücke zu berechnen, b.) einen eigenen Sparplan aufzusetzen und c.) einen Entnahmeplan zu strukturieren und d.) Prognosen betreffend der Erträge (und des Risikos) der Anlage zu treffen. Alles möglich für „Schlaufüchse“, d.h. Menschen, die sich in diese Themen „hereinfuchsen“ wollen sowie für Experten, aber eben nicht für den normalen Verbraucher.



    3.) Wechsel des Versicherers und Neuabschluss einer Vertrages (Umdeckung des Risikos)


    Es mag „findige“ Vermittler geben, die derzeit einen Wechsel des Versicherers und Neuabschluss eines alternativen Tarifs empfehlen. Bevor es zu einer Umdeckung* des Risikos kommt, müsste der Vertrag beim derzeitigen Versicherer gekündigt werden (siehe 2.). Eine Kündigung kombiniert mit einem Wechsel des Versicherers sollte m.E. jedoch gut überlegt sein. Der Versicherungsschutz bei dem alten Versicherer erlischt. Die eingezahlten Beiträge sind weg. Der Neuabschluss könnte zu einem höheren Beitrag führen, da eine neue Gesundheitsprüfung stattfindet und/oder einfach keine besseren Tarife erhältlich sind. Ggf. ist ein Neuabschluss aufgrund des Gesundheitszustandes gar nicht mehr möglich.



    4.) Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz


    Beim Tarifwechsel entfällt die Gesundheitsprüfung. Es besteht ein gesetzliches Tarifwechselrecht. Der Vorteil ist ein potentieller Wechsel in einen günstigeren Tarif mit gleichwertigem Versicherungsschutz, d.h. eine kurz- bis mittelfristig wirksame Beitragsreduzierung. Die Nachteile sind:


    # Berater haben keine oder nur geringere Erfahrungen mit einem Tarifwechsel in der Pflegezusatzversicherung.


    # Als Konsequenz hieraus, gibt es keine standardisierten Vergütungsmodelle für diese Leistung.


    # Bei der Tarifauswahl (den Tarifwechseloptionen oder Zieltarifen) stößt man bei manchen Versicherern jedoch schnell auf Grenzen in Bezug auf die Anzahl der möglichen Zieltarife.



    Wie könnte ein Honorarmodell für einen Versicherungsberater in Bezug auf die Beratung eines Tarifwechsels aussehen?


    Nun, man könnte den anfragenden Menschen mit Verweis auf die fehlende Erfahrung eine niedrige Pauschale für seine Leistungen nennen, gekoppelt mit einer erfolgsabhängigen Vergütung.



    Ein Beispiel für das Pflegetagegeld:


    a.) Beitrag im Monat (vor Erhöhung): 56,-- €


    b.) Beitrag im Monat (nach Erhöhung): 79,-- €


    c.) Tarifwechselhonorar (fix): 130,-- €


    d.) Beitrag nach Tarifwechsel: 58,-- €


    e.) Ersparnis: 17,-- € pro Monat


    f.) Erfolgsabhängige Vergütung: 4 x 21,-- € = 84,-- €



    Gesamthonorar: 214,-- € brutto (fix = 60,8% / variabel: 39,2%)





    *Unter Umdecken versteht man die Von Versicherungsvermittlern empfohlene Kündigung bestehender Versicherungsverträge bei gleichzeitigem Neuabschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen.