Zurück in die GKV

  • Hallo. Mein Name ist Andreas, ich bin 51 Jahre. Ich bin privat versichert. Im Februar 2013 zwang mich eine Herzschwäche zur Aufgabe meiner Selbstständigkeit.
    Seid dem bin ich Empfänger von ALG II. Im Mai 2013 wurde mir dann ein Herzschrittmacher eingesetzt. Jetzt bin ich Schwerbehindert ( 60 GdB ).
    Ab November 2015 gehe ich arbeiten. ( Minijob auf 450 € Basis )
    Besteht unter den gegebenen Umständen ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse? Bin für jede Antwort dankbar.

  • Hallo gileko,



    es ist schwierig aufgrund der wenigen Angaben, einen Tipp oder gar Empfehlungen zu geben.



    Folgendes könnte aber in Erwägung gezogen werden:



    1.) Wechsel in die GKV


    Wer als zunächst gesetzlich Krankenversicherter die Voraussetzungen für die private Krankenversicherung erfüllt, etwa, weil die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresentgeltgrenze überschritten wurde oder weil statt einer angestellten nunmehr eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat grundsätzlich ein Wahlrecht: Entweder weiterhin (freiwillig) in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln - vorausgesetzt, eine private Krankenversicherung ist zur Aufnahme bereit. Während der Wechsel von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung immer – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – möglich ist, wenn eine private Krankenversicherung ihre Aufnahmebereitschaft erklärt, ist eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht so einfach möglich.


    Der Wunsch nach Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wird im Alter wegen der dann immer höher werdenden Beiträge (in der PKV) bei vielen Menschen immer stärker. Denn plötzlich erscheint die gesetzliche Krankenversicherung als die günstigere Alternative. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollte von einem darauf spezialisierten Berater berechnet und geprüft werden.



    In der Praxis wird Betroffenen daher gern empfohlen, eine angestellte Tätigkeit aufzunehmen. Liegt das Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, wird dadurch grundsätzlich der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnet. Es gelten jedoch zwei Voraussetzungen:


    1.) Es darf sich dabei nicht um eine geringfügige Beschäftigung handeln.


    2.) Das Gehalt muss unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen.



    Diese beiden Voraussetzungen sind leicht nachzuvollziehen, da es sich dabei um die üblichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht handelt. Es gibt jedoch noch weitere Einschränkungen, die in der Beratungspraxis unbedingt zu beachten sind. Liegen diese vor, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung auch bei Aufnahme einer angestellten Tätigkeit unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ausgeschlossen:



    1.) In der Vergangenheit ist auf die Versicherungspflicht verzichtet worden.


    2.) Die/der Betreffende hat das 55. Lebensjahr vollendet.


    Wenn also in der Vergangenheit auf die Versicherungspflicht verzichtet hat, kann später nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse zurückgekehrt werden.



    Beispiel: Arbeitnehmerin Frau Weber ist seit acht Jahren privat krankenversichert, weil ihr Gehalt seither die Jahresentgeltgrenzen übersteigt. Aufgrund der Geburt von Zwillingen und der von ihr übernommenen Familienarbeit ist sie ab 2017 nur noch an 2 Tagen in Teilzeit angestellt tätig und unterschreitet die Jahresentgeltgrenzen. Grundsätzlich ist sie gesetzlich krankenversichert; da sie aber die private Krankenversicherung fortführen möchte, lässt sie sich, was nach § 8 SGB V möglich ist, von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien. Diese Entscheidung führt dazu, dass sie zukünftig nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann, selbst wenn sie die Jahresentgeltgrenzen unterschreitet (sog. absolute gesetzliche Versicherungsfreiheit).



    Zwischenfazit:


    Betrachtet man nur den Status als 51jähriger Minijobber, so wäre Ihnen der Wechsel in die GKV verwehrt.



    Sonderfall: ALG II-Bezieher


    Grundsatz: gesetzliche Krankenversicherungspflicht bei ALG II / Familienversicherung


    Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen für die Zeit, in der sie ALG II beziehen.


    Den pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Träger der Grundsicherung für den
    ALG II Bezieher.



    Leistungsbezieher sind demgemäß kraft Gesetzes pflichtversichert, es sei denn, sie sind als Angehörige eines anderen Krankenversicherten familienversichert (§ 10 SGB V).



    M. E. wären Sie als ALG II-Bezieher (für die Zeit des Bezuges von ALG II) in der GKV pflichtversichert. Sie könnten also in die GKV wechseln.



    2.) Verbleib in der PKV – die Handlungsoption


    Hier kommt es vor allem auf den Tarif an. Wenn Sie einen sogenannten „Billigtarif“ abgeschlossen haben, müsste man die Angelegenheit anders betrachten. Wichtig ist auch, aus welchen Quellen Sie künftig Einnahmen beziehen, denn in der GKV zahlen Sie auf alle Einnahmen KV-Beiträge.



    Folgendes sollte bei einem Grundschutz-, Standardschutz- und Topschutz-Tarifen beachtet werden:


    #Ab dem 80. Lebensjahr werden die Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag zur Beitragssenkung verwendet (falls zutreffend).


    #Eine eventuell abgeschlossene Krankentagegeldversicherung endet mit dem Bezug der Altersrente.


    #GKV-Versicherte müssen im Gegensatz zu PKV-Versicherten auf alle Einnahmen Krankenversicherungsbeiträge zahlen.


    #Mit dem 60. Lebensjahr entfällt für die Privatversicherten der zehnprozentige gesetzliche Beitragszuschlag in der Vollversicherung (soweit dies zutrifft).


    „Notnagel“ Sozialtarife



    Für den Fall finanzieller Probleme stehen Privatversicherten außerdem Sozialtarife offen: Der Durchschnittsbeitrag im Standardtarif beträgt 283 Euro (Stand 2015/2016), wobei es bis zu 130 Euro Zuschuss von der Rentenversicherung gibt, so der PKV-Verband. Und wer sozial hilfebedürftig ist, erhält im Basistarif einen ebenfalls an der GKV orientierten Versicherungsschutz ganz ohne eigenen Zahlbeitrag. Denn bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit reduzieren die Versicherungsunternehmen den Beitrag im Basistarif auf die Hälfte, und die andere Hälfte wird von der zuständigen Sozialbehörde erstattet.



    Weiterer Vorteil: Privatversicherte, die innerhalb des Versicherers in den Basistarif wechseln, nehmen ihre Altersrückstellungen in vollem Umfang mit. Wenn Sie in die GKV wechseln, verlieren Sie sämtliche Alterungsrückstellungen!



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)