Flugannullierung

  • Guten Abend,


    Ich habe eine Frage bzgl. einer Flugannullierung durch airberlin. Und zwar hat airberlin nun zum 2. Mal schon unseren Flug von Wien nach Stockholm annulliert. Beim 1. Mal haben wir durch das Reiseportal unser Geld problemlos erstattet bekommen und neu gebucht. Nun wurde auch dieser Flug annulliert und das Reiseportal (ein anderes) verlangt 20 €/ Person (insg. 60 €) wenn sie uns das Geld für den Flug zurückerstatten sollen. Ein Mitarbeiter von Airberlin sagte zwar, das sei nicht rechtens, da nicht wir den Flug storniert haben sondern die Fluggesellschaft, aber der nächste Mitarbeiter sagt wiederum, wir hätten einen Vetrag mit dem Reiseportal und nicht mit Airberlin und müssten das selbst regeln, also 60 € bezahlen. Hat jemand Erfahrung damit bzw. weiß, was nun stimmt?


    Vielen Dank im Voraus, Nadine

  • Zwei Lösungsmöglichkeiten:
    1.
    Der Vertragspartner des Beförderungsvertrages für den Passagier ist das Luftfahrtunternehmen und nicht das vermittelnde (Online-)Reisebüro. (Das Reisebüro ist nur Vermittler.) Man darf sich hier von der Airline nicht abwimmeln lassen. Forderungsschreiben per Einschreiben an die Airline mit angemessener Fristsetzung (drei Wochen). Bei
    Nichtzahlung oder Nichtreaktion wende man sich an die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.'
    (www.soep-online.de). Das dortige Verfahren ist für Passagiere kostenlos.
    2.
    Ein (Online-)Reisebüro darf keine Bearbeitungsgebühren erheben, wenn der Kunde freiwillig seinen Flug storniert oder von ihm zurücktritt. Dann gilt das im Falle eines durch die Ariline stornierten Fluges erst recht. Hier ein Urteil des LG Leipzig, Az.: 08 O 1784/13 v. 08.04.2014: www.vzbv.de/sites/default/file…_Leipzig_08_O_1784_13.pdf - Wenn das Reisebüro nicht einlenkt, müßte man gegen dieses klagen. Hier kann man sich nicht an die o. a. Schlichtungsstelle wenden, denn diese ist nur für Airlines zuständig.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vielen Dank für die Antwort!
    Ich denke, Punkt 1 ist der Fall, da es so ausdrücklich in den AGB des Reiseportals steht. Ansonsten wären die AGB nicht korrekt? Ich habe mich zwischenzeitlich beim Konsumentenschutz erkundigt, die sehen es auch so, wie in Punkt 1 angesprochen.
    Ich werde das mit den Einschreiben nun versuchen.
    Nochmaks danke und viele Grüße!


  • Ich denke, Punkt 1 ist der Fall,...

    Ich hätte mich auch für die erste Variante entschieden, zumal man mit seinem direkten Vertragspartner verhandelt und nicht über Dritte, denn nach der ursprünglichen Vertragsvermittlung ist das Reisenüro nur noch als Dritter anzusehen.
    Gitb es Probleme nach einem Hauskauf verhandelt man ja auch mit dem Verkäufer und nicht mit dem vermittelnden Makler.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)